1. Der Stadtrat
ermächtigt den Oberbürgermeister, mit KommunalBIT einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag (incl. Servicekatalog) gemäß dem als Anlage 1 der Beschlussvorlage
beigefügten Entwurf abzuschließen. Diese Ermächtigung schließt Änderungen des
Vertragstextes und seiner Vertragsbestandteile gegenüber der Entwurfsfassung
ein, soweit die Grundlagen des Entwurfs beibehalten werden.
2. Von
den Ausführungen der Finanzreferentin zur umsatzsteuerlichen Optionserklärung
sowie zum Wirtschaftsplan 2017 mit mittelfristiger Finanzplanung von
KommunalBIT wird zustimmend Kenntnis genommen.
1. Öffentlich-rechtlicher
Vertrag mit der Stadt Fürth
Der öffentlich-rechtliche Vertrag
(örV) und seine vier Vertragsbestandteile, die den sog. „Servicekatalog“
bilden, sind die Grundlage für die Leistungsbeziehungen zwischen KommunalBIT
und der Stadt Fürth. Die Städte Erlangen und Schwabach beabsichtigen jeweils
einen analogen örV samt Servicekatalog mit KommunalBIT abzuschließen.
Der Entwurf des örV ist als Anlage 1 beigefügt, ebenso – als dortige (Unter-)Anlagen 1 und 2 – die „Rahmenvereinbarung für die Leistungserbringung“ sowie die „Service Level Agreements“, die die Vertragsbestandteile 1 und 4 bilden (vgl. § 2 des örV). Die Vertragsbestandteile 2 und 3 (Bestellkatalog und Leistungsbeschreibungen) betreffen im Servicekatalog Einzelheiten zu den von KommunalBIT angebotenen IT-Dienstleistungen. Diese Teile 2 und 3 sind nicht enthalten, sie sind jedoch für die Stadt Fürth jederzeit elektronisch einsehbar.
Der örV ist lt. RA kein Geschäft der lfd. Verwaltung, sondern bedarf eines StR-Beschlusses. Im Einzelnen führt RA hierzu aus: Der Vertrag stellt eine neue rechtliche Sonderverbindung zwischen Stadt und KommunalBIT dar, auch wenn er inhaltlich sozusagen „deklaratorisch“ ist, weil die Aufgabenübertragung bereits bei Gründung des KommunalBIT erfolgte, denn er regelt Rechte und Pflichten. Immerhin werden im Vertrag bzw. in den Anlagen – soweit ersichtlich erstmals – konkrete Leistungen beschrieben und Verrechnungssätze festgelegt. Daher richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Wertgrenzen, d.h. es ist zu betrachten, wieviel die Stadt voraussichtlich pro Jahr entrichten wird und dies dann – da unbestimmte Laufzeit – auf 10 Jahre (§ 3 Abs. 2 GeschO).
2. Umsatzsteuerliche
Optionserklärung
Ausgehend vom
Steueränderungsgesetz 2015 und der dortigen Neuregelung zur umsatzsteuerlichen
Unternehmer-Eigenschaft von jPöR (Aufhebung von § 2 Abs. 3 UStG und
Einfügung eines – neuen – § 2b UStG) besteht für KommunalBIT die
Möglichkeit, die Altregelung noch bis einschließlich des Jahres 2020
anzuwenden. Im Einzelnen wird auf die Anlage 2 verwiesen, die TOP in der
nächsten VR-Sitzung von KommunalBIT (am 14.12.2016) sein wird.
3. Wirtschaftsplan
2017 mit mittelfristiger Finanzplanung
Der Wirtschaftsplan 2017 von
KommunalBIT, bestehend aus dem Erfolgs- und Vermögensplan samt Stellenplan,
sowie die mittelfristige Finanzplanung (bis 2020) sind als Anlage 3 beigefügt.
Der Planung 2017 liegen, im Vergleich zu den Jahren 2016 (Plan-Zahlen) und 2015 (Ist-Zahlen), folgende Eckwerte zugrunde:
Die 5.110 Tsd. € sind in der KommunalBIT-Planung 2017 jene Umsatzerlöse, die auf die Stadt Fürth entfallen. Die darin enthaltenen Standard-Leistungen kosten die Stadt im Jahr 2017 voraussichtlich rd. 4.880 Tsd. €. Hinzukommen Kosten für Projekte von geschätzt ca. 230 Tsd. €. In Summe ergibt das 5.110 Tsd. €. Der Ausgabenansatz im SB 10700 ist über die Fortschreibungsliste bereits so justiert, dass zu den Haushaltsberatungen die 5.110 Tsd. € eingearbeitet sind.
OrgA erläutert zur städtischen IT-Entwicklung: Auch für das Jahr 2017 stehen wieder einige IT-Investitionen an, um eine bessere IT-Ausstattung und damit eine technische Qualitätssteigerung bei den städtischen Ämtern und Dienststellen zu erreichen. Gleichzeitig wird die Stadtverwaltung eine neue Telefonanlage erhalten. Die Telefonprovider (Telekom, M-Net, Vodafone) werden in den Jahren 2017 bis 2022 die Posthauptanschlüsse von digitaler Technik (ISDN) auf IP-basierte Technik umstellen. KommunalBIT hat vor dem Hintergrund der IT-Sicherheit ein einschlägiges Projekt aufgesetzt, an deren Kosten sich die Stadt Fürth beteiligen muss.
Die von KommunalBIT mit 6.968 Tsd. € (im Vermögensplan) angesetzten Gesamt-Investitionen 2017 verteilen sich wie folgt:
· Investitionen (KommunalBIT sowie die 3 Städte): 6.264 Tsd. €
· Erlanger Schulen: 704 Tsd. €
Von den 6.264 Tsd. € entfallen
rd. 220 Tsd. € (ohne TK-Anlage) direkt auf die Stadt Fürth, wobei davon
122 Tsd. € Mittelübertragungen aus dem lfd. Jahr nach 2017 darstellen.
Für die Gesamt-Investitionen von
KommunalBIT (6.968 Tsd. €) stehen bilanzielle Abschreibungen von
3.585 Tsd. € zur Innenfinanzierung zur Verfügung. Allerdings sind die
Abschreibungen hierfür nicht voll verfügbar, da (aufgrund des Kapitaldienstes
für die bisherigen Kredite) Tilgungen zu leisten sind. Diese Tilgungslasten
sind mit 1.630 Tsd. € im Vermögensplan 2017 veranschlagt.
Basierend auf den geplanten Investitionen und Tilgungslasten ist – abzüglich der positiven Effekte aus der Abschreibungsfinanzierung – im Jahr 2017 eine Kreditaufnahme von 4.500 Tsd. € durch KommunalBIT vorgesehen.
Der Stellenplan 2017 wächst um 3,0 VZÄ auf 68,5 VZÄ (11 BeamtInnen plus 57,5 Beschäftigte). Von der Zunahme entfallen 1,0 VZÄ auf die Betreuung der Erlanger Schulen (wird gesondert nur mit Erlangen verrechnet).
Für Verpflichtungsermächtigungen sind insgesamt 900 Tsd. € (300 Tsd. €/Jahr für 2018 bis 2020 für die europaweite Ausschreibung eines Microsoft-Rahmenvertrags) vorgesehen.
Gemäß der mittelfristigen Finanzplanung werden die IT-Kosten weiter steigen. Der Fürther Anteil daran wird seitens KommunalBIT mit 5.244 Tsd. €, 5.356 Tsd. € bzw. 5.418 Tsd. € für die Jahre 2018 bis 2020 veranschlagt. Die wesentlichen Ursachen für diesen Anstieg sind:
· Personalkosten-Steigerungen
· erhebliche Zunahme der Abschreibungen; lt. KommunalBIT ist dies zurückzuführen auf die Investitionen für die Erneuerung der TK-Hauptanlagen, die permanente Anpassung und Weiterentwicklung der Rechenzentrum-Kapazitäten für aktuelle und zukünftige Anforderungen sowie die Umstellung der Basissoftware auf Microsoft Windows 2010 bzw. Office 2016. Ferner sind erwartete Bedarfe für Kundenanforderungen der Städte separat berücksichtigt.
4. Möglichkeit
von Weisungen der Trägerstädte an ihre Verwaltungsratsmitglieder zu den
Entscheidungen gem. Ziff. 2 und 3
Für die
Beschlüsse des KommunalBIT-Verwaltungsrats zum Wirtschaftsplan 2017 und zur umsatzsteuerlichen
Optionserklärung können die Trägerstädte gem. § 6 Abs. 1 Satz 3
Nr. 3 Satz 1 und Nr. 18 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 der
(neugefassten) KommunalBIT-Unternehmenssatzung ihren Verwaltungsratsmitgliedern
Weisungen erteilen.
Die Ziff. 2 des Beschlussvorschlags ist hierzu jedoch als Kenntnisnahme ausgestaltet.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
5.109.957
€ |
|
nein |
x |
ja |
rd.
5,3 Mio € |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
nein |
x |
ja |
Hst.
0200.06750.0000 |
Budget-Nr. 10700 |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
||||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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