Die Ziffern 1.2, 2.3, 2.5, 3.2, 4.1 und 4.3 der Bauabwicklungsrichtlinien erhalten die in der Spalte „Neue Regelung“ (der beigefügten Synopse) angeführte Neufassung.
Die Änderungen treten zum 1. April 2017 in Kraft.
Das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Allgemeinem Rundschreiben
Straßenbau (ARS) Nr. 09/2015 vom 7. April 2015, die „Anweisung zur
Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen“, Ausgabe 2014
(AKVS 2014) mit der Bitte um Einführung bekannt gegeben. Die AKVS 2014 ersetzt
die „Anweisungen zur Kostenberechnung für Straßenbaumaßnahmen – AKS 1985“.
Die AKVS 2014 erstreckt sich
auf die projektbezogenen Kosten (Zweckausgaben) für den Neubau und die
Erweiterung, den Um- und Ausbau sowie die Erhaltung und Erneuerung von Straßen,
Ingenieurbauwerken und besonderen Anlagen (z. B. Rastanlagen). Sie regelt die
Anforderungen an Inhalt, Form und Umfang der kostenbeschreibenden Unterlagen,
um eine einheitliche Vorgehensweise gewährleisten zu können.
Ein öffentlicher
Auftraggeber muss bei Bauvorhaben oberhalb des EU-Schwellenwertes prüfen, ob
ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll und seine Prüfung
dokumentieren.
Diese Sachverhalte machen
die entsprechenden Änderungen in den Bauabwicklungsrichtlinien notwendig.
Das Baureferat und das Rechnungsprüfungsamt wurden im Vorfeld beteiligt.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage – Synopse