Betreff
Vorlage zur Anfrage der Gruppe "Die Linke" vom 14.02.2017 - Stabilisierungshilfen
Vorlage
Käm/463/2017
Art
Beschlussvorlage - AL

Entfällt, da Kenntnisnahme


Mit Anfrage vom 14.02.2017 bat die Gruppe „Die Linke“ um die Beantwortung nachfolgender Fragen:

 

Frage 1: Nach welchen Kriterien können Kommunen Gelder (=Stabilisierungshilfen) erhalten?

 

Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als strukturschwach gelten bzw. von der negativen demographischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Notlage befinden, können durch die Gewährung von Stabilisierungshilfe staatliche Hilfe zur Selbsthilfe erhalten.

 

Folgende drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

 

1. Vorliegen einer finanzielle Härte

 

Von dem Vorliegen einer finanziellen Härte wird gesprochen, wenn der Saldo der freien Finanzspannen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung negativ ist. Zudem ist die Entwicklung der freien Finanzspannen, der Verschuldung und der Rücklagen zu betrachten. Außerdem muss eine Stellungnahme der Rechtsaufsicht zur aktuellen Finanzlage der antragstellenden Kommune vorgelegt werden.

Alternativ kann auch eine akute finanzielle Notlage vorliegen, z.B. Gewerbesteuerausfall.

 

und

 

2. Vorliegen einer strukturelle Härte

 

Indikatoren für eine strukturelle Härte sind regelmäßig eine unterdurchschnittliche Steuerkraft im Verhältnis zum jeweiligen Größenklassendurchschnitt und/oder ein überdurchschnittlicher Einwohnerrückgang und/oder eine unterdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungskraft der betroffenen Kommune.

 

und

 

3. Vorhandensein eines nachhaltigen Konsolidierungswillens

 

Nötig sind die Erarbeitung und Umsetzung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts, wobei hier sämtliche Möglichkeiten zur Selbsthilfe auszuschöpfen sind, d.h. z.B. Erhebung von kostendeckenden Gebühren und mindestens durchschnittliche Hebesätze bei Grund- und Gewerbesteuer.

 

 

Frage: 2: Sind Stabilisierungshilfen mit Auflagen verbunden?

 

Ja.

 

Für alle Anträge auf Gewährung einer Stabilisierungshilfe müssen der abgerechnete Haushalt des Vorjahres und ein Haushaltsplan des aktuellen Jahres vorhanden sein. Zudem sind umfangreiche Formulare auszufüllen samt Beilegung mannigfaltiger Anlagen, in denen das Vorliegen o.g. Voraussetzungen dargelegt wird. Kernpunkt ist ein umfassendes Haushaltskonsolidierungskonzept, das vom Stadtrat beschlossen sein muss.

 

Im Nachgang zur erhaltenen Stabilisierungshilfe sind ein fortgeschriebenes Haushaltskonsolidierungskonzept und Verwendungsnachweise vorzulegen. Erfolgt dies nicht, müssen die Stabilisierungshilfen zurückgezahlt werden.

 

 

Frage 3: Dürfen Stabilisierungshilfen nur für einen bestimmten Zweck eingesetzt werden?

 

Ja.

 

Ziel ist eine nachhaltige Verringerung der Zins- und Tilgungsleistungen, damit die Kommunen wieder mehr finanzielle Handlungsspielräume erlangen. Daher sind grundsätzlich die Mittel für die höchstmögliche Ablösung fällig werdender Darlehen oder für Sondertilgungen zu verwenden. Ein geringer Betrag kann seit dem Antragsjahr 2014 auch für investive Maßnahmen im Bereich der kommunalen Grundausstattung (z.B. im KiGa-/Schulbereich oder für Straßen/Brücken) verwendet werden.

 

 

Frage 4: Sind Stabilisierungshilfen freiwillige Leistungen des Landes?

 

Ja.

 

Die Stabilisierungshilfe finanziert sich z.T. aus dem allgemeinen Steuerverbund (d.h. dem Landesanteil an der Einkommen-, Körperschaft und Umsatzsteuer), z.T. aus Mitteln des allgemeinen Bayerischen Staatshaushalts. 2012 wurden die Stabilisierungshilfen mit dem Ziel eingeführt, von der Demographie besonders negativ betroffene bzw. strukturschwache Kommunen in finanzieller Notlage gezielt zu helfen. Mithin sollen Stabilisierungshilfen sparwillige Kommunen bei der Konsolidierung ihrer Haushalte unterstützen und ihnen wieder Handlungsspielräume eröffnen. Bei den Stabilisierungshilfen handelt es sich somit um freiwillige Nothilfen. 2016 wurden 145 Mio. € zur Verfügung gestellt. 5 Mio. € wurden für besondere Notfälle noch zurückbehalten. Ein Großteil der Mittel (knapp 100 Mio. Euro) stammt jedoch aus dem allgemeinen Steuerverbund und geht damit zu Lasten der Schlüsselzuweisungen, also alle Kommunen, die Schlüsselzuweisungen empfangen, zahlen mit. Den Restbetrag, knapp 50 Mio. €, stellt der Freistaat aus seinem allgemeinen Haushalt zur Verfügung.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: