Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt/der Stadtrat beschließt die „Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages“ nach Vorlage der Verwaltung.
Die Änderungssatzung ist Bestandteil des Beschlusses.
Zum 01. April 2016 ist die Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzesänderung wurde ein großer Teil des Erschließungsbeitragsrechts in das KAG übernommen. Um die bisherigen Verweisungen auf das BauGB anzupassen, ist die Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt Fürth zu ändern.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Satzung entsprechend Art. 2 Abs. 1 KAG um die Bestimmungen zum Beitragspflichtigen, zum Entstehen der Beitragspflicht und zur Fälligkeit des Beitrages zu ergänzen. Weiterhin sind redaktionelle Änderungen durchgeführt worden.
Im Jahr 1988 wurden erstmals für die Erhebung des
Erschließungsbeitrages Einheitssätze eingeführt. Die Stadt Fürth hat diese
innerhalb der Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages (EBS) in der
„Anlage zu § 4 Abs. 2 EBS“ definiert.
Seit diesem Zeitpunkt müssen diese Beträge der Preisentwicklung
angeglichen, die Satzung dementsprechend ergänzt und die Anlage fortgeschrieben
werden. Die für das Baujahr 2016 neu ermittelten Einheitssätze erfordern
eine Fortschreibung der Anlage zu § 4 Abs. 2 EBS; die Änderungen für 2016 werden hiermit als Ergänzung vorgelegt.
Die beabsichtigten Änderungen und Ergänzungen wurden den einschlägigen Dienststellen (z.B. Rechtsamt) zur Prüfung und Stellungnahme zugeleitet. Die Anregungen der Fachämter wurden gewürdigt und eingearbeitet
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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1 Änderungssatzung