Betreff
Anfrage der CSU Fraktion vom 04.04.2017; Grabnutzungsgebühren
Vorlage
StdA/011/2017
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss nimmt von den Ausführungen der Verwaltung Kenntnis.


Die CSU-Fraktion bittet um Prüfung der Möglichkeit der Schaffung von jährlichen Zahlungen für Grabnutzungsgebühren auf Antrag ohne Mehrkosten für zahlungsschwache Bürger.

 

Früher waren die Laufzeiten für die Verlängerung von Grabnutzungsrechten an die jeweilige Ruhefrist von 10 Jahren (in Vach 15 Jahre) gekoppelt. Ab 01.04.2013 erfolgte eine Flexibilisierung dahingehend, dass Grabnutzungsrechte nunmehr entweder um 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden können. Diese Neuregelung hatte zur Folge, dass ca. 50 % der Grabnutzungsberechtigten bei anstehenden Verlängerungen nur noch die kürzeste Verlängerungszeit von 5 Jahren gewählt haben, was für die Verwaltung einen zusätzlichen Arbeitsaufwand mit sich gebracht hat.

Beispielhaft darf angemerkt werden, dass das teuerste Erdgrab (Einfachbelegung) jährlich 45 € kostet, auf 5 Jahre somit 225 € (ohne Verwaltungsgebühr). Diese Gebühr ist im Voraus zu entrichten (§ 3 Abs. 3 der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Fürth).

Würde hier auf jährliche Zahlungsweise umgestellt, würde sich ein weiterer Mehraufwand für die Bestattungsabteilung des Standesamts, aber auch für die Stadtkasse ergeben. Dies würde die ohnehin angespannte Personalsituation im Standesamt zusätzlich belasten. Es ist davon auszugehen, dass zusätzliches Personal erforderlich wäre, was sich wiederum gebührenerhöhend auswirken würde.

In den Fällen, in denen Grabnutzungsberechtigte Zahlungsschwierigkeiten haben, werden bislang bereits (großzügige) Ratenzahlungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, in besonders begründeten Fällen sogar darüber hinaus, eingeräumt. Dies hat sich in der Praxis sehr bewährt.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, von der Einführung der Möglichkeit jährlicher Gebührenzahlungen abzusehen.

 

Es ist zwar zutreffend, dass auch bei Grabaufgabe Kosten fällig werden, es handelt sich aber ausdrücklich nicht um städtische Gebühren. Der Grabnutzungsberechtigte muss die Bepflanzung entfernen (lassen) und einen Steinmetz beauftragen, auf seine Kosten den Grabstein etc. abzubauen.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: