1. Von
der Ausführung der Verwaltung wird Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, bei Vorliegen konkret geeigneter Projekte den Einsatz des Programms „Zukunft Stadtgrün“ zu prüfen.
Bund und Länder haben mit der Ergänzung zur
Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung vom 26.09.2017 das
Städtebauförderungsprogramm „Zukunft Stadtgrün“ geschaffen.
Aus dem Programm können Maßnahmen zur Verbesserung der urbanen grünen
Infrastruktur gefördert werden. Fördergegenstände sind städtebauliche Maßnahmen
der Anlage, Sanierung bzw. Qualifizierung und Vernetzung öffentlich
zugänglicher Grün- und Freiflächen im Rahmen der baulichen Erhaltung und
Entwicklung von Quartieren als lebenswerte und gesunde Orte, die der Steigerung
der Lebens-und Wohnqualität, der gesellschaftlichen Teilhabe, der Verbesserung
des Stadtklimas und der Umweltgerechtigkeit insbesondere durch eine gerechte
Verteilung qualitativ hochwertigen Stadtgrüns sowie dem Erhalt der biologischen
Vielfalt und der Naturerholung dienen.
Die Fördermittel können eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche
Maßnahmen, insbesondere für
die
Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) integrierter
städtebaulicher Entwicklungskonzepte,
die
Aufwertung und Qualifizierung des öffentlichen Raumes, des Wohnumfeldes sowie
von Grün- und Freiräumen sowie die Instandsetzung, Erweiterung und
Modernisierung von Gebäuden und öffentlicher Infrastruktur des Quartiers im
Rahmen von quartiersbezogenen Stadtgrünmaßnahmen,
die
Herstellung multifunktionaler Grün- und Freiflächen von ökologischer, sozialer
und städtebaulicher Bedeutung,
die
Vernetzung von Grün- und Freiräumen,
Bau-
und Ordnungsmaßnahmen auf Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder
mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich Nachnutzung bzw.
Zwischennutzung durch Grün- und Freiflächen,
Maßnahmen
der Barrierearmut bzw. –freiheit,
die
Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der
Städtebauförderung“), Quartiersmanagement und Leistungen von Beauftragten.
Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen: Neben den
Maßnahmengebieten gem. § 142 BauGB (Sanierungsgebiet), § 165 BauGB
(städtebaulicher Entwicklungsbereich), § 172 BauGB (Erhaltungsgebiet),
Maßnahmengebiet nach §§ 171 b, 171 c oder 171 f oder Untersuchungsgebiet nach §
141 BauGB kann die räumliche Abgrenzung des Fördergebietes auch durch Beschluss
erfolgen.
Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und
Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein
gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw.
davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen.
Die Maßnahmen werden nach den Städtebauförderungsrichtlinien i. V. m. der Verwaltungsvereinbarung abgewickelt.
Der Fördersatz beträgt 60 % der zuwendungsfähigen Kosten
(Regelsatz).
Eine Programmaufnahme kann im Rahmen der jährlichen Programmaufstellung unter
Beigabe entsprechender Unterlagen beantragt werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2017/
Ergänzende Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2017