Betreff
Neues Städtebauförderungsprogramm „Zukunft Stadtgrün“
Vorlage
SpA/545/2017
Art
Beschlussvorlage - SL

1.       Von der Ausführung der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

2.       Die Verwaltung wird beauftragt, bei Vorliegen konkret geeigneter Projekte den Einsatz des Programms „Zukunft Stadtgrün“ zu prüfen.

 


Bund und Länder haben mit der Ergänzung zur Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung vom 26.09.2017 das Städtebauförderungsprogramm „Zukunft Stadtgrün“ geschaffen.

Aus dem Programm können Maßnahmen zur Verbesserung der urbanen grünen Infrastruktur gefördert werden. Fördergegenstände sind städtebauliche Maßnahmen der Anlage, Sanierung bzw. Qualifizierung und Vernetzung öffentlich zugänglicher Grün- und Freiflächen im Rahmen der baulichen Erhaltung und Entwicklung von Quartieren als lebenswerte und gesunde Orte, die der Steigerung der Lebens-und Wohnqualität, der gesellschaftlichen Teilhabe, der Verbesserung des Stadtklimas und der Umweltgerechtigkeit insbesondere durch eine gerechte Verteilung qualitativ hochwertigen Stadtgrüns sowie dem Erhalt der biologischen Vielfalt und der Naturerholung dienen.

Die Fördermittel können eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen, insbesondere für

­       die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) integrierter städtebaulicher Entwicklungskonzepte,

­       die Aufwertung und Qualifizierung des öffentlichen Raumes, des Wohnumfeldes sowie von Grün- und Freiräumen sowie die Instandsetzung, Erweiterung und Modernisierung von Gebäuden und öffentlicher Infrastruktur des Quartiers im Rahmen von quartiersbezogenen Stadtgrünmaßnahmen, 

­       die Herstellung multifunktionaler Grün- und Freiflächen von ökologischer, sozialer und städtebaulicher Bedeutung,

­       die Vernetzung von Grün- und Freiräumen,

­       Bau- und Ordnungsmaßnahmen auf Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich Nachnutzung bzw. Zwischennutzung durch Grün- und Freiflächen,

­       Maßnahmen der Barrierearmut bzw. –freiheit,

­       die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städtebauförderung“), Quartiersmanagement und Leistungen von Beauftragten.

Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen: Neben den Maßnahmengebieten gem. § 142 BauGB (Sanierungsgebiet), § 165 BauGB (städtebaulicher Entwicklungsbereich), § 172 BauGB (Erhaltungsgebiet), Maßnahmengebiet nach §§ 171 b, 171 c oder 171 f oder Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB kann die räumliche Abgrenzung des Fördergebietes auch durch Beschluss erfolgen.

Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen.

 

Die Maßnahmen werden nach den Städtebauförderungsrichtlinien i. V. m. der Verwaltungsvereinbarung abgewickelt.

 

Der Fördersatz beträgt 60 % der zuwendungsfähigen Kosten (Regelsatz).

Eine Programmaufnahme kann im Rahmen der jährlichen Programmaufstellung unter Beigabe entsprechender Unterlagen beantragt werden.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2017/

Ergänzende Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2017