1. Der Bau- und Werkausschuss nimmt die Ausführungen des Baureferates zur Kenntnis.
2. Der beantragten Lager- und Gerätehalle wird zugestimmt.
3. Die im VB 2 beantragten Wohngebäude, sind als sogenannte „sonstige Vorhaben“ gemäß § 35 Absatz 2 BauGB zu beurteilen und auf Grund ihrer Lage im Außenbereich und der Darstellung des Flächennutzungsplanes (Fläche für die Landwirtschaft) als unzulässig abzulehnen
4. Der
Antrag, die vorliegende Bebauung des VB 2 durch die Aufstellung eines
Bebauungsplanes zu ermöglichen
wird abgelehnt (Begründung s. Sachverhalt).
Nach langwierigen Verhandlungen
zwischen dem Bauherrn / Architekten und der Verwaltung sind auf den
Grundstücken Fl. Nrn. 1054/1 und 1055/1 Gemarkung Vach am nordwestlichen
Ortsrand von Ritzmannshof zwei Mehrfamilienhäuser genehmigt worden.
Nach der erteilten Genehmigung zu den o. g. Bauvorhaben wurde ein weiterer
Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines weiteren Mehrfamilienhauses auf
dem Grundstück Fl. Nr. 1055/1 am westlichen Ortsrand von Ritzmannshof
vorgelegt.
Das Baureferat (Stadtplanungsamt) beurteilt das Bauvorhaben planungsrechtlich
wie folgt: „…Ein Bebauungsplan liegt nicht vor. Bei der Betrachtung der
bestehenden Bebauung nördlich der Ritzmannshofer Straße ergibt sich eine klare
Bauflucht. Die vorhandenen Gebäude befinden sich alle mindestens in einem
Abstand von ca. 4,5 m von der Grundstücksgrenze (siehe Anlage). Diese Bauflucht
ist auch bei der nun beantragten weiteren Bebauung an der Ritzmannshofer Str.
einzuhalten….“. Zur Sicherung dieser Forderung bzw. einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung wurde daraufhin vom Stadtrat der Stadt Fürth die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 471 m Ortsteil Ritzmannshof und eine Veränderungssperre
gem. § 14 i.V. m. § 16 BauGB für den
betreffenden Geltungsbereich beschossen.
Dieses Bauvorhaben wurde
mittlerweile auf Grund der Veränderungssperre abgelehnt; hiergegen hat der
Antragsteller Klage erhoben.
Am 29.08.2017 wurden vom gleichen Bauwerber zwei Anträge auf Vorbescheid (VB)
eingereicht.
·
VB 1 bezieht sich auf den Neubau einer Lager-
und Gerätehalle mit Anbau einer Hackschnitzelanlage
·
VB 2 auf den Neubau von Wohngebäuden mit
Mietwohnungen
Die planungsrechtliche Situation stellt sich im fraglichen Bereich wie folgt dar:
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Fürth ist das
Grundstück für beide Vorbescheide als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt.
Als landschaftsplanerische Zielsetzung ist das o. g. Grundstück mit der sog.
T-Linie als “Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft“ umgrenzt, hierdurch werden Suchräume bzw.
Schwerpunktgebiete für potenzielle Ausgleichsmaßnahmen umgrenzt. Östlich der
Ritzmannshofer Straße wird als weitere landschaftsplanerische Zielsetzung die
„Entwicklung von “Alleen und Baumreihen an Straßen“ durch eine entsprechende
Signatur aufgezeigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch die o. g.
landschaftsplanerischen Zielsetzungen keine Einschränkung der derzeit möglichen
landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt.
Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan liegt nicht vor.
Aufgrund der Lage des Grundstückes im Außenbereich ist die städtebauliche Zulässigkeit der Lager- und Gerätehalle als landwirtschaftlich privilegiertes Bauvorhaben gemäß § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen und zulässig.
Nachdem auf Anregung des Baubeirates (Sitzung vom
27.11.2017) mit dem Antragsteller über eine Drehung des Gebäudes zur
Verbesserung der landschaftlichen Einfügung und des Ortsbildes verhandelt wurde
und der Antragsteller im Rahmen dieses Gesprächs plausible Argumente für die
geplante Anordnung vorgetragen hatte, hat der Bau- und Werkausschuss in seiner
Sitzung am 13.12.2017 (Protokollnotiz zum TOP 19.1) keine weiteren Einwände
erhoben.
Nach erneuter Prüfung und Rücksprache mit dem Rechtsamt sind die im VB 2
beantragten Wohngebäude nicht landwirtschaftlich privilegiert. Sie sind als
sogenannte „sonstige Vorhaben“ gemäß § 35 Absatz 2 BauGB zu beurteilen.
Nachdem die Darstellung des Flächennutzungsplanes (Fläche
für die Landwirtschaft) den beantragten Wohngebäuden entgegensteht sind diese
eindeutig als unzulässig zu beurteilen.
Aus der Sicht des Baureferates ist diese Rechtsgrundlage so eindeutig, dass auf
die im Protokoll zum BWA genannte mögliche Ergänzung des Geltungsbereiches des
benachbarten in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 471 verzichtet
werden kann.
Eine entsprechende Vorgehensweise wurde dem Bauwerber bereits mündlich
mitgeteilt.
Daraufhin Stellte der Anwalt des Antragstellers den Antrag, die per Vorbescheid
beantragte Bebauung (VB 2) durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu
ermöglichen.
Aus städtebaulicher Sicht sollte es hier am Ortsrand von Ritzmannshof keine
weitere Ausdehnung und Ausuferung einer wohnbaulichen Nutzung in den
Außenbereich hinein geben. Die beantragten Mehrfamilienhäuser stehen den
städtebaulichen Zielsetzungen somit diametral entgegen. Die städtebaulichen
Ziele sind auch im wirksamen Flächennutzungsplan mit seinen Darstellungen zur
Ausbildung des Ortsrandes hinreichend definiert.
Das Baureferat empfiehlt daher dem BWA die beantragte Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel einer Realisierung der beabsichtigten Wohnbebauung abzulehnen. Die Verwaltung wird beauftragt dies nach Beschluss dem Antragsteller mitzuteilen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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