Betreff
Änderung der Gebührensatzung für die Leistungen der Abfallwirtschaft und der Betriebsordnungen der Außenanlagen
Vorlage
Abf/125/2018
Aktenzeichen
III-70-Gb
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Finanzausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der städt. Abfallwirtschaft und die Änderungen der Betriebsordnung für die Recyclinghöfe Atzenhof und Süd sowie den Kompostplatz Burgfarrnbach nebst Anhängen gemäß den Anlagen.


Betriebsordnungen Recyclinghöfe

 

An den Recyclinghöfen der städt. Abfallwirtschaft werden Abfälle zur Beseitigung und Verwertung sowohl von privaten Haushalten als auch Gewerbebetrieben abgegeben. Aufgrund der Erweiterung des Recyclinghofes Fürth in der Karolinenstraße wurden die in der Anlage beigefügten Betriebsordnungen einschließlich der Anhänge überarbeitet, um den Recyclinghof Atzenhof zukünftig zu entlasten. U.a. sieht aus diesem Grund die derzeitige Ausschreibung des Betriebs des Recyclinghofs in der Karolinenstraße vor, die Öffnungszeiten zu erweitern.

 

Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen (die vom Umweltausschuss in der Sitzung vom 06.12.2018 angeregten Änderungen bzw. ergänzende Erläuterungen hierzu sind in der Vorlage nach den jeweiligen Punkten kursiv und fett dargestellt):

 

  • Um Missverständnisse, z.B. bei den Öffnungszeiten, zu vermeiden, soll der Recyclinghof an der Karolinenstraße nicht mehr die Bezeichnung Fürth führen, sondern in Süd umbenannt werden.
  • Um den Betreiber neutral zu halten, wird vorgeschlagen, den Hinweis auf die Firma Bonn in den Vorbemerkungen zu streichen. 
  • Um die Verkehrssituation am Recyclinghof Atzenhof zu verbessern und das Unfallrisiko zu verringern, sollen durch § 3 der Betriebsordnung Atzenhof Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 4,7 Tonnen von der Anlieferung ausgeschlossen werden. Diese Fahrzeuge können weiterhin auf dem dafür besser geeigneten Gelände am Recyclinghof Süd anliefern.

Begrenzung der Fahrzeuggröße

Abf empfiehlt die Fahrzeuggröße am Recyclinghof Atzenhof auf 3,5 Tonnen und am Recyclinghof Fürth auf 7,5 Tonnen zu beschränken.

 

Die ursprüngliche Begrenzung der Fahrzeuggröße auf 4,7 Tonnen basiert auf einem Vorschlag der Firma K. Bonn Abfallwirtschafts GmbH & Co. KG, welche den Recyclinghof in der Karolinenstraße betreibt und auch Abfalltransporte für die Stadt durchführt.

Die Gründe für die Beschränkung in Atzenhof liegen an der Größe des Recyclinghofes. Für größere Fahrzeuge stehen keine entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung ohne weitere Anlieferer zu blockieren. Hinzu kommt das deutlich erhöhte Gefahrenpotential beim Rangieren solcher Fahrzeuge, welche den Überblick über den Recyclinghof für das eingesetzte Personal stark beschränken. Es hätte zur Folge, dass (wie beim Abtransport voller Container) der Recyclinghof ab der Waage gesperrt werden müsste und bis zum Verlassen des Fahrzeugs über 3,5 Tonnen keine weiteren Anlieferungen möglich sind. Nicht zu vernachlässigen ist ebenfalls die Verweilzeit größerer Fahrzeuge; besonders bei Entrümpelungen wird gerne auf ein größeres Fahrzeug zurückgegriffen und die Abfälle unsortiert angeliefert. Hinzu kommt, dass inzwischen für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen der PKW-Führerschein Klasse B nicht mehr ausreicht.

Darüber hinaus sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass bei Anlieferungen in Fahrzeugen über 3,5 Tonnen weiterhin die festgelegten Mengenbegrenzungen der angelieferten Abfälle eingehalten werden müssen. Diese Abfälle müssen zeitaufwändig vor der Anlieferung kontrolliert werden. Eine einzelne Anlieferung in solchen Fahrzeugen kann zur Folge haben, dass beispielsweise die Presse für Sperrmüll langfristig blockiert wird, anschließend komplett gefüllt ist und kein weiterer Sperrmüll angenommen werden kann.

 

  • Das in § 5 festgelegte Zahlungsziel wurde aus der Gebührensatzung in die Betriebsordnungen übertragen.
  • Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes wurde der Absatz 3 des § 5 gestrichen, da die tatsächlichen Einnahmen mit den entsprechenden Buchungen übereinstimmen sollten.
  • Aufgrund der rechtlichen Bestimmungen dürfen Speisereste und Gastronomieabfälle nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Für Gewerbebetriebe stehen deshalb spezielle Speiseresteentsorger zur Verfügung. Diesbezüglich sollen auch diese Abfälle gemäß § 10 von der Annahme ausgeschlossen werden.

Zurückweisung von Speiseresten und Gastronomieabfällen

Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben wird vorgeschlagen Speisereste und Gastronomieabfälle an den Recyclinghöfen nicht anzunehmen.

 

Abfälle aus der Gastronomie sind grundsätzlich von der Art nicht haushaltsähnlich und von der Menge nicht haushaltsüblich. Vermischte Küchen- und Speiseabfällen tierischer und pflanzlicher Herkunft, Erzeugnisse (z.B. Speisen) aus Fleisch, Eier, Milch und Speisefette und -öle gewerblicher Herkunft müssen separat und über zugelassene zertifizierte Fachfirmen entsorgt werden. Auch die Biotonne ist nicht für die Speisereste-Entsorgung in der Gastronomie und den Gemeinschaftsverpflegungen zugelassen. Grundlage hierfür sind die VO (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte, VO (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1069/ 2009 und Tierische Nebenprodukte Beseitigungsverordnung (TierNebV).

 

  • Im August 2018 hat sich das Elektro- und Elektronikgerätegesetz geändert. Dies hat zur Folge, dass zukünftig mehr Platz für eine sorgfältigere Trennung von Elektronikgeräten benötigt wird. Um diesen Platz zu gewährleisten, wurde zunächst vorgesehen, die Trennung von Aluminium- und Edelstahlabfällen einzustellen. Um dies wiederum zu vermeiden, sollen am Recyclinghof Atzenhof zukünftig keine Altreifen mehr angenommen werden. Für Altreifen steht weiterhin der Recyclinghof Süd zur Verfügung. In Atzenhof kann der zur Verfügung stehende Platz weiter für die Trennung der Aluminium- und Edelstahl-Wertstoffe genutzt werden.

Annahme von Altreifen

Zukünftig werden am Recyclinghof Atzenhof maximal 4 Altreifen pro Jahr aus privaten Haushalten angenommen. Gewerbliche Anlieferungen werden abgelehnt. Durch eine Preiserhöhung bei der Entsorgung sollte das Entgelt für Altreifen aus privaten Haushalten ohne Felge auf 2,00 € (steuerfrei) erhöht und ein Entgelt für Altreifen mit Felge in Höhe von 4,00€ (steuerfrei) eingeführt werden.

Die Annahmebedingungen am Recyclinghof Süd bleiben grundsätzlich unverändert. Es ergibt sich jedoch eine Erhöhung der Entgelte für gewerbliche Anlieferer auf 2,40€/4,80€ incl. Steuer.

 

Wie oben erwähnt, muss aufgrund gesetzlicher Änderungen ein größerer Container für Bildschirmgeräte am Recyclinghof Atzenhof zur Verfügung gestellt werden. Am 13.12.2018 wurden im Beisein des Pflegers der Anlagen die Container neu angeordnet. Um zukünftig weiterhin Altreifen annehmen zu können, muss auf die Trennung anderer Wertstoffe verzichtet werden. Aktuell wird keine Trennung von Alu und Edelstahl vorgenommen. An einer dauerhaften Lösung wird noch gearbeitet.

 

  • Die am Recyclinghof Atzenhof eingesetzte Fahrzeugwaage darf laut dem Eichgesetz erst ab einem Gewicht von 400 kg genutzt werden. Da die Waage aus diesem Grund für Anlieferungen am Recyclinghof nicht mehr genutzt wird, beabsichtigt Abf die Waage still zu legen und den Anhang der Betriebsordnung dahingehend zu ändern, dass Abrechnungen zukünftig nach Volumen und nicht nach Gewicht stattfinden. Es ist zu beachten, dass am Recyclinghof Süd keine Waage vorhanden ist.

 

Bei den vorgeschlagenen Änderungen der Betriebsordnung ist es von Bedeutung die Begriffe Restmüll, Sperrmüll und die unterschiedlichen Altholzsorten voneinander abzugrenzen:

Restmüll - Abfälle hauptsächlich aus privaten Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden.

Sperrmüll – in privaten Haushalten anfallende Möbel, Gebrauchsgegenstände, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder der Beschaffenheit auch nach einer zumutbaren Verkleinerung nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden können oder das Entleeren erschweren.

Altholzkategorie A I - naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.

Altholzkategorie A II - verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel.

Altholzkategorie A III - Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel.

Altholzkategorie A IV - mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz.

Zu den am Recyclinghof anfallenden Fraktionen des Altholzes zählen somit z.B. Paletten aus Holzwerkstoffen, Holzwerkstoffe, Schalhölzer, behandeltes Vollholz, Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau, Türblätter und Zargen von Innentüren, Profilblätter für die Raumausstattung, Deckenpanelle, Zierbalken, Konstruktionshölzer für tragende Teile, Holzfachwerk und Dachsparren, Fenster, Fensterstöcke, Außentüren, Imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich, Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau, imprägnierte Gartenmöbel usw.

 

  • Mit den entsprechenden Mengenbegrenzungen wird das Entgelt für Altholz nicht mehr benötigt, da die Kleinmenge kostenfrei bleibt.
  • Des Weiteren soll für die Kleinanlieferung von Restabfällen an den Recyclinghöfen wieder ein Entgelt eingeführt werden. Die Anlieferer sollen dazu bewogen werden, Abfälle sorgfältig getrennt anzuliefern. Anlieferung von 300 – 1.000l Siedlungsabfall kostet aktuell pauschal 9,00 €. Als Kleinanlieferung bis 300l wird ein Entgelt von pauschal 3,00 € vorgeschlagen. 

In der Gebührensatzung wäre entsprechend § 3 Abs. 2 zu ändern.

 

Auf die Einführung einer Kleinanliefergebühr für Siedlungsabfälle wird aufgrund der Diskussion im Umweltausschuss Abstand genommen.

 

 

 

 

 

Betriebsordnung Kompostplatz

 

Ähnliche Änderungen werden an der Betriebsordnung des Kompostplatzes Burgfarrnbach vorgeschlagen:

  • Im Rahmen der Annahme- und Entgeltliste sollte eindeutig festgelegt werden, dass die Freimenge auf 2 m³ pro Tag begrenzt ist.
  • Zusätzlich ist es gewünscht einen Pauschalpreis für größere Anlieferungen von Wurzelstöcken einzuführen. Nicht selten gibt es Anlieferungen von mehreren Kubikmetern, bei denen bisher sehr zeitaufwändig jeder einzelne Wurzelstock ausgemessen wurde.
  • Nach Vorlage der geplanten Änderungen beim Rechnungsprüfungsamt wurde die Annahme- und Entgeltliste umstrukturiert. Bisher ist eine Abrechnung je m³ und je ½ m³ aufgelistet. Die neue Entgeltliste sieht nur noch einen Preis für ½ m³ vor. Die Gebühr für Kompostsäcke zum selbst absacken wurde in die Entgeltliste für den Verkauf von Fertigkompost verschoben.

 

 

Änderung der Satzung für die Erhebung von Gebühren für Leistungen der städtischen Abfallwirtschaft

 

Die vorgeschlagenen Änderungen in den Betriebsordnungen der Recyclinghöfe haben auch Einfluss auf die Gebührensatzung der Abfallwirtschaft.

 

·         In den Gebühren der Restmülltonnen ist auch die kostenlose Anlieferung von bis zu 300l Siedlungsabfällen und bis zu 200 kg Altholz enthalten. Mit der Einführung eines Entgeltes für die Anlieferung von Kleinmengen an Siedlungsabfällen wäre dieser Passus zu streichen. Durch den Wegfall der Waage soll die kostenfreie Anlieferung von Altholz auf die Menge von 1m³ umgestellt werden. § 3 Abs. 2 Nr. 1 wäre entsprechend zu ändern.

Die kostenfreie Anlieferung bis 300l Siedlungsabfall ist weiterhin in der Satzung berücksichtigt.

  • Die Abfallwirtschaft bietet für Gartenbesitzer eine saisonale Biotonne an. Die Eigentümer können für die Gartensaison eine weitere oder größere Biotonne bestellen. Aktuell werden die Saisonbiotonnen bei jeder Bestellung zu den entsprechenden Anwesen geliefert und am Ende der Saison wieder abgeholt. Die Nutzer können frei entscheiden wie lange der Zeitraum gehen soll. Aktuell werden zwischen 2 Monaten und 8 Monaten genutzt. Für diesen Bring-Service werden keine Gebühren erhoben. Um diesen hohen Aufwand zu reduzieren, wird vorgeschlagen, einen festgelegten Zeitraum von April bis Oktober vorzugeben. Die Tonnen werden als Saisontonne gekennzeichnet und bei den Anwesen stehen gelassen. Dieser Zeitraum wird aktuell von den meisten Nutzern gewählt. In der Satzung soll dieser festgelegte Zeitraum von April bis Oktober vorgegeben werden. Die Gebühr beträgt umgerechnet 7/12 der Jahresgebühr. Sollte ein Eigentümer einen anderen Zeitraum wünschen, wird wie bisher verfahren und die Mülltonnen werden zu bestellten Termin geliefert und wieder abgeholt.

§ 4 Abs. 2 wäre entsprechend zu ergänzen.

 

Das Rechtsamt und das Rechnungsprüfungsamt wurden beteiligt. Anmerkungen wurden eingearbeitet.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung von Gebühren …

Kompostplatz Betriebsordnung

Kompostplatz Betriebsordnung Anhang 1

Recyclinghof Atzenhof Betriebsordnung

Recyclinghof Atzenhof Betriebsordnung Anhang 1

Recyclinghof Süd Betriebsordnung

Recyclinghof Süd Betriebsordnung Anhang 1