Betreff
Radverkehrskonzept Fürth: Modul "Fahrradstraßen"
Vorlage
SpA/649/2018
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Vortrag der Referentin diente zur Kenntnis.

 

Auf Grundlage des vorliegenden Moduls „Fahrradstraßen“ des Radverkehrskonzepts Fürth wird die sukzessive Ausweisung von mindestens 3 bis zu 6 Fahrradstraßen pro Jahr beschlossen.


Fahrradstraßen[1] eignen sich aufgrund rechtlicher Rahmenbedingungen für Hauptverbindungen des Radverkehrs bzw. bei (erwartetem) hohem Radverkehrsaufkommen. Sie begünstigen eine Bündelung und Lenkung des Radverkehrs. Fahrradstraßen machen Hauptverbindungen des Radverkehrs im Erschließungsstraßennetz sichtbar und erhöhen gleichzeitig deren Qualität und Attraktivität. Sie werden als sicher eingestuft und können die Verkehrssicherheit erhöhen. 

 

Die vorgeschriebene Beschilderung erfolgt am Beginn der Fahrradstraße per Vorschriftszeichen 244.1 und an deren Ende per Vorschriftszeichen 244.2.

 

    .

 

In Frage kommen in erster Linie Straßen, die zum bestehenden bzw. zukünftigen beschilderten Radroutennetz gehören. Auch Straßen, die eine wichtige Verbindungs- und Sammelfunktion für den Radverkehr haben, eignen sich u. U. als Fahrradstraßen. Fahrradstraßen können auch eine Alternative zu stark vom Kfz-Verkehr belasteten Hauptverkehrsstraßen darstellen und zukünftig der innerstädtischen Fortführung der geplanten Radschnellverbindungstrassen dienen.

 

Gestaltung von Fahrradstraßen

Fahrradstraßen sollen gegenüber Radverkehr in Tempo 30-Zonen und Radwegen komfortabler sein. Um die Verkehrssicherheit in Fahrradstraßen zu gewährleisten, sind bei deren Gestaltung bestimmte Vorgaben einzuhalten.

Kraftfahrzeuge sind nur durch Zusatzbeschilderung zulässig und sollten möglichst auf Anlieger beschränkt sein. Hierbei kann es notwendig sein, Kfz-Durchgangsverkehr auszuschließen und hierfür ggf. das Verkehrssystem anzupassen (Einbahnstraßen, Diagonalsperren). Des Weiteren kann es erforderlich werden, das Parken am Fahrbahnrand neu zu ordnen.

 

Fahrradstraßen sollten weitgehend einheitlich gestaltet werden, der Radverkehr an Knotenpunkten abgesehen von Kreuzungen mit Hauptverkehrsstraßen sofern möglich Vorfahrt erhalten. Die Unterordnung der einmündenden Straßen muss dabei jeweils eindeutig erkennbar sein, z. B. durch Beschilderung, Aufpflasterung, Gehwegüberfahrten, Einengungen oder ähnlichem.

Um den Verkehrsteilnehmern zu verdeutlichen, dass sie sich in einer Fahrradstraße befinden bzw. in eine solche einbiegen, sollen Knotenpunktsbereiche[2] im Verlauf der Fahrradstraße rot eingefärbt werden und Fahrradpiktogramme mit gegenläufigen Pfeilmarkierungen aufgebracht werden. Letzteres kann auch im Bereich von Zufahrten sinnvoll sein.

 

Zusätzlich soll im Knotenpunktsbereich das Vorschriftszeichen 244.1: „Beginn einer Fahrradstraße“ (analog zu den Tempo30-Zonen) zusätzlich auf der Fahrbahn markiert werden.

 

Fahrradstraßen in Fürth

Um die Ausweisung von Fahrradstraßen in Fürth voranzutreiben, wurde ein Fahrradstraßenkonzept erstellt.

Es beinhaltet jährlich ca. drei bis sechs Straßen, die sich voraussichtlich als Fahrradstraßen eignen. Nach Beschluss des Konzepts werden Details im Anschluss zu untersucht, Anpassungen geplant und dann an die beteiligten Dienststellen instruiert.

 

Ziel soll sein, zukünftig pro Jahr 3-6 Straßen als Fahrradstraßen auszuweisen.

 

Die Umsetzung dieses ersten Pakets von Fahrradstraßen erscheint im kommenden Jahr 2019 möglich.

 

Vorgeschlagen werden:

·         Lindenstraße zwischen Parkstraße und Breslauer Straße

·         Karolinenstraße zwischen Schwabacher Straße und Dambacher Straße

·         Dambacher Straße zwischen Karolinenstraße und Kaiserstraße

·         Austraße zwischen Kaiserstraße und Jahnstraße

·         Ludwigstraße zwischen Karolinenstraße und Jahnstraße

·         Jahnstraße zwischen Austraße und Ludwigstraße

 

 

 

 



[1] Definition und rechtliche Rahmenbedingungen

Gemäß § 41 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung" (VwV-StVO) kommen Fahrradstraßen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden, vor allem für Kraftfahrzeuge der Anlieger. Der Kraftfahrzeugverkehr darf dabei nur gering sein. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden; erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit weiter zu verringern. Radfahrende dürfen auf Fahrradstraßen abweichend vom Rechtsfahrgebot nebeneinander fahren.

 

[2] Empfehlungen zur Gestaltung von Fahrradstraßen wurden im Rahmen der Machbarkeitsstudie Radschnellverbindungen dargestellt und werden zur Realisierung empfohlen (Abbildungen im Anhang).

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


PLAN_Fahrradstrassen_20190204.pdf

ANHANG_Fahrradstrassen_20181203.pdf