Der Vortrag der
Referentin diente zur Kenntnis.
Auf Grundlage des vorliegenden Moduls „Fahrradstraßen“ des Radverkehrskonzepts Fürth wird die sukzessive Ausweisung von mindestens 3 bis zu 6 Fahrradstraßen pro Jahr beschlossen.
Fahrradstraßen[1]
eignen sich aufgrund rechtlicher Rahmenbedingungen für Hauptverbindungen des
Radverkehrs bzw. bei (erwartetem) hohem Radverkehrsaufkommen. Sie begünstigen
eine Bündelung und Lenkung des Radverkehrs. Fahrradstraßen machen
Hauptverbindungen des Radverkehrs im Erschließungsstraßennetz sichtbar und
erhöhen gleichzeitig deren Qualität und Attraktivität. Sie werden als sicher
eingestuft und können die Verkehrssicherheit erhöhen.
Die vorgeschriebene
Beschilderung erfolgt am Beginn der Fahrradstraße per Vorschriftszeichen 244.1
und an deren Ende per Vorschriftszeichen 244.2.
.
In Frage kommen in erster Linie Straßen, die zum bestehenden bzw. zukünftigen beschilderten Radroutennetz gehören. Auch Straßen, die eine wichtige Verbindungs- und Sammelfunktion für den Radverkehr haben, eignen sich u. U. als Fahrradstraßen. Fahrradstraßen können auch eine Alternative zu stark vom Kfz-Verkehr belasteten Hauptverkehrsstraßen darstellen und zukünftig der innerstädtischen Fortführung der geplanten Radschnellverbindungstrassen dienen.
Gestaltung von Fahrradstraßen
Fahrradstraßen sollen gegenüber
Radverkehr in Tempo 30-Zonen und Radwegen komfortabler sein. Um die
Verkehrssicherheit in Fahrradstraßen zu gewährleisten, sind bei deren
Gestaltung bestimmte Vorgaben einzuhalten.
Kraftfahrzeuge sind nur durch
Zusatzbeschilderung zulässig und sollten möglichst auf Anlieger beschränkt
sein. Hierbei kann es notwendig sein, Kfz-Durchgangsverkehr auszuschließen und
hierfür ggf. das Verkehrssystem anzupassen (Einbahnstraßen, Diagonalsperren).
Des Weiteren kann es erforderlich werden, das Parken am Fahrbahnrand neu zu
ordnen.
Fahrradstraßen sollten
weitgehend einheitlich gestaltet werden, der Radverkehr an Knotenpunkten
abgesehen von Kreuzungen mit Hauptverkehrsstraßen sofern möglich Vorfahrt
erhalten. Die Unterordnung der einmündenden Straßen muss dabei jeweils
eindeutig erkennbar sein, z. B. durch Beschilderung, Aufpflasterung,
Gehwegüberfahrten, Einengungen oder ähnlichem.
Um den Verkehrsteilnehmern zu
verdeutlichen, dass sie sich in einer Fahrradstraße befinden bzw. in eine
solche einbiegen, sollen Knotenpunktsbereiche[2]
im Verlauf der Fahrradstraße rot eingefärbt werden und Fahrradpiktogramme mit
gegenläufigen Pfeilmarkierungen aufgebracht werden. Letzteres kann auch im
Bereich von Zufahrten sinnvoll sein.
Zusätzlich soll im
Knotenpunktsbereich das Vorschriftszeichen 244.1: „Beginn einer Fahrradstraße“
(analog zu den Tempo30-Zonen) zusätzlich auf
der Fahrbahn markiert werden.
Fahrradstraßen in
Fürth
Um die Ausweisung von Fahrradstraßen in Fürth voranzutreiben, wurde ein Fahrradstraßenkonzept erstellt.
Es beinhaltet jährlich ca. drei bis sechs Straßen, die sich voraussichtlich als Fahrradstraßen eignen. Nach Beschluss des Konzepts werden Details im Anschluss zu untersucht, Anpassungen geplant und dann an die beteiligten Dienststellen instruiert.
Ziel soll sein,
zukünftig pro Jahr 3-6 Straßen als Fahrradstraßen auszuweisen.
Die Umsetzung dieses ersten Pakets von Fahrradstraßen erscheint im kommenden Jahr 2019 möglich.
Vorgeschlagen werden:
·
Lindenstraße
zwischen Parkstraße und Breslauer Straße
·
Karolinenstraße
zwischen Schwabacher Straße und Dambacher Straße
·
Dambacher
Straße zwischen Karolinenstraße und Kaiserstraße
·
Austraße
zwischen Kaiserstraße und Jahnstraße
·
Ludwigstraße
zwischen Karolinenstraße und Jahnstraße
·
Jahnstraße
zwischen Austraße und Ludwigstraße
[1] Definition
und rechtliche Rahmenbedingungen
Gemäß § 41 der "Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung" (VwV-StVO) kommen
Fahrradstraßen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende
Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Anderer
Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf ausnahmsweise durch die Anordnung
entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden, vor allem für Kraftfahrzeuge
der Anlieger. Der Kraftfahrzeugverkehr darf dabei nur gering sein. Für den
Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf
weder gefährdet noch behindert werden; erforderlichenfalls ist die
Geschwindigkeit weiter zu verringern. Radfahrende dürfen auf Fahrradstraßen
abweichend vom Rechtsfahrgebot nebeneinander fahren.
[2] Empfehlungen
zur Gestaltung von Fahrradstraßen wurden im Rahmen der Machbarkeitsstudie
Radschnellverbindungen dargestellt und werden zur Realisierung empfohlen
(Abbildungen im Anhang).
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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PLAN_Fahrradstrassen_20190204.pdf
ANHANG_Fahrradstrassen_20181203.pdf