Betreff
Bürgerversammlung Süd (15.11.2018): Konzepte zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Radverkehr in der Dambacher Straße
Vorlage
SpA/673/2019
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Vortrag der Referentin diente zur Kenntnis.

 

Das Konzept zur Einrichtung von Fahrradstraßen wird zur Kenntnis genommen.


In der Bürgerversammlung Süd am 15.11.2018 wurde folgender Antrag gestellt:

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, Konzepte zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für Radfahrer in der Dambacher Straße zu entwickeln.“

 

Auf Anfrage wurde zur Unfallauffälligkeit (Radfahrer) von der Fürther Verkehrspolizei folgendes mitgeteilt:

Unfallhäufungsstellen innerhalb des Straßenzuges stellte PI nicht fest.

Insgesamt ereigneten sich vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 in der Dambacher Straße 22 Verkehrsunfälle. Zwei davon mit Beteiligung von Radfahrern.

 

Die Dambacher Straße ist eine von 5 Straßen, die für die Ausweisung einer Fahrradstraße vorgesehen ist.

 

Fahrradstraßen[1] eignen sich aufgrund rechtlicher Rahmenbedingungen für Hauptverbindungen des Radverkehrs bzw. bei (erwartetem) hohem Radverkehrsaufkommen. Sie begünstigen eine Bündelung und Lenkung des Radverkehrs. Fahrradstraßen machen Hauptverbindungen des Radverkehrs im Erschließungsstraßennetz sichtbar und erhöhen gleichzeitig deren Qualität und Attraktivität. Sie werden als sicher eingestuft und können die Verkehrssicherheit erhöhen.

Nach Auffassung der Verwaltung ist mit der Durchführung der vorgeschlagenen straßenrechtlichen Änderung ein wesentlicher Beitrag zu Erhöhung der Sicherheit möglich. Nach Umsetzung der Maßnahme soll ein ergänzender Bericht erfolgen.

 

Das Konzept zur Einrichtung von Fahrradstraßen wurde am 13.02.2019 im BWA vorgestellt. (Vorlage SpA/649/2018)

 



[1] Definition und rechtliche Rahmenbedingungen

Gemäß § 41 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung" (VwV-StVO) kommen Fahrradstraßen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden, vor allem für Kraftfahrzeuge der Anlieger. Der Kraftfahrzeugverkehr darf dabei nur gering sein. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden; erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit weiter zu verringern. Radfahrende dürfen auf Fahrradstraßen abweichend vom Rechtsfahrgebot nebeneinander fahren.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: