Der Vortrag der Referentin diente zur Kenntnis.
Das Konzept zur Einrichtung von Fahrradstraßen wird zur Kenntnis genommen.
In der Bürgerversammlung Süd am 15.11.2018 wurde folgender Antrag gestellt:
„Die Verwaltung wird beauftragt,
Konzepte zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für Radfahrer in der Dambacher
Straße zu entwickeln.“
Auf Anfrage
wurde zur Unfallauffälligkeit (Radfahrer) von der Fürther Verkehrspolizei
folgendes mitgeteilt:
Unfallhäufungsstellen innerhalb des
Straßenzuges stellte PI nicht fest.
Insgesamt ereigneten sich vom
01.01.2018 bis 31.12.2018 in der Dambacher Straße 22 Verkehrsunfälle. Zwei
davon mit Beteiligung von Radfahrern.
Die Dambacher
Straße ist eine von 5 Straßen, die für die Ausweisung einer Fahrradstraße
vorgesehen ist.
Fahrradstraßen[1] eignen sich aufgrund rechtlicher Rahmenbedingungen für Hauptverbindungen des Radverkehrs bzw. bei (erwartetem) hohem Radverkehrsaufkommen. Sie begünstigen eine Bündelung und Lenkung des Radverkehrs. Fahrradstraßen machen Hauptverbindungen des Radverkehrs im Erschließungsstraßennetz sichtbar und erhöhen gleichzeitig deren Qualität und Attraktivität. Sie werden als sicher eingestuft und können die Verkehrssicherheit erhöhen.
Nach Auffassung der Verwaltung ist mit der Durchführung der vorgeschlagenen straßenrechtlichen Änderung ein wesentlicher Beitrag zu Erhöhung der Sicherheit möglich. Nach Umsetzung der Maßnahme soll ein ergänzender Bericht erfolgen.
Das Konzept zur Einrichtung von Fahrradstraßen wurde am 13.02.2019 im BWA vorgestellt. (Vorlage SpA/649/2018)
[1] Definition
und rechtliche Rahmenbedingungen
Gemäß § 41 der "Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung" (VwV-StVO) kommen
Fahrradstraßen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende
Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Anderer
Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf ausnahmsweise durch die Anordnung
entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden, vor allem für Kraftfahrzeuge
der Anlieger. Der Kraftfahrzeugverkehr darf dabei nur gering sein. Für den
Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf
weder gefährdet noch behindert werden; erforderlichenfalls ist die
Geschwindigkeit weiter zu verringern. Radfahrende dürfen auf Fahrradstraßen
abweichend vom Rechtsfahrgebot nebeneinander fahren.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||