Der Bauausschuss stimmt der Ablösung der Stellplatzverpflichtung zu.
Der Antragsteller beabsichtigt die Nutzungsänderung eines Büros zu einer Wohnung im 2. OG sowie die Nutzungsänderung von Appartements zu Praxis im 5. OG.
Durch die Nutzungsänderung entsteht ein Stellplatzmehrbedarf von 1 Kraftfahrzeug.
Dieser wird durch die Nutzungsänderung im 5. OG durch die Büronutzung in die geplante psychotherapeutische Praxis ausgelöst.
Der Stellplatz kann weder auf dem Grundstück noch in der Nähe hergestellt bzw. nachgewiesen werden.
Das Straßenverkehrsamt lehnt die Ablösung des Stellplatzes aufgrund des Parkdrucks ab.
Zur Schaffung hochwertiger Gewerbe- und Wohnflächen in der vorhandenen Kubatur wird die Ablösung des Stellplatzes seitens des Stadtplanungsamtes und der Bauaufsicht jedoch befürwortet.
Der Antragsteller bittet daher, die Stellplätze ablösen zu dürfen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Lageplan