Betreff
Gebühren Anschluss- u. Benutzungsgenehmigung Sanitärcontainer, hier: Ergänzung des SR-Beschlusses vom 27.02.2019
Vorlage
StEF/0144/2019
Art
Beschlussvorlage - STEF

Der Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt, ergänzend zum Beschluss des Stadt­rates vom 27.02.2019 auch die Gebühren/Auslagen zukünftig aus dem Kernhaushalt der Stadt Fürth zu finanzieren, die für die Erteilung der Anschluss- und Benutzungsgenehmigung für die vorübergehende Einleitung von Abwasser aus Sanitärcontainern bei öffentlichen Veranstaltungen anfallen, sofern bei diesen Veranstaltungen dem Antragsteller bzw. dem Veranstalter keine Einnahmen, Zuwendungen oder sonstige Erträge zufließen. Hierfür ist die einfache Erklärung des Antragstellers zur Ertragssituation, mit der Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben, ausreichend. Die StEF wird von der Nachweis- bzw. Nachprüfungspflicht der Ertrags-/Einnahmenfreiheit freigestellt.

Dieser Beschluss ergeht rückwirkend zum Erstbeschluss 27.02.2019


Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Entwässerungssatzung - EWS sind Vorhaben, die eine vorübergehende Einleitung von Abwasser bei Kirchweihen, Stadtteilfesten oder ähnlichen Veranstaltungen sowie das Aufstellen von Toilettenwagen u. ä., die vorübergehend an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden sollen, genehmigungspflichtig.

 

Die Erteilung der Genehmigung ist eine Amtshandlung, für die Kosten gemäß Nr. 1 der Anlage 2 zu § 22 Beitrags- Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Fürth (BGKS-EWS) erhoben werden.

Die Erhebung der Auslagen beruht auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz.

 

Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 Kostenverzeichnis sind Gebühren nach dem durch die Amtshandlung verursachtem Zeitaufwand (Zeitgebühren) zu bestimmen. Nach Abs. 2 ist die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten festzulegen.

 

Gebühren sind solche Abgaben, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die tatsächliche Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung oder Einrichtung erhoben werden, um damit die Deckung der Kosten der entsprechenden Stelle zu decken. Gebühren sind also abhängig von einer konkreten Gegenleistung für eine konkrete Leistung der Verwaltung.

 

Eine Begleichung in pauschalierter Form ist daher rechtlich nicht möglich.

 

In Ergänzung der Beschlüsse des Werkausschusses vom 13.02.2019 und des Stadtrates vom 27.02.2019 sollen, auf Anraten der Referentenrunde vom 20.08.2019, zusätzlich auch die Amtshandlungsgebühren für alle Anträge für Veranstaltungen, bei denen keine Einnahmen, Zuwendungen oder sonstige Erträge erzielt werden, durch den Kernhaushalt der Stadt übernommen und an die StEF gezahlt werden. Da StEF den erklärten Tatbestand der Ertragsfreiheit weder sachlich noch personell überprüfen kann, wird der Eigenbetrieb durch den Beschluss seiner Organe Werkausschuss und Stadtrat von der Prüfung der Angabe auf Richtigkeit vollumfänglich freigestellt. Die einfache Erklärung des Antragstellers wird daher hier als ausreichend zur entsprechenden Kostenweiterberechnung an die Stadt als ausreichend definiert.

 

Zu der zu erwartenden Anzahl der hier zu erwartenden Anträge und der damit auf die Stadt zukommenden Aufwendungen liegen der StEF keine Erkenntnisse vor.

 

Aufgrund seiner zum 27.02.2019 ergehenden Rückwirkung wird davon - soweit bekannt - ein bisher gestellter Antrag betroffen.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Wirtschaftsplan

 

nein

 

ja

Konto      

Invest.-Nr.      

im

 

Invest.-Plan

 

Erfolgsplan

 

nein

 

ja

Konto      

Invest.-Nr.      

im

 

Invest.-Plan

 

Erfolgsplan

 

nein

 

ja

Konto      

Invest.-Nr.      

im

 

Invest.-Plan

 

Erfolgsplan

wenn nein, Deckungsvorschlag:

     

 

 


Beschlussvorlage vom 04.02.2019 mit Beschluss-Protokoll

Stellungnahme RA zur vorliegenden Beschlussvorlage