1)
Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Erfassung von Ufervegetation und geschützten Arten, Gewässerökologie sowie der Ermittlung des Umfangs des Gemeingebrauchs ein Konzept für eine sanfte und naturverträgliche Nutzung der Flüsse Pegnitz, Rednitz und Regnitz durch Kanu- und Bootsfahrten, möglichst gemeinsam mit der Stadt Nürnberg, zu erarbeiten (sog. „Kanukonzept“).
Der Beschuss ergeht vorbehaltlich einer staatlichen Förderung der wissenschaftlichen Erfassungsarbeiten.
2)
Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, die vorliegenden Anträge auf wasserrechtliche Schifffahrtsgenehmigung im Einvernehmen mit den Antragstellern bis zum Vorliegen des „Kanukonzepts“ zurückzustellen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, sind sämtliche Anträge bis zum Vorliegen aussagekräftiger Erkenntnisse bzw. zur Fertigstellung des „Kanukonzepts“ (spätestens bis 31.12.2022) abzulehnen, um die befürchteten nachhaltigen bzw. irreversiblen Schäden zu vermeiden.
Rechtlicher Exkurs:
Beim Befahren der Pegnitz, Rednitz und Regnitz ist zu differenzieren zwischen dem genehmigungsfreien Gemeingebrauch (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Wassergesetz - BayWG), wasserrechtlich genehmigungspflichtiger Schifffahrt (Art. 28 Abs. 4 BayWG) und dem Bereithalten von Wasserfahrzeugen an oder in Gewässern (Art. 28 Abs. 5 BayWG).
So fällt das Befahren dieser Gewässer mit „kleinen Fahrzeugen ohne eigene Antriebskraft“ (z.B. mit Kanus) unter den genehmigungsfreien Gemeingebrauch. Soweit diese Nutzung der Gewässer der Erholung und dem Naturgenuss dient, ist sie durch Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung als Grundrecht geschützt. Gemeingebrauch kann aber auch wirtschaftlichen, sportlichen (z.B. Regatta) oder öffentlichen Zwecken (z.B. Rettungsdienst) dienen.
Der Gemeingebrauch wird überschritten, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten ist. Wird der Gemeingebrauch überschritten, handelt es sich um Schiff- (oder Floß-) fahrt. Schifffahrt darf nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden (Art. 28 Abs. 4 BayWG).
Das Bereithalten von Wasserfahrzeugen an oder in Gewässern zur Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte unterfällt ebenfalls nicht dem Gemeingebrauch, sondern erfordert nach Art. 28 Abs. 5 BayWG eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung. Ein genehmigungsbedürftiges Bereithalten ist unabhängig von der Entfernung des Bootslagerplatzes zum Gewässer zu bejahen, wenn die Vermietung von Wasserfahrzeugen dauerhaft und in wesentlichem Umfang zielgerichtet auf ein bestimmtes Gewässer betrieben wird (vgl. Nr. 2.4.1.3 Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts – VVWas).
Sofern nicht schon ein Bereithalten von Wasserfahrzeugen vorliegt und solange keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind, gelten auch gewerbsmäßig veranstaltete Bootswanderungen bzw. Bootsvermietungen als gemeingebräuchliche Veranstaltungen (vgl. Nr. 2.2.2.1 VVWas),
Zu 1) - Kanukonzept
Die Thematik wurde bereits in den Sitzungen des
Umweltausschusses am 12.07.2018 und 06.12.2018 vorgestellt und beraten. Wie berichtet, plant die Stadt Fürth gemeinsam mit der
Stadt Nürnberg die Erstellung eines umfassenden Kanukonzeptes für die Flüsse
Rednitz, Pegnitz und Regnitz.
Anstoß
waren mehrere vorliegende Anträge auf wasserrechtliche Zulassung von
gewerblichen Touren- und Kanuverleih-Anbietern, die teilweise auch
gebietsübergreifend in Nürnberg und Fürth tätig sein möchten. Bei der
Bearbeitung dieser Anträge wurde aufgrund massiven Widerstands durch
Fischereiverband und –vereine, aber auch durch die naturschutzfachlichen
Einschätzungen deutlich, dass die derzeitige Informationslage für eine
fundierte Entscheidung weder in die eine, noch in die andere Richtung
ausreicht. Zudem muss hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gewässer neben den
vorliegenden Anträgen auch der bereits stattfindende Gemeingebrauch
berücksichtigt werden.
Für
die wissenschaftliche Erfassung von Ufervegetation und geschützten Arten, Gewässerökologie
sowie der Ermittlung des Umfangs des Gemeingebrauchs auf den Flüssen Regnitz,
Rednitz und Pegnitz wird mit Kosten i.H.v. ~100.000 € gerechnet (Anteil Fürth
aufgrund Gewässerstrecke: 74 %).
Diese
Grundlagenermittlung obliegt den Städten Fürth und Nürnberg als
Genehmigungsbehörden im Rahmen der Amtsermittlung
(Art. 24 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) und kann nicht von den
Antragstellern verlangt werden, zumal auch der erlaubnisfreie Gemeingebrauch
betrachtet und ggf. geregelt werden muss. Diese Auffassung bestätigte auch die
Regierung von Mittelfranken am 21.02.2019.
Eine
Zusammenarbeit mit Hochschulen (insb. mit der Hochschule
Weihenstephan-Triesdorf) wurde im vergangenen Jahr angestrebt, um die hohen
Kosten für die Erstellung eines Kanukonzepts vermeiden bzw. zumindest deutlich
reduzieren zu können. Nach mehreren Besprechungen mit der Hochschule
Weihenstephan-Triesdorf im Verlauf des Jahres 2019 wurde zum Jahresende
mitgeteilt, dass eine Erstellung des Kanukonzepts durch die Hochschule nicht
erfolgen könne.
In
Frage kommt jedoch eine staatliche Förderung
in Höhe von voraussichtlich 30 % über die „Richtlinien zur Förderung von
umwelt- und klimaverträglichen Naturerlebnis- und Naturtourismusangeboten in
bayerischen Kommunen“ (FöRNatKom). Voraussetzung
für den Förderantrag ist ein Gremienbeschluss zur Erstellung des Kanukonzepts.
Zeitplan:
2020: Beschlussfassung Umweltausschuss, Klärung der Finanzierung, Förderantrag,
Ausschreibung, Vergabe
2021: fachliche Untersuchungen
2022: Abstimmungen und Erstellung ganzheitliches Konzept
Die Verwaltung
schlägt daher vor,
- die wissenschaftliche Erfassung im Rahmen
der Amtsermittlung durchführen zu lassen und
- darauf aufbauend als vorausschauende
Grundlage für eine sanfte, natur- und fischereiverträgliche
Nutzung der Pegnitz, Rednitz und Regnitz in Fürth und Nürnberg ein sog.
„Kanukonzept“ zu entwickeln.
Zu 2) – vorliegende
Anträge
Derzeit liegen insgesamt fünf Anträge auf wasserrechtliche Schifffahrtsgenehmigung vor. Die Entscheidung über die Anträge wurden in Absprache mit den Antragstellern bis April 2020 zurückgestellt.
|
Anbieter 1 |
Anbieter 2 |
Anbieter 3 |
Anbieter 4 |
Anbieter 5 |
Gegenstand |
Kanutouren |
Kajaktouren Floßbau |
Stand-Up-Paddeling |
Kanutouren |
Kanutouren |
Strecken |
Pegnitz: Westbad (N) – Ludwigbrücke (FÜ) Pegnitz/Regnitz: Ludwigbrücke (FÜ) – Michelbach-Mündung / Vach (FÜ) |
Rednitz: SG Nürnberg Fürth (FÜ) – Weiherstr. / Rosenstraße (FÜ) Pegnitz: Westbad (N) – Fuchsloch (N) – Ludwigbrücke (FÜ) Pegnitz/Regnitz: Ludwigbrücke (FÜ) – Kunstmühle Schmidt / Vach (FÜ) |
Pegnitz: Westbad (N) –Karlsteg (FÜ) |
Pegnitz: Westbad (N) – Ludwigbrücke (FÜ) Pegnitz/Regnitz: Ludwigbrücke (FÜ) –Vach (FÜ) |
Pegnitz/Regnitz: Ludwigbrücke (FÜ) – Am Fischerberg / Stadeln (FÜ) |
Zeitraum |
April - Oktober |
April - Oktober |
Mai – August |
nicht angegeben |
März - November |
Häufigkeit |
Max. 1 Tour / Tag Æ 40 Tage /
Jahr |
Max. 2 Touren / Tag |
Max. 1 Tour / Tag, Æ 6 Touren
/ Woche |
Max. 1 Tour / Tag überwiegend an Wochenenden |
16 Kurse, max. 1 Kurs / Tag bzw. 4 Kurse /
Woche |
Anzahl |
Jeweils max. 10 Boote + Guide |
Jeweils max. 30 Kajaks |
Jeweils max. 10 Boards /
Tour Æ 7 Board / Tour |
Jeweils max. 4-6 Kanus |
Jeweils max. 13 Boote Æ 8 Boote /
Kurs |
Antragsstellung |
25.02.2018 Touren wurden bereits seit 2013
bis Ende 2018 durchgeführt. |
23.03.2018 |
24.05.2018 |
17.07.2018 |
09.02.2020 |
Aus den eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen (zu
einem Teil der Anträge) ließ sich bereits von Beginn an erkennen, dass eine
uneingeschränkte Zulassung der beantragten Schifffahrtsgenehmigungen nicht
möglich sein wird. Insbesondere wurden fischereiliche und naturschutzfachliche
Bedenken gegen die Erteilung der Erlaubnisse erhoben.
Allerdings stellte das Verwaltungsgericht Ansbach in den von mehreren Fischereivereinen angestrengten Verfahren mit Beschlüssen vom 30.08.2018 und 10.09.2018 fest, dass die Fachberatung für Fischereiwesen des Bezirks Mittelfranken und die Fischereivereine in ihren ablehnenden Stellungnahmen einen Ursachenzusammenhang zwischen den durchgeführten Kanutouren des Anbieters 1 und einer Beeinträchtigung der Gewässer sowie deren Fischfauna nicht glaubhaft machen konnten. Für eine rechtlich haltbare Entscheidung sind daher weitere Erhebungen (sowohl fischereifachlicher als auch naturschutzfachlicher Art) notwendig.
Im März dieses Jahres gingen nun ergänzende Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörden Nürnberg und Fürth sowie der Fachberatung für Fischereiwesen ein (siehe Anlagen). Im Ergebnis werden negative Einflüsse grundsätzlich erwartet (gleichwohl nicht belegt) und daher empfohlen, bis zum Vorliegen einer wissenschaftlichen Grundlage die vorliegenden Anträge zu versagen bzw. zurückzustellen. Die Untersuchungsergebnisse der Fachberatung für Fischereiwesen werden bis Sommer 2020 erwartet und würden in das umfassende Kanukonzept einfließen. Letzteres ist – sofern dem Beschlussvorschlag unter 1) gefolgt wird – Anfang 2022 zu erwarten.
Nach Art. 28 Abs. 4 BayWG kann die Genehmigung versagt oder an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums oder der Fischerei oder die Reinhaltung oder Unterhaltung des Gewässers es erfordern. Eine ermessensfehlerfreie Versagung setzt zwingend voraus, dass den Anforderungen nicht durch Auflagen (z.B. Kontingentierung, Beschränkung der Bootszahl oder Ausschluss bestimmter Streckenabschnitte) oder Befristung Rechnung getragen werden kann.
Derzeit lässt sich fachlich nicht erkennen, durch welche Auflagen und Beschränkungen eine verträgliche bootstouristische Nutzung möglich wäre. Hierzu ist das sog. Kanukonzept abzuwarten. Daher schlägt die Verwaltung vor, die Anträge im Einvernehmen mit den Antragstellern bis zu dessen Vorliegen zurückzustellen. Soweit ein Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, werden sämtliche Anträge bis zum Vorliegen aussagekräftiger Erkenntnisse bzw. bis zur Fertigstellung des „Kanukonzepts“ (spätestens bis 31.12.2022) abgelehnt. Insoweit wird maßgeblich darauf abgestellt, dass aufgrund der aktuellen Stellungnahmen der Fachberatung für Fischereiwesen und der unteren Naturschutzbehörden der Städte Nürnberg und Fürth irreversible Beeinträchtigungen insb. des Wohls der Allgemeinheit, des Eigentums und der Fischerei nicht auszuschließen sind. Die befürchteten Beeinträchtigungen von Habitaten bedrohter Fischarten (z.B. Bachneunauge) oder geschützter Vögel (z.B. Eisvogel) können zu nachhaltigen bzw. unumkehrbaren Schäden (z.B. Brut-/Laichverlust, Abwanderung) führen. Da sich die Ablehnung der beantragten Genehmigungen auf einen überschaubaren Zeitraum, längstens bis zur Fertigstellung des „Kanukonzepts“ spätestens Ende 2022, erstreckt, kann sie auch im Hinblick auf die Interessen der Antragsteller als verhältnismäßig angesehen werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
X |
ja |
Gesamtkosten |
Unbekannt, Schätzung 75.000 € abzgl. staatl. Förderung
(30 %) € |
X |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
X |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Karte Untersuchungsgebiet
Stellungnahme untere Naturschutzbehörden Nürnberg und Fürth
Stellungnahme Fachberatung für das Fischereiwesen