Betreff
Zeitweiser Verzicht auf Stundungszinsen;
Vorübergehende Änderung der Wertgrenzen bei der Zuständigkeit für Steuerstundungen
Vorlage
Käm/0693/2020
Art
Steuervorlage (Käm)

Die Stadt Fürth verzichtet bei der Stundung von Gemeindesteuern und sonstigen Stundungen infolge der Auswirkungen der Corona-Krise auf die üblichen Stundungszinsen.

Diese Regelung gilt für Stundungen bis 31.12.2020 und unabhängig von ihrer finanziellen Bedeutung.

 

Die Stadt Fürth hebt befristetet bis zum 31.12.2020 die Geschäftsordnung des Stadtrates in Verbindung mit den Vollzugsvorschriften zum Haushaltsplan dahingehend auf, dass die Verwaltung über Anträge auf die Stundung von Steuern bis zu 250.000 € selbst entscheiden darf.


Aufgrund der Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung, des Deutschen Städtetages und auch des Bayerischen Städtetages im Hinblick auf die wirtschaftlichen Probleme von Gewerbeunternehmen/Gewerbetreibenden sollen nachfolgende Maßnahmen zeitlich befristet bis zum 31.12.2020 umgesetzt werden.

 

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bietet Unternehmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Corona-Krise diverse Unterstützungsmaßnahmen an.

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können als eine Maßnahme Steuerzahlungen gestundet werden. Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird bis 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Krise betroffen ist.

 

 

Die Stadt Fürth verzichtet analog zu der vorgenannten Unterstützungsmaßnahme bei der Stundung von Gemeindesteuern und darüber hinaus bei sonstigen Stundungen infolge der Auswirkungen der Corona-Krise auf die üblichen Stundungszinsen. Diese Regelung gilt für Stundungen bis 31.12.2020 und unabhängig von ihrer finanziellen Bedeutung. Die Geschäftsordnung des Stadtrates in Verbindung mit den Vollzugsvorschriften zum Haushaltsplan, wonach dem Stadtrat gemäß Nr. 11.3 die Beschlussfassung über Stundungen von größerer finanzieller Bedeutung (in einer Höhe ab 250.000 €) und dem Finanzausschuss (in einer Höhe ab 50.000 €) obliegt, findet somit bei zinslosen Stundungen von Gemeindesteuern infolge der Auswirkungen des Corona-Krise bis 31.12.2020 bis zu einer Höhe von 250.000 € keine Anwendung. Der Grund ist, dass wir nach Vorgabe der Bundes- und Landesregierung schnell und unbürokratisch reagieren müssen und die Antragszahl hoch ist.