Betreff
Besoldung des Oberbürgermeisters
Vorlage
PA/0777/2020
Art
Beschlussvorlage - AL

Das Grundgehalt des Oberbürgermeisters wird kraft Gesetzes auf BGr B 8 festgesetzt (Art. 45 Abs. 2 Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in Verbindung mit Anlage 1 zum KWBG).

 

Daneben wird gem. Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie bisher gewährt. Die Aufwandsentschädigung unterliegt der Dynamisierung nach        Art. 46 Abs. 3 KWBG.


Die Eingruppierung des Oberbürgermeisters erfolgt durch das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) kraft Gesetzes nach Besoldungsgruppe B 8.

 

Die Aufwandsentschädigung richtete sich nach der Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG. Durch Gesetz werden Rahmensätze, abhängig von der Gemeindegröße, vorgegeben.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: