Das Grundgehalt des zweiten Bürgermeisters wird auf BGr B 6 festgesetzt (Art. 45 Abs. 2 Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in Verbindung mit Anlage 1 zum KWBG).
Daneben wird gem. Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie bisher gewährt. Die Aufwandsentschädigung unterliegt der Dynamisierung nach Art. 46 Abs. 3 KWBG.
Das Grundgehalt des zweiten Bürgermeisters kann nach Anlage 1 zu Art. 45 Abs.2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) kraft Gesetzes auf Besoldungsgruppe B 5 oder B 6 festgesetzt werden. Da es sich um die dritte Amtszeit des zweiten Bürgermeisters handelt, wird die Besoldungsgruppe B 6 gewährt.
Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG. Durch Gesetz werden Rahmensätze, abhängig von der Gemeindegröße, vorgegeben.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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