Betreff
Besoldung des zweiten Bürgermeisters
Vorlage
PA/0778/2020
Art
Beschlussvorlage - AL

Das Grundgehalt des zweiten Bürgermeisters wird auf BGr B 6 festgesetzt (Art. 45 Abs. 2 Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in Verbindung mit Anlage 1 zum KWBG).

 

Daneben wird gem. Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie bisher gewährt. Die Aufwandsentschädigung unterliegt der Dynamisierung nach        Art. 46 Abs. 3 KWBG.

 

 


Das Grundgehalt des zweiten Bürgermeisters kann nach Anlage 1 zu Art. 45 Abs.2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) kraft Gesetzes auf Besoldungsgruppe B 5 oder B 6 festgesetzt werden. Da es sich um die dritte Amtszeit des zweiten Bürgermeisters handelt, wird die Besoldungsgruppe B 6 gewährt.

 

Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG. Durch Gesetz werden Rahmensätze, abhängig von der Gemeindegröße, vorgegeben.

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: