Die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der dritten Bürgermeisterin/des dritten Bürgermeisters wird auf 20 % aus der Besoldungsgruppe B 5 festgesetzt (Art.53 Abs. 1/Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG)).
Mit Beschluss des Ferienausschusses vom 29.4.2020 wurde die Satzung der Stadt zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung) geändert und die Vertretung des Oberbürgermeisters neu geregelt. Zukünftig wird der Oberbürgermeister durch den zweiten Bürgermeister, bei dessen Verhinderung von der dritten Bürgermeisterin/dem dritten Bürgermeister vertreten. Die dritte Bürgermeisterin/der dritte Bürgermeister soll Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter sein.
Das Direktorium hält eine Entschädigung in Höhe von 20 % aus der Besoldungsgruppe B 5 für angemessen. Die Obergrenzen nach Art. 53 Abs. 4 KWBG werden eingehalten, die Entschädigung beträgt derzeit 1.902,63 € monatlich.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
16.460 € |
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nein |
x |
ja |
24.070 € |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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