Betreff
Neuregelung der Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen
Vorlage
Käm/0700/2020
Art
Beschlussvorlage - SL

Die städtische Richtlinie für Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen tritt

zum 01.06.2020 in Kraft und ersetzt die bestehende Richtlinie vom 27.09.2017.

Die Förderung von Investitionsvorhaben freigemeinnütziger und sonstiger Träger zur Schaffung und Erhaltung von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG wird dabei auf 90 v. H. der förderfähigen Ausgaben festgelegt. Sind die tatsächlichen Ausgaben niedriger als der ermittelte Kostenhöchstwert, so sind nur 90 v. H. dieser Ausgaben förderfähig.

 

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel sowie bei einer für die Stadt Fürth gleichbleibenden Förderkulisse nach Art. 10 FAG.

 


IST-Situation

Die seit 01.01.2017 geltende städtische Förderrichtlinie zur Investitionskostenförderung freigemeinnütziger und sonstiger Träger bei der Errichtung von Kindertageseinrichtungen sieht für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen eine 100%ige Bezuschussung der förderfähigen Kosten vor. Die am 27.09.2017 vom Stadtrat beschlossene Bezuschussung erfolgte seinerzeit unter dem Vorbehalt einer gleichbleibenden staatlichen Förderkulisse in Höhe von 90 v. H. der förderfähigen Ausgaben. Die staatliche Refinanzierung in Höhe von 90 v. H. war nur durch das Zusammenspiel des 4. Sonderinvestitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung „2017-2020“ und der regulären Förderung nach Art. 10 FAG möglich.

Die im Rahmen des 4. SIP bereitgestellten Mittel wurden bereits im Oktober 2019 fast bayernweit verbraucht. Der Anteil der Plätze, der auf den Regierungsbezirk Mittelfranken entfallen, sind dabei bereits vollständig verausgabt. Somit stehen seit Jahresbeginn aus diesem Programm keine Fördermittel mehr zur Verfügung. Geplante Fördermaßnahmen können deshalb seitdem nur mit der regulären staatlichen FAG-Förderung in Höhe von 75 v. H. gefördert werden. Bei einem Wegfall der Stabilisierungshilfe könnte sogar nur noch eine staatliche Refinanzierung mit einem Fördersatz in Höhe von 60% erfolgen.

 

Schaffung von „neuen“ Betreuungsplätzen mit einer staatlichen Refinanzierung von 75%

Bei den dargestellten finanziellen Auswirkungen durch die Reduzierung des staatlichen Fördersatzes auf 75% wurde von einem künftigen Bedarf von 400 KIGA-Plätzen und 100 Krippenplätzen bis 2023 ausgegangen. Auf der Grundlage des Summenraumprogramms für Kindertageseinrichtungen und eines derzeitigen Kostenrichtwertes von 4.888 € pro qm würden sich bei Schaffung dieser Betreuungsplätze zuweisungsfähige Kosten in Höhe von 16 Mio. € ergeben (12 Mio. € für KIGA und 4 Mio. € für Krippe). Nicht förderfähige Kosten können hier nicht ermittelt werden und sind grundsätzlich vom Bauträger zu übernehmen. Sollte weiterhin eine 100%ige städtische Bezuschussung erfolgen, betragen die Mindereinnahmen durch den Wegfall des 4. SIP insgesamt 2,4 Mio. € (bisher aufzubringende Eigenmittel in Höhe von 1,6 Mio. €, nach Wegfall 4. SIP 4,0 Mio. €).

 

Zukünftige Höhe des Baukostenzuschusses

Um den finanziellen Ausfall von rd. 2,4 Mio. € vollständig kompensieren zu können müsste man den städtischen Baukostenzuschuss auf 60 v. H. reduzieren. (Bis 2016 betrug der städtische Baukostenzuschuss 66 %). Dies würde jedoch dazu führen, dass ein weiterer KITA-Ausbau fast unmöglich wäre, sodass dies keine Option darstellt. Vielmehr ist sich die Frage zu stellen, welche Höhe des Baukostenzuschusses lässt der Stadt die Möglichkeit Bauträger zu motivieren im Stadtgebiet Fürth zu investieren und in welchem Verhältnis stehen die eingesetzten städtisch aufzubringenden Eigenmittel zur Zielsetzung die erforderlichen Betreuungsplätze zu erreichen. Dies selbstverständlich auch immer unter dem Aspekt, dass sich die Stadt weiterhin in einer kritischen Finanzlage - durch die Corona-Krise mehr denn je - befindet.

 

Es wird daher vorgeschlagen zukünftig den städtischen Baukostenzuschuss für die Schaffung auf 90 v. H der förderfähigen Ausgaben festzulegen. Das bedeutet städtische Eigenmittel von

3,6 Mio. €. Auch die Argumentation des Freistaates Bayern, dass bei kommunalen Fördermaßnahmen grundsätzlich 10% der förderfähigen Ausgaben vom Antragsteller zu übernehmen sind, kann hier als Maßgabe dienen. Weder sind die 16 Mio. € brutto, die die Stadt vorfinanzieren muss bis die Fördermittel des Freistaates kommen, noch die 3,6 Mio. € Eigenmittel der Stadt im Haushalt oder in der MIP finanziert.

 

Generalsanierungen von Kindertageseinrichtungen 

Da für Generalsanierungen von Kindertageseinrichtungen wie bisher auch weiterhin eine 75%ige staatliche Refinanzierung gewährleistet ist, ist eine diesbezügliche Anpassung der Förderrichtlinie derzeit nicht erforderlich. 

 

Änderung der geltenden Förderrichtlinie

Da neben der Anpassung des Baukostenzuschusses auch mehrere redaktionelle Änderungen aufgrund des Wegfalls des 4. SIP erforderlich waren, wurde aus Vereinfachungsgründen die komplette Förderrichtlinie überarbeitet und neu gefasst.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

X

ja

Gesamtkosten

Siehe Sachverhalt

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet