Der Stadtrat beschließt die Änderung der Nachhaltigkeitsbeiratssatzung der Stadt Fürth gemäß beigefügtem Entwurf vom 27.05.2020. Der Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Stadtrat hat in der Ferienausschusssitzung vom 29.04.2020 die Einführung des Amtes eines dritten Bürgermeisters bei der Stadt Fürth beschlossen. In diesem Zusammenhang sind Teile der Satzung des Nachhaltigkeitsbeirates zu ändern, da sich Veränderungen im Aufgabengebiet der Referate ergeben. Die Leitung des Nachhaltigkeitsbeirates soll vom Referenten für Umwelt, Klimaschutz, Recht und Ordnung auf den dritten Bürgermeister der Stadt Fürth übertragen werden.
Zudem wird die Benennung von zwei Stellvertretungen für die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Stadtratsfraktionen explizit in dies Satzung aufgenommen.
Im Rahmen der Änderungssatzung zur Nachhaltigkeitsbeiratssatzung der Stadt Fürth sollen §3 (1) und §5 (1) wie folgt abgeändert werden:
§ 3 Zusammensetzung
des Nachhaltigkeitsbeirates
(1) Der Nachhaltigkeitsbeirat besteht aus
der dritten Bürgermeisterin oder dem dritten Bürgermeister oder einer
von ihr bzw. ihm beauftragten Person als Vorsitzende/n, je einer Vertreterin
bzw. einem Vertreter aller Stadtratsfraktionen sowie weiteren 18 Mitgliedern.
Für jedes Mitglied soll eine Stellvertretung
berufen werden. Für die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Stadtratsfraktionen sollen
jeweils zwei Stellvertretungen
benannt werden.
§ 5 Geschäftsgang
(1) Die dritte Bürgermeisterin bzw. der dritte
Bürgermeister oder eine von ihm/ihr beauftragte Person beruft den
Nachhaltigkeitsbeirat nach seiner Neubildung zur ersten Sitzung ein.
Die vorherige Fassung vom 23.10.2019, die mit diesem
Beschluss angepasst wird, enthält folgenden Wortlaut:
§ 3
Zusammensetzung des Nachhaltigkeitsbeirates
(1) Der Nachhaltigkeitsbeirat besteht aus der Referentin bzw. dem Referenten für Umwelt, Klimaschutz, Recht und Ordnung oder einer von ihm beauftragten Person als Vorsitzende/n, je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aller Stadtratsfraktionen sowie weiteren 18 gewählten Mitgliedern. Für jedes Mitglied soll eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter berufen werden.
§ 5 Geschäftsgang
(1) Die
Referentin bzw. der Referent für Umwelt, Klimaschutz, Recht und Ordnung
oder eine von ihm/ihr beauftragte Person beruft den Nachhaltigkeitsbeirat nach
seiner Neubildung zur ersten Sitzung ein.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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