Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der
Stadtrat beschließt:
- Die Sanierungsziele für das städtebaulich
bedeutsame Gebäude Rosenstraße 16-20 werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsätzliches Sanierungsziel zur Vermeidung
von Trading-Down-Effekten und zur Stärkung der Innenstadt ist die
Umnutzung des leerstehenden, städtebaulich bedeutsamen Gebäudes für eine
Mischnutzung aus soziale Einrichtungen/Zwecke, familien- und wohngemeinschaftsgerechtem
Wohnraum, Nutzungen aus dem Bereich Gesundheit und Medizin sowie nicht
störendem Gewerbe.
- Konkretes Sanierungsziel ist die Umnutzung des
Gebäudes zu einem „Familienhaus Rosengarten“ mit folgendem Raumprogramm:
- EG: Mütterzentrum/Mehrgenerationenhaus
- 1. OG: städtische Dienststellen
- 2. OG: Frauenhaus
- 3. OG: Dienststellen der Stadt Fürth
Im 4./5. OG können Räumlichkeiten für private Nutzer aus dem Bereich Gesundheit
und Medizin sowie Senioren-WGs geschaffen werden. H.E. ist ebenso nicht
störendes Gewerbe vertretbar.
Auf beiliegendes Nutzungskonzept „Familienhaus Rosengarten“ vom 27.01.2020 wird
Bezug genommen.
2. Die Verwaltung wird bei Realisierung des Nutzungskonzepts „Familienhaus Rosengarten“ beauftragt, das Verwaltungsverfahren nach § 7h EStG i. V. mit den Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des EStG zu betreiben.
Das Gebäude der ehem. Seniorenresidenz Curanum Rosenstraße
16-20, Gartenstraße 13, 13a wurde 1995 auf dem Gelände der ehem.
Grüner-Brauerei errichtet.
Seit 2017 steht der Geländekomplex mit ca. 8.500 m² Nutzfläche (inkl. 24 WE in
den Gebäuden Gartenstraße 13, 13 a) leer - das für die Umnutzung relevante
Hauptgebäude Rosenstraße 16-20 allein weist eine Nutzfläche von ca. 6.400 m²
auf. Die Einrichtung ist in neue Räumlichkeiten am Kavierlein umgezogen.
Aufgrund des langjährigen Leerstands besteht lt. dem Amt für Umwelt und
Verbraucherschutz (OA), Fachbereich Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
Qualitätsentwicklung und Aufsicht kein Bestandsschutz für die stationäre
Pflegeeinrichtung mehr. Für einen neuerlichen Betrieb wären deshalb die Mindestanforderungen
der §§ 1-10 der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes
(AVPflegeWoqG) i. V. m. DIN 18040-2 zu erfüllen, so dass der Eigentümer das so
nicht mehr funktionsfähige Gebäude einer Neunutzung zuführen möchte.
Ein dauerhafter Leerstand bzw. eine dauerhafte Mindernutzung des Gebäudes in
direkter Innenstadtlage ist geeignet, erhebliche negative Ausweitungen nicht
nur auf das direkte Umfeld sondern auch auf große Teile der Innenstadt zu
generieren.
Die städtebauliche Bedeutung des Gebäudes resultiert zudem aus
- seiner Baumasse (8.500 m²)
- seiner örtlichen Lage zwischen Rosenstraße und Gartenstraße mit ihren groß-
zügigen Blockinnenbereich
- seiner baulichen Einpassung an die bestehenden historischen Gebäude.
Um möglichen Mindernutzungen und Leerständen und den damit verbundenen
Trading-Down-Effekten im sensiblen Kern- und Innenstadtbereich
entgegenzuwirken, wird vorgeschlagen, die Sanierungsziele hinsichtlich des
städtebaulich bedeutsamen Gebäudes Rosenstraße 16-20 in Richtung soziale
Einrichtungen/Zwecke, familien- (und wohngemeinschafts-) gerechtem Wohnen sowie
nichtstörendem Gewerbe zu definieren.
Konkretes Sanierungsziel ist die Umnutzung des Gebäudes zu einem „Familienhaus“
mit folgendem Raumprogramm:
- EG: Mütterzentrum/Mehrgenerationenhaus
- 1. OG: Dienststellen der Stadt Fürth
- 2. OG: Frauenhaus
- 3. OG: Dienststellen der Stadt Fürth
Im 4./5. OG können Räumlichkeiten für private Nutzer aus dem Bereich Gesundheit
und Medizin sowie familien- wohngemeinschaftsgerechter Wohnraum z. B. für Senioren-WGs geschaffen werden.
Hinsichtlich der Nutzungen wird ergänzend auf die Vorlage des Sozialreferates
(JgA/0466/2020) „Familienhaus Rosengarten“ vom 11.05.2020 verwiesen.
Der Eigentümer hat bei der Stadt Fürth eine Bescheinigung zur Inanspruchnahme
erhöhter Absetzungen gem. § 7 h des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragt:
Gem. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige im Jahr der Herstellung
und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren
jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 des Baugesetzbuches (BauGB) absetzen.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die
der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im
Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen
oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung
sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der
Gemeinde verpflichtet hat. Auf Ziff. 3.2 der Bescheinigungsrichtlinien zur
Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommenssteuergesetzes (EStGBeschR §§
7h, 10f und 11a) vom 22. Februar 2017 wird verwiesen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Lageplan
Präsentation „Familienzentrum“ (Nutzungskonzept) vom 27.01.2020
Ergänzende Entwürfe, Kostenschätzung