Betreff
Änderung der Grünanlagensatzung und Grünanlagengebührensatzung - Gewerbliches Fotografieren
Vorlage
GrfA/0113/2020
Aktenzeichen
ohne
Art
Beschlussvorlage - AL

Beschluss 1 – Finanz- und Verwaltungsausschuss

 

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss hat Kenntnis vom Sachverhalt und empfiehlt dem Stadtrat die Änderung der Grünanlagengebührensatzung und die Anpassung der Grünanlagensatzung wie in der Beschlussvorlage unter 3. aufgeführt zum 01.01.2021.

 

Beschluss 2 – Stadtrat

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom empfehlenden Beschluss des Finanz- und Verwaltungsausschusses und beschließt die Änderung der Grünanlagengebührensatzung und die Anpassung der Grünanlagensatzung wie in der Beschlussvorlage unter 3. aufgeführt zum 01.01.2021.

 


1.      Ausgangssituation

In der vom Stadtrat beschlossenen Grünanlagensatzung der Stadt Fürth (GrünAnlS) vom 06.08.2004 (zuletzt geändert 23.08.2018) ist geregelt, dass gewerbliche und kommerzielle Nutzungen einer Ausnahmebewilligung bedürfen. § 4 Abs. 6 Buchstabe f der Grünanlagensatzung untersagt explizit das gewerbsmäßige Fotografieren oder Filmen ohne Ausnahmegenehmigung und § 12 Nr. 7 stuft die Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit ein.

 

Die auf der GrünAnlS aufbauende „Gebührensatzung für die Benutzung von städtischen öffentlichen Grünanlagen der Stadt Fürth (Grünanlagengebührensatzung) vom 06. August 2004 legt Gebührenmaßstäbe für die Erhebung von Benutzungsgebühren fest. Unter § 4 „Höhe der Gebühren“ wird unter Absatz 1 „Temporäre Nutzungen“ in Buchstabe c für „sonstige gewerbliche Nutzungen z.B. Film- und Fotoaufnahmen“ eine Gebühr von 15 € bis 100 € pro Tag bzw. unter Absatz 2 „Dauernutzungen“ Buchstabe d für „gewerbliche Fotoaufnahmen“ 50-200 € pro Jahr festgesetzt.

 

2.      Bisherige Handhabung

Das Grünflächenamt erteilt auf formlosen Antrag grundsätzlich die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Fotografieren oder Filmen entweder als Einzelerlaubnis oder als Jahreserlaubnis. In der Anlage sind die Erlaubnisse und Einnahmen der Jahre 2017-2019 zusammengestellt. Im Durchschnitt der Jahre 2017-2019 wurden rd. 11 Erlaubnisse pro Jahr erteilt und 743 € pro Jahr eingenommen. Die Einzelgebühr für bestimmte Grünanlagen liegt seit Jahren konstant bei 33 € pro Tag, die Jahreserlaubnis für alle Grünanlagen bei 223 €, jeweils inklusive Verwaltungsgebühren und Auslagen. Im Fall der Einzelerlaubnis liegt die reine Sondernutzungsgebühr bei 17 € und damit am unteren Rand, im Fall der Jahreserlaubnis liegt die reine Sondernutzungsgebühr bei 200 € (Höchstbetrag der Gebührenspanne).

 

Mit einer Ausnahme gab es bislang seitens der verschiedenen Antragssteller keine grundsätzliche Kritik an diesem Vollzug der städtischen Satzungen, die festgesetzten Gebühren wurden entrichtet.

 

3.      Satzungsänderungen

Die Referentenrunde hat das Baureferat/Grünflächenamt beauftragt, dem Stadtrat eine Änderung der Grünanlagensatzung und Grünanlagengebührensatzung vorzuschlagen, die künftig (ab 01.01.2021) das gewerbliche Fotografieren oder Filmen in öffentlichen Grünanlagen grundsätzlich ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung erlaubt und dafür keine Gebühren mehr zu entrichten sind.

 

In der Grünanlagengebührensatzung wäre demnach zu streichen:

 

·         In § 4 Absatz 1 Buchstabe c die Erläuterung in Klammern (z.B. Film- und Fotoaufnahmen)

·         In § 4 Absatz 2 Buchstabe d der komplette Buchstabe d)

 

In der Grünanlagensatzung wären demnach folgende Anpassungen vorzunehmen:

 

§ 4 Allgemeine Verhaltensregeln, Verbote

(6) In den Grünanlagen ist insbesondere untersagt,

f) Waren oder Dienste jeglicher Art anzubieten oder Werbung jeglicher Art, insbesondere auch durch Plakatieren an Bäumen zu betreiben, sowie ohne Ausnahmegenehmigung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen.

 

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 2.500 Euro belegt werden, wer

7. entgegen § 4 Abs. 6, Buchst. f) Waren oder Dienstleistungen anbietet oder Werbung betreibt, sowie ohne Genehmigung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt.

 

Die Erlaubnis zum Befahren öffentlicher Grünanlagen - in der Regel in Verbindung mit besonderen Fahrzeugen als Fotomotiv - sollte nach Ansicht des Baureferats/Grünflächenamt in jedem Fall weiterhin erlaubnis- und gebührenpflichtig bleiben.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

X

ja

Gesamtkosten

-1.000 p.a.

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

X

ja

Hst.      

Budget-Nr. 67

im

X

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage 01 Aufstellung gewerbliches Fotografieren

Anlage 02 Gebührensatzung mit Änderungen