Betreff
KU Klinikum, Änderung der Unternehmenssatzung
Vorlage
Rf. II/0233/2020
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Stadtrat erlässt die – lt. Anlage 1 beigefügte – Satzung der Stadt Fürth zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen „Klinikum Fürth“.

 


Die Änderungssatzung (Anlage 1) bezweckt:

·         Regelung der Stellvertretung für den Verwaltungsratsvorsitz (§ 6 Abs. 1)

·         Zulassung von Verwaltungsratssitzungen mittels (gemischter) Videokonferenz (§ 8 Abs. 2, 4, 5, 8 und 9 sowie der in den § 8 neu eingefügte Abs. 2a)

·         Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen des Verwaltungsrats (mittels des in den § 8 neu eingefügten Abs. 8a) und – damit verbunden – höhere Hürden für Eilentscheidungen des Verwaltungsratsvorsitzenden (§ 9 Abs. 5)

·         redaktionelle Korrekturen (§ 8 Abs. 7, § 9 Abs. 7 und § 12 Abs. 1)

Die Ermöglichung von Beschlussfassungen des Verwaltungsrats im Modus von Videokonferenzen geht zurück auf die – ausgelöst durch die COVID-19-Pandemie – gleichlautenden Beschlüsse des Ältestenrats und der Geschäftsordnungskommission jeweils vom 22.04.2020. Darin war auch die Abhaltung von Telefonkonferenzen gefordert worden. Das Beteiligungsmanagement empfiehlt jedoch, dass die Art und Weise digitaler Beratungen im KU-Verwaltungsrat (und gleichermaßen in den Aufsichtsräten der städtischen Unternehmen in Privatrechtsform) soweit als möglich einer Präsenzsitzung angenähert sein sollten. Das beinhaltet h.E. auch den visuellen Kontakt/Austausch zwischen den Verwaltungsratsmitgliedern und dem Vorstand (plus etwaigen hinzugezogenen Externen/Sach­verständigen). Hinzukommt, dass in den Sitzungen i.d.R. auch (digitalisierte) Schriftstücke, Präsentationen, etc. beraten werden. All diese Erfordernisse sollten sich mittels Videokonferenz umsetzen lassen, nicht hingegen in Form von Telefonkonferenzen.

Der jetzt vorgeschlagene Modus der Videokonferenz lässt auch dessen gemischte Form zu, d.h. dass alle aber ggf. auch nur einzelne Verwaltungsratsmitglieder sich per Videokonferenz zuschalten. Die Regel sollte – unter Hinweis auf das gesellschaftsrechtliche Schrifttum (vgl. Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 11. Aufl., § 110 AktG Rdnr. 11 m.w.N.) sowie Hinweise des Rechtsamtes – aber die Präsenzsitzung bleiben. Die (gemischte) Videokonferenz ist für den KU-Verwaltungsrat nun so ausgestaltet, dass sie die in § 8 Abs. 2a genannten Voraussetzungen zu erfüllen hat, also insbesondere die dort in Satz 1 genannten drei Grundbedingungen. Diese verzichten – und das ganz bewusst – auf ein Widerspruchsrecht des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds zum Modus der (gemischten) Videokonferenz. Nur so kann die (gemischte) Videokonferenz h.E. eine tragfähige Ersatzlösung zur Präsenzsitzung sein, wenn Letztere aufgrund von Sondersituationen (wie jetzt der COVID-19-Pan­demie) nicht praktikabel erscheint.

Parallel in Vorbereitung befindet sich – analog den o.g. Voraussetzungen – die Zulassung (gemischter) Videokonferenzen bei den städtischen GmbHs. In Abhängigkeit zu den dortigen unternehmensspezifischen Statuen wird der notwendige Änderungsbedarf bereits erarbeitet und dann den zuständigen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt.

Ausführliche Hinweise (das KU Klinikum betreffend) können der als Anlage 2 beigefügten Synopse und der dortigen Erläuterungsspalte entnommen werden.

Die Satzungsänderungen werden in der KU-Verwaltungsratssitzung am 23.09.2020 vorberaten.

 

 

 

 

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

ca. 750 €

x

nein

ja

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

ja

Hst.

Budget-Nr.

im

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: Die Veröffentlichungskosten für die Änderungssatzung (in der Stadtzeitung) trägt das KU Klinikum.

 


Anlage 1: Änderungssatzung

Anlage 2: Synopse