Betreff
Vorlage zum Antrag der Stadtratsgruppe DIE LINKE vom 14.03.2021 - Veränderung der Geschäftsordnung des Stadtrats
Vorlage
BMPA/0845/2021
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Stadtrat stimmt der Empfehlung des Ältestenrats zu und lehnt die von der Stadtratsgruppe DIE LINKE vorgeschlagene Änderung der Geschäftsordnung des Fürther Stadtrats ab.


Die Stadtratsgruppe DIE LINKE hat mit Antrag vom 14.03.2021 eine Änderung der Geschäftsordnung (GeschO) für den Stadtrat Fürth beantragt. Folgender Absatz soll bei § 5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften GeschO aufgenommen werden:

 

„Die Bildung von Ausschussgemeinschaften kleinerer, ansonsten nicht in den Ausschüssen und Gremien vertretenen Gruppen darf nur zur Vergabe von Ausschuss- und Gremiensitzen führen, soweit damit nicht eine größere Gruppe den einzigen ihr zustehenden Sitz verliert.“

 

Die Stadtratsgruppe DIE LINKE begründet die angestrebte Änderung der Geschäftsordnung zum einen mit der Aussage:

 

„Der politische Wille der Geschäftsordnungskommission, des Ältestenrates und der konstituierenden Sitzung des Stadtrates war es allerdings, dass alle Ausschüsse, Kommissionen und sonstige Gremien nach dem gleichen Prinzip vergeben werden.“

Zum anderen wird der Antrag mit der in der Sitzung des Stadtrates am 18.03.2021 beschlossenen Änderung der Sitzverteilung im Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten (AJJ) begründet, die in Folge einer neuen Rechtsauffassung des BayVGH notwendig war.

 

Hinsichtlich der neuen Rechtsauffassung des BayVGH ist festzuhalten, dass dieser abweichend von der noch zum Zeitpunkt der konstituierenden Stadtratssitzung im Mai 2020 gültigen Rechts-auffassung mit Beschluss vom 07.08.2020 festgestellt hat, dass Art. 33 Abs. 1 Satz 5 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) dahingehend auszulegen ist, dass die Bildung von Ausschuss-gemeinschaften kleinerer, ansonsten nicht in den Ausschüssen vertretenen Gruppen nur zur Vergabe von Ausschusssitzen führen darf, soweit damit nicht eine größere Gruppe den einzigen ihr zustehenden Sitz verliert (VGH München, B. v. 07.08.2020 – 4 CE 20.1442; anders noch BayVGH, BayVBl 2004, 429).

 

Das Rechtsamt der Stadt Fürth kam bei der Bewertung der neuen Rechtsauffassung des BayVGH zu dem Ergebnis, dass diese grundsätzlich nur für Ausschüsse gilt. Zudem erfolgte von Seiten des Bayerischen Gemeindetages die telefonische Auskunft, dass derzeit eine Anpassung der Muster Geschäftsordnung nicht vorgesehen ist, insbesondere da eine Änderung rechtlich nicht erforderlich sei.

 

Um abschließend zu klären, ob die von der Stadtratsgruppe DIE LINKE mit Schreiben vom 14.03.2021 beantragte Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat Fürth (GeschO) bezüglich der Besetzung von Ausschüssen und Gremien erforderlich ist, erfolgte von Seiten des Rechtsamts der Stadt Fürth eine Anfrage an die Regierung von Mittelfranken.

 

Mit Schreiben vom 18.05.2021 teilte die Regierung von Mittelfranken mit, dass Sie die Auffassung der Stadt Fürth teilt, dass sich die neue Rechtsauffassung des BayVGH auf Ausschüsse bezieht, der Stadtrat hinsichtlich der Zusammensetzung von sonstigen Gremien aber grundsätzlich frei und nicht an die Proporzregelung des Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO gebunden ist und auch im Beschluss des BayVGH hierzu keine Festlegung getroffen worden ist.

 

Auch eine Änderung der Geschäftsordnung ist nach aktueller Einschätzung der Regierung von Mittelfranken rechtlich nicht notwendig bzw. zwingend geboten, weil der grundsätzliche Rechtsrahmen der Gemeindeordnung eingehalten wird. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 der Geschäftsordnung könne im Lichte der Feststellung des BayVGH so gelesen werden, dass bei Ausschussbesetzungen ein Losentscheid nur dann in Betracht kommt, wenn damit nicht eine größere Gruppe den einzigen ihr zustehenden Sitz verliert.

 

Die Änderungen im AJJ, im BBR und in der GST ergeben sich aus der verfassungskonformen Auslegung des Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO bzw. der geschäftsordnungskonformen Anwendung dieser Auslegung und bedingen keine Änderung der Geschäftsordnung. Es wird auf die Vorlagen BMPA/0816/2021 und BMPA/0843/2021 verwiesen. 

 

Zusätzlich muss hervorgehoben werden, dass die Regierung von Mittelfranken unter den Nrn. 2 und 3 ihres Schreibens anführt, dass nicht nur keine zwingende Erforderlichkeit für eine Änderung der Geschäftsordnung gegeben ist, sondern auch, dass eine Änderung des Verteilungsverfahrens für Gremiensitze während der Wahlperiode nicht unproblematisch erscheint (Prandl, Zimmermann, Büchner, Pahlke, in Kommunalrecht in Bayern: Erl. 2 zu Art. 45 GO und Erl. 4.2.5 zu Art. 33 GO).

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage 1 Urteil VGH München 07.08.2020

Anlage 2 Antrag der Stadtratsgruppe DIE LINKE vom 14.03.2021 – Veränderung der Geschäftsordnung

-nö- Anlage 3 Anfrage an Regierung von Mittelfranken zur Sitzverteilung in städtischen Gremien

-nö- Anlage 4 Antwort von Regierung von Mittelfranken zur Anfrage zur Sitzverteilung in städtischen Gremien