Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über Kinderspielplätze.
I.
Die
Pflicht zum Nachweis eines ausreichend großen Spielplatzes für Gebäude mit mehr
als drei Wohnungen ist in Art. 7 Abs. 3 S. 1 BayBO geregelt. Damit
Streitigkeiten darüber, wie ein ausreichend großer Spielplatz auszusehen hat,
künftig vermieden werden, ermächtigt der neugefasste Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO
die Gemeinden dazu, dies in einer gemeindlichen Satzung zu regeln.
Seitens der SPD-Fraktion wurde am
16.06.2020 ein Antrag auf die Erstellung einer Spielplatzsatzung gestellt.
Dieser wurde in der Sitzung des Bau-und Werkausschusses vom 08.07.2020
behandelt.
Ref. V/Frau Lippert erläuterte zu diesem
Zeitpunkt, dass ein “Gesetzesentwurf zur Vereinfachung baurechtlicher
Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus” vom
Ministerrat beschlossen wurde und die Gesetzesänderung abgewartet werden soll.
Mit der Novelle der BayBO im Februar
2021 wurde BaF mit der Erarbeitung einer Spielplatzsatzung beauftragt.
In der Anlage ist der Entwurf der
Spielplatzsatzung beigefügt. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst
Spielplätze für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren (Kleinkinder)
und Spielplätze für Kinder von sechs bis vierzehn Jahren. BaF hat sowohl zu Größe, Lage, Ausstattung
und Unterhalt der Spielplätze als auch zur Möglichkeit der Ablöse Regelungen
aufgenommen. Die Spielplatzsatzung wurde in Anlehnung an Spielplatzsatzungen
anderer Städte (insbesondere Nürnberg), an die einschlägige DIN 18034 sowie an
die Verordnung zur Durchführung der BayBO aus dem Jahr 1982 (nach Kommentar Simon/Busse
nach wie vor relevant) aufgestellt.
Auf den dadurch generierten
(Prüfungs-)Mehraufwand sowohl bei den Technikern (Planprüfung und Baukontrolle)
als auch Verwaltung (z.B. bei Ersatzvornahmen) bei konstant hohen bzw. sogar
gestiegenen Antragszahlen sowie der seit März 2021 eingeführten
Genehmigungsfiktion wird ausdrücklich hingewiesen.
Ohne eigens hierfür zusätzliches
Personal (mindestens ½ Stelle Baukontrolle E9b, ½ Stelle Verwaltung A10/E9c und
½ Stelle Planannahme(-prüfung E10) wird die ordentliche Erfüllung der nach
BayBO erforderlichen Kernaufgaben der Bauaufsicht (z. B. Gefahrenabwehr) nicht
gewährleistet.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Satzung über Kinderspielplätze (Kinderspielplatzsatzung)