Betreff
Anpassung der Anlagerichtlinie und Entwicklung einer Anlagestrategie
Vorlage
Rf. II/0270/2021
Art
Beschlussvorlage - AL

1. Die am 21.03.2018 vom Stadtrat beschlossene Anlagerichtlinie wird mit Wirkung zum 31.10.2021 aufgehoben.

 

2. Die dieser Vorlage beigefügte Anlagerichtlinie für Finanzanlagen der Stadt Fürth wird beschlossen und tritt zum 01.11.2021 in Kraft.

 

3. Angesichts von Strafzinsen und steigender Inflation wird die Finanzverwaltung beauftragt, das weitere Verfahren zur Umsetzung der Anlagerichtlinie vorzubereiten und dem Stadtrat zeitnah insbesondere ein Konzept für die Anlage freier Rücklagemittel vorzulegen.

 

4. Für die Umsetzung, Überwachung und Einhaltung der Anlagerichtlinie soll ein Anlagebeirat gebildet werden.


Im März 2018 wurde eine Anlagerichtlinie beschlossen, die dem damaligen Zinsumfeld entsprach. So war bereits damals ein niedriges Zinsumfeld vorhanden, allerdings war die Inflation moderat und es gab vor allem noch keine Strafzinsen.

 

Aktuell verfügt die Stadt Fürth über einen Rücklagenbestand von ca. 140 Mio. €. Diese Gelder sind entweder kurzfristig bei Banken angelegt oder als liquide Mittel im Kassenbestand vorhanden. Aufgrund der andauernden schlechten Zinslage sind inzwischen viele Kreditinstitute dazu übergegangen, Gebühren zu erhöhen und Strafzinsen auf Guthaben zu erheben. Davon ist auch die Stadt Fürth betroffen, obgleich es durch entsprechende Verteilung der liquiden Finanzmittel bei unterschiedlichen Bankhäusern zum Teil möglich war, die Kontoführung strafzinsfrei zu halten. Die gesetzliche Verpflichtung, die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen (Art. 61 Abs. 2 Gemeindeordnung Bayern), ist allerdings kaum noch einzuhalten und umzusetzen. Daher ist es aus Sicht der Verwaltung zwingend geboten, die bisherige Anlagerichtlinie durch eine aktualisierte Anlagerichtlinie zu ersetzen und damit einen Rahmen für einen verantwortungsbewussten Umgang mit den städtischen Geldern zu schaffen.

 

Die Finanzanlagen sind hinsichtlich ihrer Fristigkeit nun wie folgt definiert:

 

  • Liquiditätsreserve im operativen Tagesgeschäft (bis ein Jahr)
  • kurzfristige Anlagen (über ein Jahr bis vier Jahre),
  • mittelfristige Anlagen (fünf bis acht Jahre),
  • langfristige Anlagen (über acht Jahre)

 

Ziele des Anlagemanagements ist insbesondere die Erwirtschaftung von Kapitalerträgen zur Finanzierung städtischer Aufgaben unter Beachtung der dem Ertrag angemessenen Risiken sowie die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlagen unter Berücksichtigung der Kosten der Verwaltung.

 

Neu sind Regelungen zur Überwachung und zum Berichtswesen. Es wird vorgeschlagen, für die Überwachung einen Anlagebeirat zu bilden, der sich aus sechs Mitgliedern zusammensetzt. Mit der Kämmerin bzw. dem Kämmerer als Vorsitzende(r) und der Amtsleitung der Stadtkämmerei als Vertreter der Verwaltung und vier Vertreterinnen und Vertretern aus dem Stadtrat (z.B. zwei Vertreter der SPD und je ein Vertreter von Bündnis 90/ Die Grünen bzw. der CSU). Die Überwachung geschieht über eine regelmäßige Berichterstattung durch Rf. II an den Anlagebeirat. Anlagebeiratssitzungen, ggf. unter Beteiligung externer Vermögensverwalter und Berater sollen 2 x jährlich stattfinden. Der Anlagebeirat wird in den Entscheidungsprozess über die Vorgehensweise bei Mandatsvorgaben, Abweichungen von der Anlagerichtlinie und bei nachhaltigen Marktveränderungen eingebunden.

 

Weiterhin werden detailliert die Anlageklassen mit dazugehörigen Vorgaben festgelegt. Für die mittel- und langfristigen Anlagen definiert sich die Untergrenze der Rendite auf einen absoluten realen Ertrag von 1,0 % nach Berücksichtigung der Inflation und nach Kosten (siehe 4.3. der Anlagerichtlinie).

 

Hinzuweisen ist darauf, dass – wie in der bisherigen Fassung der Anlagerichtlinie - innerhalb der geltenden Quoten auch Geschäfte mit Kreditinstituten vorgenommen werden dürfen, die einer entsprechenden Einlagensicherungen unterliegen. So sind z.B. die österreichischen Einlagensicherungen der Sparkassen bzw. der Volks- und Raiffeisenbanken ihrem deutschen Pendant sowohl im Aufbau als auch der Sicherungswirkung gleichwertig und somit Geldanlagen auch in Österreich von der (alten wie auch neuen) Anlagerichtlinie abgedeckt (siehe 6. der Anlagerichtlinie).

 

Nach Beschluss der Anlagerichtlinie wird die Finanzverwaltung beauftragt, das weitere Verfahren zur Umsetzung der Anlagerichtlinie vorzubereiten und dem Stadtrat zeitnah ein Konzept vorzulegen, wie dem Risiken der Inflation sowie den Strafzinsen begegnet werden kann. Dieses wird anschließend der Rechtsaufsicht (Regierung Mittelfranken) zur Begutachtung und Prüfung vorgelegt werden.

 

Die neue Anlagerichtlinie ist der Beschlussvorlage beigefügt.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlagerichtlinie