Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über Kinderspielplätze.
I.
Die
Pflicht zum Nachweis eines ausreichend großen Spielplatzes für Gebäude mit mehr
als drei Wohnungen ist in Art. 7 Abs. 3 S. 1 BayBO geregelt. Damit
Streitigkeiten darüber, wie ein ausreichend großer Spielplatz auszusehen hat,
künftig vermieden werden, ermächtigt der neugefasste Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO
die Gemeinden dazu, dies in einer gemeindlichen Satzung zu regeln.
Seitens der SPD-Fraktion wurde am
16.06.2020 ein Antrag auf die Erstellung einer Spielplatzsatzung gestellt.
Dieser wurde in der Sitzung des Bau-und Werkausschusses vom 08.07.2020
behandelt.
Ref. V/Frau Lippert erläuterte zu diesem
Zeitpunkt, dass ein “Gesetzesentwurf zur Vereinfachung baurechtlicher
Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus” vom
Ministerrat beschlossen wurde und die Gesetzesänderung abgewartet werden soll.
Mit der Novelle der BayBO im Februar
2021 wurde BaF mit der Erarbeitung einer Spielplatzsatzung beauftragt.
In der Anlage ist der Entwurf der
Spielplatzsatzung beigefügt. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst
Spielplätze für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren (Kleinkinder)
und Spielplätze für Kinder von sechs bis vierzehn Jahren. BaF hat sowohl zu Größe, Lage, Ausstattung
und Unterhalt der Spielplätze als auch zur Möglichkeit der Ablöse Regelungen
aufgenommen. Die Spielplatzsatzung wurde in Anlehnung an Spielplatzsatzungen
anderer Städte (insbesondere Nürnberg), an die einschlägige DIN 18034 sowie an
die Verordnung zur Durchführung der BayBO aus dem Jahr 1982 (nach Kommentar Simon/Busse
nach wie vor relevant) aufgestellt.
Nachdem im Bau-und Werkausschuss in der
Sitzung vom 13.10.2021 angeregt wurde, bei der Größe des Spielplatzes die
„Muss-Bestimmung“ auf eine „Soll-Bestimmung“ abzuändern, hat BaF diesen Punkt
noch einmal ausführlich mit dem Rechtsamt erörtert. Es wird sowohl von Seiten
des RA als auch vom Baureferat empfohlen, es bei einer „Muss-Bestimmung“ zu
belassen, da die Satzung sonst schwer durchsetzbar wird, an Regelungscharakter
verliert und ein enormer Diskussionsbedarf bei den einzelnen Bauvorhaben
entsteht. Hinsichtlich der Spielplatzgröße § 6 - die auch bei der Berechnung
der Ablösesumme angesetzt wird - gehen sowohl Kommentarliteratur als auch die
Musterspielplatzsatzung von einer „Muss-Bestimmung“ aus.
Über das Instrument der Abweichung in §
10 bleibt für begründete Einzelfälle dennoch die Möglichkeit erhalten, einen
Spielplatz von geringerer Größe zu fordern. Eine Abweichung wäre auch bei einer
„Soll-Bestimmung“ nötig, wenn die geforderten Maße nicht eingehalten werden.
Auch andere bayerische Großstädte (z. B.
auch die Städte Nürnberg, München, Bamberg und Regensburg) haben diese
Größenbestimmung als Muss-Vorschrift formuliert. Es ist der Verwaltung keine
Gemeinde bekannt, welche hier eine Soll-Vorschrift aufgenommen hat.
Hinsichtlich des Entstehens der
Spielplatzpflicht wird in der Kommentarliteratur teilweise die Auffassung
vertreten, dass Zweizimmerwohnungen grundsätzlich kinderspielplatzpflichtig
sind. Die Verwaltung hat sich hier jedoch dazu entschieden, die
Spielplatzpflicht von der Größe der Wohnungen abhängig zu machen und erst
Wohnungen ab 50m² hierfür heranzuziehen. Wohnungen mit zwei Zimmern, welche
weniger als 50m² groß sind, werden nach Einschätzung der Verwaltung nur sehr
selten von Kindern ab 3 Jahren bewohnt, sodass der Maßstab zu streng erscheint.
Auf den durch die Einführung der Kinderspielplatzsatzung generierten (Prüfungs-)Mehraufwand sowohl bei den Technikern (Planprüfung und Baukontrolle) als auch Verwaltung (z.B. bei Ersatzvornahmen) bei konstant hohen bzw. sogar gestiegenen Antragszahlen sowie der seit März 2021 eingeführten Genehmigungsfiktion wird ausdrücklich hingewiesen. Ohne eigens hierfür zusätzliches Personal wird die ordentliche Erfüllung der nach BayBO erforderlichen Kernaufgaben der Bauaufsicht (z. B. Gefahrenabwehr) nicht gewährleistet.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
153.300 € |
nein |
x |
ja |
153.300 € |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Satzung über Kinderspielplätze (Kinderspielplatzsatzung)
Stellungnahmen vom Rechtsamt zu § 6 (Spielplatzgröße) und zu Soll-Vorschriften allgemein