Betreff
Einführung einer Satzung über Kinderspielplätze (Kinderspielplatzsatzung)
Vorlage
BaF/0093/2021
Art
Beschlussvorlage - SB
Referenzvorlage

Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über Kinderspielplätze.


I.       Die Pflicht zum Nachweis eines ausreichend großen Spielplatzes für Gebäude mit mehr als drei Wohnungen ist in Art. 7 Abs. 3 S. 1 BayBO geregelt. Damit Streitigkeiten darüber, wie ein ausreichend großer Spielplatz auszusehen hat, künftig vermieden werden, ermächtigt der neugefasste Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO die Gemeinden dazu, dies in einer gemeindlichen Satzung zu regeln.

 

Seitens der SPD-Fraktion wurde am 16.06.2020 ein Antrag auf die Erstellung einer Spielplatzsatzung gestellt. Dieser wurde in der Sitzung des Bau-und Werkausschusses vom 08.07.2020 behandelt.

Ref. V/Frau Lippert erläuterte zu diesem Zeitpunkt, dass ein “Gesetzesentwurf zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus” vom Ministerrat beschlossen wurde und die Gesetzesänderung abgewartet werden soll.

 

Mit der Novelle der BayBO im Februar 2021 wurde BaF mit der Erarbeitung einer Spielplatzsatzung beauftragt.

 

In der Anlage ist der Entwurf der Spielplatzsatzung beigefügt. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst Spielplätze für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren (Kleinkinder) und Spielplätze für Kinder von sechs bis vierzehn Jahren.  BaF hat sowohl zu Größe, Lage, Ausstattung und Unterhalt der Spielplätze als auch zur Möglichkeit der Ablöse Regelungen aufgenommen. Die Spielplatzsatzung wurde in Anlehnung an Spielplatzsatzungen anderer Städte (insbesondere Nürnberg), an die einschlägige DIN 18034 sowie an die Verordnung zur Durchführung der BayBO aus dem Jahr 1982 (nach Kommentar Simon/Busse nach wie vor relevant) aufgestellt.

 

Nachdem im Bau-und Werkausschuss in der Sitzung vom 13.10.2021 angeregt wurde, bei der Größe des Spielplatzes die „Muss-Bestimmung“ auf eine „Soll-Bestimmung“ abzuändern, hat BaF diesen Punkt noch einmal ausführlich mit dem Rechtsamt erörtert. Es wird sowohl von Seiten des RA als auch vom Baureferat empfohlen, es bei einer „Muss-Bestimmung“ zu belassen, da die Satzung sonst schwer durchsetzbar wird, an Regelungscharakter verliert und ein enormer Diskussionsbedarf bei den einzelnen Bauvorhaben entsteht. Hinsichtlich der Spielplatzgröße § 6 - die auch bei der Berechnung der Ablösesumme angesetzt wird - gehen sowohl Kommentarliteratur als auch die Musterspielplatzsatzung von einer „Muss-Bestimmung“ aus.

Über das Instrument der Abweichung in § 10 bleibt für begründete Einzelfälle dennoch die Möglichkeit erhalten, einen Spielplatz von geringerer Größe zu fordern. Eine Abweichung wäre auch bei einer „Soll-Bestimmung“ nötig, wenn die geforderten Maße nicht eingehalten werden.

 

Auch andere bayerische Großstädte (z. B. auch die Städte Nürnberg, München, Bamberg und Regensburg) haben diese Größenbestimmung als Muss-Vorschrift formuliert. Es ist der Verwaltung keine Gemeinde bekannt, welche hier eine Soll-Vorschrift aufgenommen hat.

 

Hinsichtlich des Entstehens der Spielplatzpflicht wird in der Kommentarliteratur teilweise die Auffassung vertreten, dass Zweizimmerwohnungen grundsätzlich kinderspielplatzpflichtig sind. Die Verwaltung hat sich hier jedoch dazu entschieden, die Spielplatzpflicht von der Größe der Wohnungen abhängig zu machen und erst Wohnungen ab 50m² hierfür heranzuziehen. Wohnungen mit zwei Zimmern, welche weniger als 50m² groß sind, werden nach Einschätzung der Verwaltung nur sehr selten von Kindern ab 3 Jahren bewohnt, sodass der Maßstab zu streng erscheint.

 

Auf den durch die Einführung der Kinderspielplatzsatzung generierten (Prüfungs-)Mehraufwand sowohl bei den Technikern (Planprüfung und Baukontrolle) als auch Verwaltung (z.B. bei Ersatzvornahmen) bei konstant hohen bzw. sogar gestiegenen Antragszahlen sowie der seit März 2021 eingeführten Genehmigungsfiktion wird ausdrücklich hingewiesen. Ohne eigens hierfür zusätzliches Personal wird die ordentliche Erfüllung der nach BayBO erforderlichen Kernaufgaben der Bauaufsicht (z. B. Gefahrenabwehr) nicht gewährleistet.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

153.300  

nein

x

ja

153.300  

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Satzung über Kinderspielplätze (Kinderspielplatzsatzung)

Stellungnahmen vom Rechtsamt zu § 6 (Spielplatzgröße) und zu Soll-Vorschriften allgemein