Der Satzung des
Beteiligungsgremiums Fürther Jugendrat wird zugestimmt und die notwendigen
Haushaltsmittel für den Haushalt 2022 eingestellt (Aufnahme in
Fortschreibungsliste).
Der Sachverhalt
wird dem Organisationsamt zur Begutachtung des Personalbedarfs übergeben.
Auf die Referenzvorlage des Ausschusses für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten vom 04.10.2021 wird Bezug genommen.
Die Stadt Fürth beabsichtigt
die Bildung eines Jugendrats als öffentliche kommunale Einrichtung, um
Jugendinteressen und -anliegen konsequenter umzusetzen.
Die
Verwaltung hat im Auftrag des Ausschusses für Jugendhilfe und
Jugendangelegenheiten einen Satzungsentwurf für den Fürther Jugendrat
ausgearbeitet.
Die
Ausschussmitglieder regten eine Überprüfung des Satzungsentwurfs in folgenden
Punkten an:
1.
Angleichung der
Regelungen mit den anderen Beiräten der Stadt (Aufwandsentschädigung,
Ladungsfirsten, Frist zur Stellungnahme der Verwaltung)
2.
Überprüfung der
Hybridwahl zum Ausschluss von Wahlfälschungen (Doppelwahl u.a.)
3.
Zusammensetzung des
Jugendrates hinsichtlich der gleichmäßigen Verteilung der Geschlechter und
Schulformen.
Die
konstruktive Kritik wurde von der Verwaltung angenommen und eingearbeitet. Die
abschließend überarbeitete Textfassung der Satzung Beteiligungsgremium Fürther
Jugendrat liegt dieser Vorlage bei.
Zur Erläuterung der Änderungen:
Zu 1. Angleichung der Regelungen mit den anderen Beiräten
der Stadt Fürth:
Aufwandsentschädigung: Die Tätigkeit des Jugendrates ist ehrenamtlich. Für die
Teilnahme an den Sitzungen des Jugendrats, seiner Arbeitsgruppen und an
Gesprächen dieser Gremien mit kommunalen oder staatlichen Behörden zur
Wahrnehmung der Aufgaben gem. § 3 Nr. 1 und 2 erhält jedes stimmberechtigte
Ratsmitglied je Sitzung eine Aufwandsentschädigung (§ 3 Abs. 9), die sich in
der Höhe an der des Integrationsbeirates orientiert.
Ladungsfristen: Das Rechtsamt hatte bei der Überprüfung der Satzung die
Festlegung eines Zeitpunktes empfohlen. Die Geschäftsstelle des Jugendrats
erhält entsprechend der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Fürth
festgelegten Ladungsfristen Sitzungsunterlagen zu allen öffentlichen Stadtrats-
und Ausschusssitzungen. Hinzugerechnet werden jeweils der Sitzungstag sowie der
Tag, an dem die Geschäftsstelle die Post erhält. (§ 3 Abs. 5).
Frist
zur Stellungnahme der Verwaltung: Die
Frist wurde entsprechend der Bearbeitungszeit von Anträgen, Anfragen und
Empfehlungen anderer Beiräte von drei auf vier Monate angepasst (§ 3 Abs. 4).
Zudem
wurde in der Satzung geändert, dass der Jugendrat nur auf Antrag beim Amt für
Kinder, Jugendliche und Familien über die ihm zur Verfügung gestellten
finanziellen Mittel verfügen kann (§ 3 Abs. 8). Dazu soll ein entsprechendes
Unteramtsbudget im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien eingerichtet
werden, das auch von der Verwaltung bewirtschaftet wird.
Zu 2. Sicherheit der Wahl des Fürther
Jugendrates:
Die Wahl
findet im Hybridformat, einem Wahlverfahren vor Ort
in den Schulen und im privaten Bereich unter der Nutzung eines digitalen Tools,
statt. Dies erleichtert zum einen die Durchführung und kommt zum anderen der
Lebenswelt junger Menschen entgegen. Die Bedenken gegenüber einer digitalen
Wahl für den Fürther Jugendrat können aus Verwaltungssicht durch Rücksprache
mit dem Jugendmedienzentrum Connect und dem Stadtjugendring genommen werden. Im
Zuge der Corona-Pandemie haben der Stadtjugendring Fürth, sowie auch zahlreiche
weitere Jugendringe positive Erfahrungen mit digitalen Wahlen bei ihren
Vollversammlungen gesammelt. Auch digitale Briefwahlen wurden bei anderen
Jugendringen bereits erfolgreich erprobt. Durch entsprechende Abgleichverfahren
und die Nutzung einheitlicher Medien wird die Gefahr einer Doppelstimmabgabe
ausgeschlossen.
Für
die genaue Durchführung ist noch abzustimmen was das „Wahl-Tool“ explizit
leisten muss bzw. welche Funktionen gebraucht werden. Dies wird bei anderen
Kommunen noch erfragt und ist eine weitere Aufgabe der pädagogischen Fachkraft
im Vorfeld der Umsetzung.
Zu 3. Zusammensetzung des Gremiums:
Der Jugendrat besteht aus 15
Personen in einem Alter zwischen 12 und 21 Jahren (und zwei beratenden
Mitgliedern). Wichtig ist, dass die gewählten Jugendvertreterinnen und
-vertreter im Beteiligungsgremium dem realen Abbild der soziokulturellen
Zusammensetzung der Jugendlichen in der Stadtgesellschaft entsprechen.
In die Satzung sollte aufgenommen
werden, dass bei der Zusammensetzung des Jugendrates ein ausgewogenes
Verhältnis aller Geschlechter anzustreben ist und dies in der Geschäftsordnung
zu regeln sei.
Das Rechtsamt beurteilte diese
Bestimmung als verfassungsrechtlich bedenklich und empfahl die Entfernung
(siehe Anlage). Dies wurde von der Verwaltung entsprechend im Satzungsentwurf
umgesetzt.
Es
ist Aufgabe der pädagogischen Fachkraft, sowohl für die Akquise der
Kandidatinnen und Kandidaten, als auch für die Wahl ein Verfahren zu
entwickeln, welches eine möglichst repräsentative Beteiligung junger Menschen
im Hinblick auf Geschlecht, Herkunft, Beeinträchtigungen, soziale Lage,
Bildungsstand/Schulform, sexuelle Orientierung etc. anstrebt. Außerdem ist
dafür Sorge zu tragen, dass die Anliegen und artikulierten Interessen aller Jugendlichen
in der Kommune eine Chance erhalten, in der Arbeit des Vertretungsgremiums
berücksichtigt und diskutiert zu werden. Dies soll u. a. durch die jährliche
Rückkopplung im Fürther Jugendforum sichergestellt werden.
Die Zusammensetzung des Jugendrats
wird regelmäßig evaluiert, um ggf. weiterführende Maßnahmen im Hinblick auf die
Diversität des Gremiums zu entwickeln.
Der Ausschuss für Jugendhilfe und
Jugendangelegenheiten gab im Übrigen zur Überprüfung folgende Sachverhalte auf:
1. Finanzbedarf:
Die Bereitstellung der, für den
Jugendrat nötigen personellen und finanziellen Ressourcen wird von der
Verwaltung als Grundvoraussetzung für die Umsetzung des Vorhabens gesehen.
1.1 Sachkosten:
Aufwandsentschädigung: Die Verwaltung schlägt für die Aufwandsentschädigung
folgende, aus der Satzung des Integrationsbeirats[1]
übernommene und abgerundete Beträge vor:
Je Sitzung Euro 7,50, jedoch
höchstens Euro 150 jährlich. Der/Die Jugendratsvorsitzende erhält zusätzlich
je Kalendermonat eine Entschädigung in Höhe von Euro 20,00, sein/e
Stellvertreter/in erhält zusätzlich je Kalendermonat eine Entschädigung in Höhe
von Euro 10,00.
Budget für Aktionen auf Antrag: Ein eigenes Budget trägt erheblich zum Gelingen
eines Jugendrates bei, denn es bedeutet einen Vertrauensvorschuss und
ermöglicht eigene Initiativen, die zu kurzfristigen Erfolgserlebnissen
führen (z.B. Projekte, Kampagnen, Feste und Events). Mit eigenen
Ressourcen können zudem Initiativen aus der lokalen Jugendszene
unterstützt und gefördert werden. Dies stärkt nicht nur die
Motivation zur Mitarbeit und die öffentliche Wertschätzung, sondern
ermöglicht auch die für nachhaltige Beteiligungsprozesse so
zentrale Erfahrung der Selbstwirksamkeit.
Zweck: |
Kosten Jugendrat Jährlich: |
Kosten Wahl: zweijährig |
Durchschnitt jährliche Kosten |
Marketing für
Bewerbung Wahl, Erstellung Homepage, Social Media etc. |
|
1.500 Euro |
750 Euro |
Kosten für Wahlkampf |
|
3.000 Euro |
1.500 Euro |
Digitales Tool für
Wahl (laut Recherche) |
|
15.000 Euro |
7.500 Euro |
Budget für Aktionen auf Antrag |
5.000 Euro |
|
5.000 Euro |
Aufwandsentschädigung
je Sitzung 7,50 Euro: mindestens: 5 Plenum x 15 Personen, Kostendeckel von 150
Euro x 15 Personen |
(Mind. 562,50 Euro) Max. 2.250 Euro |
|
2.250 Euro |
Monatl.
Aufwandsentschädigung: 1. Vorstand (20,00 Euro) + 2. Vorstand (10,00 Euro) |
360 Euro |
|
360 Euro |
Pädagogisches Budget
für die Fachkraft |
6.000 Euro |
|
3.000 Euro |
Gesamt |
13.610 Euro |
19.500 Euro |
20.360 Euro |
1.2 Personalkosten:
Die Erfahrungen aus vielen
Kommunen zeigen, dass solche Beteiligungsgremien erfolgreich sind, wenn die
gewählten Jugendlichen von administrativen und organisatorischen Aufgaben
entlastet werden. Eine gute fachliche Begleitung und Unterstützung des auf zwei
Jahre gewählten Jugendrates (Ende der 1. Wahlperiode 12.2024) durch eine
pädagogische Fachkraft des Jugendamtes ist dafür unumgänglich.
Päd. Fachkraft
Vollzeit- Stelle |
72.600 Euro |
|
72.600 Euro |
Durchschnittlich
ergeben sich durch den Jugendrat Kosten in Höhe von maximal 92.960,00 Euro.
Im
Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten wurde von der Verwaltung
der Bedarf an einer Vollzeitstelle für die Etablierung und Begleitung des
Fürther Jugendrates als sinnvoll und notwendig dargelegt. Angesichts der
Haushaltsituation und der Zurückhaltung bei Stellenschaffungen in der
Verwaltung im Allgemeinen, wird eine Teilzeitbeschäftigung zunächst für noch
praktikabel gehalten. Die Ausstattung mit einer 19,5 Stunden Kraft wird dabei
für das absolute Minimum angesehen.
Päd. Fachkraft
Teilzeitstelle |
36.300 Euro |
|
36.300 Euro |
Unter
dieser Voraussetzung ergeben sich jährliche Kosten in Höhe von maximal 56.660 Euro.
2. Integration bisheriger Strukturen der
Jugendbeteiligung:
Es
besteht die Erwartung in einer der nächsten Sitzungen des Ausschusses für
Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten über die bisher eingeführten Strukturen
„Jugendbeirat“ und „Runder Tisch Jugend“ zu berichten. Diese sollen, nach einer
angemessenen Übergangsphase, entsprechend ihrer individuellen Zusammensetzung
in der neuen Struktur „Fürther Jugendrat“ aufgehen.
[1] (…) je
Sitzung Euro 7,67, jedoch höchstens Euro 153,39 jährlich. Der/Die Ratsvorsitzende
erhält zusätzlich je Kalendermonat eine Entschädigung in Höhe von Euro 20,45,
sein/e Stellvertreter/in erhält zusätzlich je Kalendermonat eine Entschädigung
in Höhe von Euro 10,23.
(entnommen
aus der Satzung des Integrationsbeirats 2016,
https://www.fuerth.de/Portaldata/1/Resources/LebenInFuerth/Dokumente/Integration/wahl_2016/IBF_Satzung_1-1_2016.pdf
)
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
Ab 2022 56.660 € |
|
nein |
x |
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
x |
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Satzung Beteiligungsgremium Fürther Jugendrat
Stellungnahme des Rechtsamtes vom 20.10.2021 (Auszug zu § 2 Abs. 3 des Satzungsentwurfs)