Betreff
Vorlage zum Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 05.10.2021 - Anpassung der Entwässerungssatzung an das Prinzip "Schwammstadt"
Vorlage
SpA/0972/2021
Aktenzeichen
V-61-JS
Art
Beschlussvorlage - AL

Die Ausführungen der Verwaltung dienen zur Kenntnis.


Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beinhaltet sowohl Prüfaufträge zur Entwässerungssatzung an das Stadtplanungsamt und die Stadtentwässerung Fürth sowie mutmaßlich auch Veränderungen darüber hinaus. Zur Beantwortung des Antrags haben die Stadtentwässerung Fürth, das Tiefbauamt, das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz und das Stadtplanungsamt gemeinsam geprüft, inwiefern dem Prinzip Schwammstadt zukünftig verstärkt nachgekommen werden kann.

 

Grundsätzlich wird an dieser Stelle auf das in Erarbeitung befindliche integrierte Klimaschutzkonzept der Stadt Fürth (IKSK) verwiesen. Dort ist im Handlungsfeld Klimaanpassung die Maßnahme 3.12 „Fürth als Schwammstadt“ vorgesehen, die unter anderem:

 

-       Aufbau interner Strukturen,

-       Festlegung von Verfahrensregeln,

-       Festsetzungen in der Bauleitplanung und bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen,

-       Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung des Prinzips zur Schwammstadt und

-       Prüfung eines Förderprogramms für Regenwasseranlagen

 

vorsieht. Diese Schritte können an dieser Stelle nicht vorweggenommen werden. Gleichzeitig zeigt dies, dass die Notwendigkeit, dem Klimawandel im Wege der Adaptation zu begegnen und insbesondere Starkregenereignissen wirksam entgegen zu treten, erkannt wurde und strukturiert angegangen werden soll. Die notwendigen Ressourcen für die ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Themenbereich und dessen Bearbeitung sind natürlich bereitzustellen, wenn Ergebnisse erwartet werden.

 

Darüber hinaus können an dieser Stelle bereits Beispiele genannt werden, wie die Stadtverwaltung in jüngerer Vergangenheit in aktuellen Projekten erfolgreich gezeigt hat, wie den Herausforderungen durch Starkregen begegnet und gleichzeitig die Stadtentwicklung zu ermöglicht werden kann.

 

Bebauungsplan Nr. 291b „Hornschuch-Campus“

 

Hier wurde erstmalig in Fürth die Entwässerung der öffentlichen Flächen (Verkehrsanlagen) über eine örtliche Rigolenversickerung hergestellt. Die privaten Flächen (Gebäudedächer, Freiflächen) versickern ebenfalls in Rigolen im B-Plan-Gebiet (getrennt von den öffentlichen Rigolen).

Für die öffentlichen Flächen wurden zwei Rigolenanlagen (Kunststoffkörper mit Spül- und Inspektionskanälen sowie vorgelagerten Lamellenfilteranlagen zur Sedimentation absetzbarer Inhaltsstoffe) errichtet. Diese werden zur Optimierung von Wartung und Unterhalt an das Prozessleitsystem der Kläranlage angebunden. Die Zuführung des Regenwassers erfolgt konventionell über Straßeneinläufe und Rohrleitungen. Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Abnahme wird die Entwässerungsanlage von einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft überprüft und bewertet, so dass der Betrieb optimal eingestellt werden kann (Bestandteil Erschließungsvertrag).

 

Bebauungsplan Nr. 438a „Westlich Magnolienweg“ und Nr. 378d „Dambach-West (Reichsbodenfeld)“

 

Hier ist im aktuellen Bauleitplanverfahren Nr. 438a geplant, auf öffentlichen Flächen anfallendes Regenwasser ebenfalls über Regenwasserkanäle zu sammeln und in eine Retentionsfläche im B-Plan-Gebiet zur Versickerung zu leiten. Regenwasser von privaten Flächen soll grundstücksbezogen versickert/bewirtschaftet werden. Ein Gutachten hierzu wurde im Auftrag vom Stadtplanungsamt bereits erstellt, die Versickerungsfähigkeit ist demnach ausreichend. Seitens des Tiefbauamts wird diese Ausführung unterstützt.

 

Im Baugebiet „Dambach-West“ wird nach Begutachtung Niederschlagswasser in den Grünanlagen gesammelt und so ein Beitrag zum naturnahen Umgang mit Starkregen geleistet (Retentionswirkung), darüber hinaus sind die Grundstückseigentümer zur Versickerung auf dem eigenen Grundstück angehalten, auch Zisternen leisten einen Beitrag.

 

Abgeschlossene und geplante selbständige Geh- und Radwege

 

Bei Maßnahmen außerhalb der geschlossenen Bebauung ist das Tiefbauamt bestrebt, möglichst umweltverträglich zu planen. So versickert bspw. der Geh- und Radweg zwischen Karlsteg und Röllingersteg flächig, gleiches ist für den Geh- und Radweg zwischen Atzenhof und Ritzmannshof vorgesehen.

 

Entwässerungssatzung; Entwässerungsgebührensatzung

 

Die Entwässerungssatzung ist der eigentliche Gegenstand des Antrags. Von Seiten StEF kann gesagt werden, dass in der der Entwässerungs- sowie der Entwässerungsgebührensatzung bereits geeignete Instrumente enthalten sind. So ist in § 4 Abs. 5 geregelt, dass eine Versickerung immer einer Ableitung vorzuziehen ist, wenn der Boden eine Versickerung zulässt. Weiterhin regelt die Entwässerungsgebührensatzung in § 13 auch Tatbestände, die eine Reduzierung der Niederschlagswassergebühr, z.B. wenn Niederschlagswasser versickert wird, herbeiführen. Somit wird hier die Grundlage für die Zuführung des Niederschlagswassers zum Grundwasser abgebildet.

 

Die StEF hat auch geprüft, ob eine Lenkungswirkung durch eine Gebührenanhebung sinnvoll ist. Die Anhebung ist rechtlich schwierig, aber auch nicht ganz zielführend, da die freigesetzten Beträge für ein durchschnittliches Wohnhaus in Fürth eher unerheblich sind. Zu starke Erhöhungen haben auch Auswirkungen auf die Nebenkosten bei Vermietungen, so dass die Maßnahme nicht zielgerichtet wirkt. Auch kann die StEF keine baulichen Maßnahmen konkret vorgeben, also z.B. Dachbegrünungen, Zisternen oder Baumrigolen vorschreiben, weil in diesen Bereichen keine Handlungskompetenz besteht. Dies kann ggf. im Rahmen der Bauleitplanung geschehen, Zisternen werden in anderen Kommunen bei der Herstellung durch Zuschüsse gefördert (dies ist als Maßnahme im IKSK bereits enthalten). Einzig flankierend kann die StEF bestimmte Maßnahmen über die erwähnten Mittel der Reduzierung der Niederschlagswassergebühr forcieren, die, bei ausreichender Anzahl an Befreiungen, sowieso steigen würde, da dann die fixen Niederschlagskosten auf die verbleibenden Quadratmeter befestigte Flächen umgelegt werden müssten.

 

Maßnahmen der Stadtgestaltung und Stadtplanung

In vielfacher Gestalt hat das Schwammstadtprinzip bei der Stadtgestaltung bereits Berücksichtigung gefunden. So konnten städtische Plätze auf Versickerung ausgelegt werden, die Versiegelung im Straßenraum bei Neu- und Umplanungen reduziert ausgeführt werden und auch Maßnahmen zur Entsiegelung durchgeführt werden, wo beispielsweise Verkehrsflächen nicht mehr in der Form benötigt werden. Für Gebäude wird in B-Planverfahren inzwischen die Festsetzung der Herstellung von Dach- und Fassadenbegrünung und zur Retention von Niederschlagswasser aufgenommen. Mittels eines zu erarbeitenden Rahmens als Folge der Maßnahme aus dem IKSK kann die Verwaltung entsprechend für weitere Maßnahmen beauftragt werden.

 

Im Rahmen der Bauberatung durch das Stadtplanungsamt wird regelmäßig die Herstellung von Gründächern erfolgreich erwirkt und so ein Beitrag zur Bewältigung von Starkregenereignissen sowie dem Mikroklima geleistet.

 

Fazit:

Bereits bisher und insbesondere über die im IKSK avisierte Maßnahme zur Schwammstadt ist das Thema (vorbehaltlich des entsprechenden Beschlusses) weiterhin auf der Agenda der Stadtverwaltung und kann (wiederum: vorbehaltlich der Bereitstellung benötigter Ressourcen) zukünftig noch aktiver bearbeitet werden. Es ist fachlich unbestritten, dass das Prinzip Schwammstadt und die einzelnen, ihm zuzurechnenden Maßnahmen eine hohe Bedeutung für die Anpassung der Stadt an den Klimawandel einerseits und die Lebensqualität in der Stadt andererseits haben.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: