Die Ausführungen der Verwaltung dienen zur Kenntnis.
Der Antrag der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beinhaltet sowohl Prüfaufträge zur
Entwässerungssatzung an das Stadtplanungsamt und die Stadtentwässerung Fürth
sowie mutmaßlich auch Veränderungen darüber hinaus. Zur Beantwortung des
Antrags haben die Stadtentwässerung Fürth, das Tiefbauamt, das Amt für Umwelt,
Ordnung und Verbraucherschutz und das Stadtplanungsamt gemeinsam geprüft,
inwiefern dem Prinzip Schwammstadt zukünftig verstärkt nachgekommen werden
kann.
Grundsätzlich wird
an dieser Stelle auf das in Erarbeitung befindliche integrierte
Klimaschutzkonzept der Stadt Fürth (IKSK) verwiesen. Dort ist im Handlungsfeld
Klimaanpassung die Maßnahme 3.12 „Fürth als Schwammstadt“ vorgesehen, die unter
anderem:
-
Aufbau
interner Strukturen,
-
Festlegung
von Verfahrensregeln,
-
Festsetzungen
in der Bauleitplanung und bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen,
-
Durchführung
von Maßnahmen zur Umsetzung des Prinzips zur Schwammstadt und
-
Prüfung
eines Förderprogramms für Regenwasseranlagen
vorsieht. Diese
Schritte können an dieser Stelle nicht vorweggenommen werden. Gleichzeitig
zeigt dies, dass die Notwendigkeit, dem Klimawandel im Wege der Adaptation zu
begegnen und insbesondere Starkregenereignissen wirksam entgegen zu treten,
erkannt wurde und strukturiert angegangen werden soll. Die notwendigen
Ressourcen für die ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Themenbereich und
dessen Bearbeitung sind natürlich bereitzustellen, wenn Ergebnisse erwartet
werden.
Darüber hinaus
können an dieser Stelle bereits Beispiele genannt werden, wie die
Stadtverwaltung in jüngerer Vergangenheit in aktuellen Projekten erfolgreich
gezeigt hat, wie den Herausforderungen durch Starkregen begegnet und
gleichzeitig die Stadtentwicklung zu ermöglicht werden kann.
Bebauungsplan
Nr. 291b „Hornschuch-Campus“
Hier wurde
erstmalig in Fürth die Entwässerung der öffentlichen Flächen (Verkehrsanlagen)
über eine örtliche Rigolenversickerung hergestellt. Die privaten Flächen
(Gebäudedächer, Freiflächen) versickern ebenfalls in Rigolen im B-Plan-Gebiet
(getrennt von den öffentlichen Rigolen).
Für die
öffentlichen Flächen wurden zwei Rigolenanlagen (Kunststoffkörper mit Spül- und
Inspektionskanälen sowie vorgelagerten Lamellenfilteranlagen zur Sedimentation
absetzbarer Inhaltsstoffe) errichtet. Diese werden zur Optimierung von Wartung
und Unterhalt an das Prozessleitsystem der Kläranlage angebunden. Die Zuführung
des Regenwassers erfolgt konventionell über Straßeneinläufe und Rohrleitungen.
Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Abnahme wird die Entwässerungsanlage von
einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft überprüft und bewertet, so
dass der Betrieb optimal eingestellt werden kann (Bestandteil
Erschließungsvertrag).
Bebauungsplan
Nr. 438a „Westlich Magnolienweg“ und Nr. 378d „Dambach-West (Reichsbodenfeld)“
Hier ist im
aktuellen Bauleitplanverfahren Nr. 438a geplant, auf öffentlichen Flächen
anfallendes Regenwasser ebenfalls über Regenwasserkanäle zu sammeln und in eine
Retentionsfläche im B-Plan-Gebiet zur Versickerung zu leiten. Regenwasser von
privaten Flächen soll grundstücksbezogen versickert/bewirtschaftet werden. Ein
Gutachten hierzu wurde im Auftrag vom Stadtplanungsamt bereits erstellt, die
Versickerungsfähigkeit ist demnach ausreichend. Seitens des Tiefbauamts wird
diese Ausführung unterstützt.
Im Baugebiet
„Dambach-West“ wird nach Begutachtung Niederschlagswasser in den Grünanlagen
gesammelt und so ein Beitrag zum naturnahen Umgang mit Starkregen geleistet
(Retentionswirkung), darüber hinaus sind die Grundstückseigentümer zur Versickerung
auf dem eigenen Grundstück angehalten, auch Zisternen leisten einen Beitrag.
Abgeschlossene
und geplante selbständige Geh- und Radwege
Bei Maßnahmen
außerhalb der geschlossenen Bebauung ist das Tiefbauamt bestrebt, möglichst
umweltverträglich zu planen. So versickert bspw. der Geh- und Radweg zwischen
Karlsteg und Röllingersteg flächig, gleiches ist für den Geh- und Radweg
zwischen Atzenhof und Ritzmannshof vorgesehen.
Entwässerungssatzung;
Entwässerungsgebührensatzung
Die Entwässerungssatzung ist der eigentliche Gegenstand des
Antrags. Von Seiten StEF kann gesagt werden, dass in der der Entwässerungs-
sowie der Entwässerungsgebührensatzung bereits geeignete Instrumente enthalten
sind. So ist in § 4 Abs. 5 geregelt, dass eine Versickerung immer einer
Ableitung vorzuziehen ist, wenn der Boden eine Versickerung zulässt. Weiterhin
regelt die Entwässerungsgebührensatzung in § 13 auch Tatbestände, die eine
Reduzierung der Niederschlagswassergebühr, z.B. wenn Niederschlagswasser
versickert wird, herbeiführen. Somit wird hier die Grundlage für die Zuführung
des Niederschlagswassers zum Grundwasser abgebildet.
Die StEF hat auch geprüft, ob eine Lenkungswirkung durch eine Gebührenanhebung sinnvoll ist. Die Anhebung ist rechtlich schwierig, aber auch nicht ganz zielführend, da die freigesetzten Beträge für ein durchschnittliches Wohnhaus in Fürth eher unerheblich sind. Zu starke Erhöhungen haben auch Auswirkungen auf die Nebenkosten bei Vermietungen, so dass die Maßnahme nicht zielgerichtet wirkt. Auch kann die StEF keine baulichen Maßnahmen konkret vorgeben, also z.B. Dachbegrünungen, Zisternen oder Baumrigolen vorschreiben, weil in diesen Bereichen keine Handlungskompetenz besteht. Dies kann ggf. im Rahmen der Bauleitplanung geschehen, Zisternen werden in anderen Kommunen bei der Herstellung durch Zuschüsse gefördert (dies ist als Maßnahme im IKSK bereits enthalten). Einzig flankierend kann die StEF bestimmte Maßnahmen über die erwähnten Mittel der Reduzierung der Niederschlagswassergebühr forcieren, die, bei ausreichender Anzahl an Befreiungen, sowieso steigen würde, da dann die fixen Niederschlagskosten auf die verbleibenden Quadratmeter befestigte Flächen umgelegt werden müssten.
Maßnahmen der Stadtgestaltung und Stadtplanung
In vielfacher Gestalt hat das Schwammstadtprinzip bei der Stadtgestaltung bereits Berücksichtigung gefunden. So konnten städtische Plätze auf Versickerung ausgelegt werden, die Versiegelung im Straßenraum bei Neu- und Umplanungen reduziert ausgeführt werden und auch Maßnahmen zur Entsiegelung durchgeführt werden, wo beispielsweise Verkehrsflächen nicht mehr in der Form benötigt werden. Für Gebäude wird in B-Planverfahren inzwischen die Festsetzung der Herstellung von Dach- und Fassadenbegrünung und zur Retention von Niederschlagswasser aufgenommen. Mittels eines zu erarbeitenden Rahmens als Folge der Maßnahme aus dem IKSK kann die Verwaltung entsprechend für weitere Maßnahmen beauftragt werden.
Im Rahmen der Bauberatung durch das Stadtplanungsamt wird regelmäßig die Herstellung von Gründächern erfolgreich erwirkt und so ein Beitrag zur Bewältigung von Starkregenereignissen sowie dem Mikroklima geleistet.
Fazit:
Bereits bisher und insbesondere über die im IKSK avisierte Maßnahme zur Schwammstadt ist das Thema (vorbehaltlich des entsprechenden Beschlusses) weiterhin auf der Agenda der Stadtverwaltung und kann (wiederum: vorbehaltlich der Bereitstellung benötigter Ressourcen) zukünftig noch aktiver bearbeitet werden. Es ist fachlich unbestritten, dass das Prinzip Schwammstadt und die einzelnen, ihm zuzurechnenden Maßnahmen eine hohe Bedeutung für die Anpassung der Stadt an den Klimawandel einerseits und die Lebensqualität in der Stadt andererseits haben.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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Gesamtkosten |
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nein |
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ja |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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