Betreff
Einführung einer AG 78 - Kindertagesbetreuung -
Vorlage
JgA/0570/2022
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Ausschuss nimmt von der Stellungnahme der Verwaltung Kenntnis und stimmt der Einrichtung einer AG 78 Kindertagesbetreuung entlang den Vorschlägen der Verwaltung zu.

 


Im Rahmen des Ausschusses für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten (AJJ) vom 24.11.2021 wurde die Verwaltung damit beauftragt zu prüfen, inwieweit die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII speziell zum Thema der Kindertagesbetreuung zielführend und umsetzbar sei.

1. Rechtliche Grundlagen[1]

Maßgeblich für die Bildung einer entsprechenden Arbeitsgemeinschaft ist das Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII). Hier heißt es im § 78, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Bildung von Arbeitsgemeinschaften, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen, aber auch selbstorganisierte Zusammenschlüsse vertreten sind, anstreben sollen. „In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenwirken.“

Die Arbeitsgemeinschaft kann eine Geschäftsordnung verfassen und vom AJJ beschließen lassen, dies ist aber nicht zwingend erforderlich bzw. könnte diese auch zu einem späteren Zeitpunkt verfasst werden.

Die Kindertagesbetreuung findet in den §§ 22, 22a, 24 und 25 SGB VIII Erwähnung sowie im Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) mit dessen Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG).

 

2. Situation in der Stadt Fürth

Aktuell existiert bereits eine Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 für die Jugendhilfe bei Beteiligung von Trägervertretungen aus dem Bereich der Hilfen zur Erziehung. Da die Themen, die Kindertagesbetreuung betreffend sich z.T. grundlegend von denen der Hilfen zur Erziehung unterscheiden, macht es aus Sicht der Verwaltung wenig Sinn, dieses Thema der bestehenden Struktur zuzuordnen. Dies hätte lediglich einen positiven Effekt für diejenigen beteiligten Träger, die in beiden Arbeitsfeldern tätig sind und somit Anfahrtswege sparen könnten, hierzu aber auch wesentlich mehr Zeit für die Besprechung einplanen müssten. Zeitgleich würden Träger von Kindertagesbetreuung gefordert, sich mit Themen der Hilfen zur Erziehung auseinanderzusetzen.

Die Abteilung Kindertageseinrichtungen ist mit den Fachberatungen freier Träger in regelmäßigem Austausch. Darüber hinaus finden für gewöhnlich zwei Trägertreffen pro Jahr statt, zudem zwei Treffen für Leitungen von Kindertageseinrichtungen freier Träger.

 

3. Anforderungen an eine AG Kindertagesbetreuung bzw. Kindertageseinrichtungen

Das Gremium müsste als AG grundsätzlich allen in Fürth tätigen freigemeinnützigen, kommunalen und sonstigen Trägern für die Aufgabenbereiche, die in den §§ 22, 24 und 25 SGB VIII formuliert sind offenstehen, die eine oder mehrere Betreuungsformen gem. Art. 2 BayKiBiG im Stadtgebiet anbieten.

Die AG kann als Forum verstanden werden für die Beratung anstehender Fragen der Planung, der fachlichen Weiterentwicklung sowie der Evaluation für die Aufgabenbereiche, die in den §§ 22, 24 und 25 SGB VIII formuliert sind. Hierbei sollten qualitative und quantitative Gesichtspunkte eine Rolle spielen.

Das SGB VIII sowie das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) mit seinen Ausführungsverordnungen nennen fachliche Qualitätsziele, die in der Kindertagesbetreuung angestrebt werden sollen.

Laut § 22 SGB VIII sollen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege

·         die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,

·         die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und

·         den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

·         Erziehungsberechtigte sollen hierbei einbezogen werden,

·         mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, soll eine Zusammenarbeit stattfinden.

·         Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, sollen die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammenarbeiten.

·         Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und

·         bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein.

·         Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

·         Es sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden.

Der § 22a SGB VIII weist darauf hin, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln sollen.

Das BayKiBiG legt in den Art. 10 bis 13 die Vorgaben für die Ausgestaltung der Betreuung in Kindertageseinrichtungen fest, die Tagespflege findet im Art. 16 Erwähnung.

 

4. Vorschlag für eine AG Kindertagesbetreuung in Fürth

Die Verwaltung hat sich mit Konzepten anderer Städte auseinandergesetzt und auf Basis dieser Erkenntnisse ein mögliches Konzept entwickelt. Dieses kann selbstverständlich auch auf die spezifischen Bedürfnisse in Fürth angepasst werden.

Struktur der AG

Eine AG 78 Kindertageseinrichtungen würde andere Betreuungsformen außen vorlassen. So würde die im BayKiBiG aufgeführte Kindertagespflege oder die jüngst im § 22a SGB VIII aufgeführten Ganztagsschulen zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Grundschulkindbetreuungsplatzes ab 2026 nicht berücksichtigt.

Daher ist eine AG, die auf dem § 78 SGB VIII fußt, aus Sicht der Verwaltung als eine AG Kindertagesbetreuung sinnvoll.

 

Geschäftsordnung nicht erforderlich

Da eine Geschäftsordnung nicht zwingend erforderlich ist, kann die AG 78 nach Diskussion im AJJ auf den Weg gebracht werden. Die Verwaltung schlägt vor, dass federführend die Abteilung Kindertageseinrichtungen, hier die Abteilungsleitung die Koordination übernimmt.

Mitglieder der AG Kindertagesbetreuung

Mitglieder dieser AG sind Vertreter/innen freigemeinnütziger und sonstiger Träger von Kindertageseinrichtungen sowie selbstorganisierte Zusammenschlüsse, die ihren Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft erklärt haben, sowie der öffentliche Träger der Jugendhilfe, vertreten durch die Abteilung Kindertageseinrichtungen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien. Die Belange der Tagespflege werden durch das fmf Familienbüro eingebracht, die zuständige Abteilung des Schulverwaltungsamtes ist fester Gast für die Ganztagsschulen.

Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien würde die in Frage kommenden Träger- und sonstige Vertretungen über die Neugestaltung dieser AG in Kenntnis setzen und bezüglich des Interesses an einer Teilnahme nachfragen. So könnte entlang der Zahl der Teilnehmenden dann abgeschätzt werden, ob die Offenheit des Zugangs gewahrt werden kann oder eine Beschränkung, z.B. über eine Satzung erforderlich ist.

Ziele der AG Kindertagesbetreuung

·         Informations- und Fachaustausch

·         Förderung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit aller im Leistungsbereich der Kindertagesbetreuung arbeitenden Träger, Initiativen und Projekte

·         Beteiligung der Mitglieder an der fachlichen Einschätzung und Entwicklung einer abgestimmten, differenzierten Angebotsstruktur (Jugendhilfeplanung gem. § 80 SGB VIII)

·         Umsetzung der fachlichen Qualitätsziele des SGB VIII als auch des BayKiBiG

·         Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen, u.a. für den AJJ

Externe Beraterinnen und Berater

Die AG Kindertageseinrichtungen sollte Vertreter sachverwandter Bereiche oder für die Kooperation wichtige Institutionen oder Bereiche beratend hinzuziehen können.

Termine

Die Verwaltung würde, analog zu der AG Hilfen zur Erziehung einen Termin pro Halbjahr ansetzen. Die Arbeitsgemeinschaft müsste zu Beginn eines jeden Jahres die Sitzungstermine festlegen, Terminvorschläge würde die Abteilung Kindertageseinrichtungen unterbreiten.

Entlang der aktuellen Infektionsschutzbestimmungen können Sitzungen dieser Art nur virtuell abgehalten werden.

AJJ

Mitglieder des AJJ können jederzeit an den Sitzungen teilnehmen, um sich ein Bild von der aktuellen Stimmungslage machen zu können. Die AG berichtet darüber hinaus mittels des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien dem AJJ mindestens einmal jährlich über ihre Arbeit.

  



[1] Im Anhang finden sich die relevanten Paragrafen im Wortlaut


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


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