Betreff
Änderung des Merkblatts zur "Verwendung der Zuwendungen an Fraktionen, Gruppen und Ausschussgemeinschaften"
Vorlage
Rf. III/0177/2022
Aktenzeichen
III/Mö
Art
Beschlussvorlage - R

Der Stadtrat nimmt von den Ausführungen der Verwaltung Kenntnis und stimmt dem überarbeiteten Merkblatt zur „Verwendung der Zuwendungen an Fraktionen, Gruppen und Ausschussgemeinschaften“ und den darin getroffenen Festlegungen zu.

Es ersetzt das Merkblatt in der Fassung von April 2020.


Im Zuge der Änderung der Satzung der Stadt Fürth zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung) wurde auch das Merkblatt zur „Verwendung der Zuwendungen an Fraktionen, Gruppen und Ausschussgemeinschaften“ überarbeitet. Zudem wurde eine Anlage in tabellarischer Form beigefügt, um den Fraktionen, Gruppen und Ausschussgemeinschaften eine weitere Hilfestellung bei der Verwendung der Zuwendungen zu geben und eine leichtere Einschätzung der Zulässigkeit von Ausgaben zu ermöglichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Merkblatt samt Anlage weiterhin ausdrücklich nicht um eine abschließende Aufstellung handelt.

 

In dem Merkblatt wurden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

 

-       Bisher enthaltene Beispiele für zulässige Aufwendungen (Klausurtagungen, Miete für Fraktionsbüro) wurden in die Anlage eingefügt.

 

-       Die Thematik „Aufwandsentschädigungen für Stadtratsmitglieder“ wurde präzisiert.

 

-       Es wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verwendungsnachweise in der Vergangenheit auch von Beschäftigten der Fraktionen unterschrieben wurden. Zukünftig müssen die Verwendungsnachweise von den Fraktionsvorsitzenden bzw. den Gruppensprecher*innen unterzeichnet werden. Bei Ausschussgemeinschaften hat die Unterschrift durch alle an der Ausschussgemeinschaft beteiligten Gruppensprecher*innen bzw. Einzelstadtratsmitglieder zu erfolgen.

 

-       Die Regelung, dass Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit nicht zuschussfähig sind, wurde gelockert. Zwar ist nach verbreiteter Meinung die Verwendung der Fraktionszuwendungen für Öffentlichkeitsarbeit generell nicht zulässig, allerdings liegt dieser Rechtsansicht nach der überzeugenden Gegenmeinung ein zu enges Verständnis der Aufgaben der Fraktion zugrunde. Zu den Fraktionsaufgaben gehört es vielmehr auch, zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch außerhalb des Gemeinderats öffentliche Überzeugungsarbeit zu leisten, weshalb ihnen grundsätzlich Mittel für die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung gestellt werden dürfen (vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Anm. 3.5 zu Art. 33 m. w. N.).

Dies ist zudem gängige Praxis (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 20 a, Rn. 3 b).

 

 

Zur Abgrenzung einer hiernach prinzipiell zulässigen Bezuschussung der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen von einer unzulässigen Parteienfinanzierung, werden in Rechtsprechung und Rechtsliteratur die im Merkblatt festgelegten Abgrenzungskriterien herangezogen (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 33 Rn. 6 a m. w. N.).

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Entwurf Merkblatt April 2022 (Änderungen gelb markiert)

Tabellarische Auflistung

Merkblatt Stand April 2020