Betreff
Umsatzsteuerbehandlung bei KommunalBIT nach „neuem Recht“ ab 01.01.2023
Vorlage
Rf. II/0302/2022
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Stadtrat nimmt Kenntnis davon, dass KommunalBIT ab dem 01.01.2023 die Neuregelung des neuen Umsatzsteuergesetzes („§2b UStG“) in Anspruch nehmen wird und somit von der erst kürzlich vom Gesetzgeber beschlossenen Option, dass „alte“ Recht über den 31.12.2022 hinaus für zwei weitere Jahre zu verlängern keinen Gebrauch macht.

 


Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 18 der Unternehmenssatzung entscheidet der Verwaltungsrat über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die Entscheidungen stehen dabei unter Weisungsvorbehalt durch die Gremien der Träger nach §6 Abs. 3 der Satzung.

 

KommunalBIT hatte (wie auch alle Träger und Kunden) nach Entscheidung des Verwaltungsrates für die Neuregelung der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Jahr 2016 die sogenannte Optionserklärung nach §27 Absatz 22 UStG abgegeben, die Leistungen von KommunalBIT wurden daher bisher weiter nach „altem Recht“ behandelt.

 

Diese Möglichkeit war bis zum 31.12.2022 befristet, ab 01.01.2023 sollte zwingend „neues Recht“ angewendet werden. Der Bund hat sich äußerst kurzfristig entschlossen, die Möglichkeit für die Anwendung der Option über den 31.12.2022 hinaus für zwei weitere Jahre zu verlängern, und das nötige Verfahren dazu eingeleitet. Eine explizite Erklärung zur Verlängerung gegenüber dem Finanzamt ist nicht nötig, vielmehr muss die Anwendung „neuen Rechts“ erklärt werden.

 

Da die Verlängerung der Option aus Unternehmenssicht keine Vorteile bietet, soll daher ab 01.01.2023 für KommunalBIT „neues Recht“ angewendet und dazu die entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt durch den Vorstand abgegeben werden. Die Träger teilen diese Einschätzung. Die Finanzverwaltung empfiehlt daher, nur davon Kenntnis zu nehmen und keine abweichende Weisung zu erteilen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: