Betreff
Änderung der Verordnung der Stadt Fürth über verkaufsoffene Sonntage
Vorlage
OA/0568/2023
Aktenzeichen
III/OA-Gw
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt die Änderung der Verordnung der Stadt Fürth über verkaufsoffene Sonntage gemäß Anlage.


Die Michaelis-Kirchweih findet im Jahr 2023 in der Zeit vom 30.09.2023 bis einschließlich 11.10.2023 statt. Während der Michaelis-Kirchweih, am 08.10.2023) sollen die Landtags- und Bezirkstagswahlen durchgeführt werden (Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 13.12.2022).

 

Traditionell findet der Erntedank-Festzug am zweiten Veranstaltungssonntag der Michaelis-Kirchweih statt - in diesem Jahr wäre der zweite Kirchweihsonntag der Tag der Landtags- und Bezirkstagswahlen. Aus Anlass des Erntedank-Festzugs dürfen auch die Geschäfte im Bereich der Innenstadt und in Teilen der Südstadt von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet werden.

 

Die mit dem Erntedank-Festzug einhergehenden Straßensperrungen und das große Besucheraufkommen könnten die Durchführung der Landtags- und Bezirkstagswahlen zumindest deutlich erschweren. Um einen ungestörten Wahlablauf zu ermöglichen, soll in diesem Jahr der Erntedank-Festzug einmalig am ersten Kirchweihsonntag (01.10.2023) durchgeführt werden.

 

Am ersten Kirchweihsonntag dürfen jedoch lediglich Verkaufsstellen innerhalb des Innenstadtbereichs in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet werden. Eine Öffnung von Verkaufsstellen in Teilen der Südstadt ist somit nicht zulässig. Um auch in diesem Jahr aus Anlass des Erntedank-Festzuges eine Öffnung von Verkaufsstellen im Innenstadtbereich und in Teilen der Südstadt zu ermöglichen, ist die Verordnung der Stadt Fürth über verkaufsoffene Sonntage entsprechend anzupassen.

 

Es ist beabsichtigt eine nur in diesem Jahr geltende Regelung einzufügen, mit welcher abweichend von der generellen Regelung der Verordnung im Jahr 2023 am ersten Kirchweihsonntag Verkaufsstellen im Innenstadtbereich und in Teilbereichen der Südstadt geöffnet werden dürfen, am zweiten Kirchweihsonntag (normaler Kirchweihsonntag) sollen nur Verkaufsstellen im Innenstadtbereich geöffnet werden dürfen. Diese Abweichung ist nur auf das Jahr 2023 bezogen, in den Folgejahren greifen somit wieder die bisher in der Verordnung über Verkaufsoffene Sonntage getroffenen Regelungen.

 

Sowohl für den örtlichen Handel als auch für die Beschäftigten im Einzelhandel erfolgt durch diese Verordnungsergänzung keine durchgreifende Änderung der bisherigen Regelungen.

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Text der Änderungsverordnung