Betreff
Änderung der Taxitarfordnung der Stadt Fürth i.d.F. vom 30.06.2022
Vorlage
SVA/0402/2025
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Verkehrsausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt die beigefügte Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Fürth über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Fürth – Taxitarifverordnung vom 11.05.2005 i. d. F. der Änderungsverordnung vom 30.06.2022.


Die Genossenschaft der Fürther Taxiunternehmer e.G. beantragte am 13.01.2025 beim Straßenverkehrsamt der Stadt Fürth die Änderung der Fürther Taxitarifordnung. Neben der für gewöhnlich wiederkehrenden Anpassung einzelner Tarife und Zuschläge steht diesjährig insbesondere die Einführung eines sog. Tarifkorridors in die Taxitarifordnung im Vordergrund. Außerdem wurde die Überarbeitung einzelner sprachlicher Inhalte beantragt.

Seitens der Fürther Taxi-Zentrale wird der Antrag einerseits durch eine eingetretene Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, sowie eine Vielzahl steigender Kosten begründet, andererseits stehe das Gewerbe vor noch nie dagewesenen Herausforderungen auf dem Personenbeförderungsmarkt.

Eine Anhebung der zu entrichtenden Beförderungsentgelte erfolgt für gewöhnlich in regelmäßigen Zeiträumen, um die Auskömmlichkeit der Tarife des Taxengewerbes zu gewährleisten. Die letzte Anpassung der Fürther Taxitarife erfolgte im Jahre 2022. Seit dieser letztmaligen Anhebung hat sich, gemäß gestelltem Antrag, das Markt- und Wettbewerbsumfeld in besagtem Gewerbe auf der Kostenseite deutlich verändert. Die diesjährig beantragte Anhebung des Fahrpreises beliefe sich, unter Zugrundelegung der IHK-Standartfahrt, auf 2,92 %.

Abgesehen von oben genannter Anhebung einzelner Tarifelemente und Zuschläge, wird auch die Einführung eines Zuschlags für die Nutzung oder Bestellung eines Spezialtaxis zur Beförderung einer im Klapp- oder Elektrorollstuhl sitzenden Person beantragt. Dieser Zuschlag wird dahingehend begründet, dass ein hierfür anzuschaffendes Spezialfahrzeug wesentlich teurer sei. Des Weiteren wird hierzu ausgeführt, dass für das Ein- und Ausladen die Rampe ausgefahren bzw. eingefahren werden müsse. Außerdem sei der Fahrgast im Rollstuhl auf die Rampe zu fahren und zu sichern. Alleine nur das Rückrüsten der Rampe dauere ca. 12 Minuten. Für die Wartung und die TÜV-Prüfung der Rollstuhlumrüstung würden auch separate Kosten anfallen.

Durch den Zuschlag soll den Unternehmern ein Anreiz geschaffen werden, auch zukünftig derartige Spezialfahrzeuge zum Einsatz zu bringen. Bisher ist in Fürth ein einzelnes, derartig umgerüstetes Taxi genehmigt. Darüberhinausgehend ist festzuhalten, dass vergleichbare Fahrzeuge (z. B. VW-Bus) ebenfalls zuschlagspflichtig sind, sofern diese speziell angefordert werden oder durch 7-8 Fahrgäste genutzt werden. Hier ist bereits ein Zuschlag in Höhe von 10,00 EUR zu entrichten. Ergänzend wird ausgeführt, dass besagter Zuschlag schon seit mehreren Jahren in den Taxitarifordnungen der Nachbarstädte Nürnberg und Erlangen verankert ist. Die Höhe des Zuschlags wäre nach Anpassung in den angesprochenen Städten identisch.

Neben den oben bezeichneten Anhebungen der einzelnen Tarifelemente und Zuschläge, beinhaltet gestellter Antrag auch die Implementierung eines Tarifkorridors in die Taxitarifordnung.

Traditionell erfolgt die Berechnung des Fahrpreises im Taxi nach der tatsächlich gefahrenen Strecke durch ein geeichtes Taxameter. In der Vergangenheit zeichnete sich vermehrt der Wunsch der Kundschaft ab, vor Antritt der Fahrt über den zu entrichtenden Preis informiert zu sein. Das gesetzliche Instrument, einen vor Antritt der Fahrt bekannten „Festpreis“ vereinbaren zu können, wurde seitens des Gesetzgebers mit der Novelle des Personenbeförderungsgesetztes im Jahre 2021 den Genehmigungsbehörden gem. § 51 Abs. 1 Satz 4 PBefG zur Verfügung gestellt. Mit der Einführung eines Tarifkorridors werde eine weitere Möglichkeit eröffnet, auf veränderte Marktsituationen zu antworten und mit dem sich wandelnden Anspruch an das Gewerbe, insbesondere bezgl. Transparenz und Flexibilität, Schritt zu halten.

Es ist zu erwähnen, dass besagter Tarifkorridor seit September 2023 in der Taxitarifordnung der Landeshauptstadt München verankert ist.

Abschließend ist anzumerken, dass seitens der jeweiligen Gewerbevertreter in den Städten Nürnberg und Erlangen parallel gleichermaßen Anträge auf Änderung der Taxitarifordnungen gestellt wurden. Hervorzuheben ist hierbei, dass die Anträge in den Nachbarstädten sich hinsichtlich der wesentlichen Bestandteile des Taxitarifs, sowie der Einführung eines Tarifkorridors, weitestgehend identisch gestalten.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

x

nein

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

x

nein

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

Vwhh

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:


-          Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Fürth über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Fürth - Taxitarifordnung vom 11.05.2005 i. d. F. der Änderungsverordnung vom 30.06.2022

-          Antrag der Genossenschaft der Fürther Taxiunternehmer e.G. auf Änderung der Fürther Taxitarifordnung vom 13.01.2025

-          Synopse zur Änderung Taxitarifordnung 2025