Betreff
Ergänzungsantrag Bündnis 90/Die Grünen zu Hafenbrücke: weiteres Vorgehen und Information aus dem Wirtschafts- und Grundstücksausschuss
Vorlage
SpA/1260/2025
Aktenzeichen
SpA-Vpl-Hg-197
Art
Beschlussvorlage - SB
Referenzvorlage

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

Der Grundsatzbeschluss Hafenbrücke des Bau- und Werkausschusses vom 02.05.2024 wird bestätigt. Dementsprechend ist die Neubauplanung der Hafenbrücke am bestehenden Standort durchzuführen.

Der Ergänzungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen vom 07.04.2025 ist damit abschließend bearbeitet.


Anlass

Mit dem Grundsatzbeschluss SpA/1148/2024 wurden dem BWA am 02.05.2024 verschiedene Varianten in Zusammenhang mit dem notwendigen Neubau der Hafenbrücke vorgestellt. Es wurde beschlossen, dass der Ersatzneubau der Hafenbrücke am heutigen Standort erfolgen soll. Die Planungen für den Straßenquerschnitt auf der Brücke sowie die Anschlüsse östlich und westlich der Brücke sind bereits weit fortgeschritten.

Anträge von Bündnis 90/Die Grünen zum Grunderwerb

Im Rahmen der Haushaltsberatungen im Jahr 2025 beantragte Bündnis 90/Die Grünen die Prüfung eines möglichen Grunderwerbs, der die Umsetzung einer Mittelbrückenvariante zwischen Hafenbrücke und Farrnbacher Brücke ermöglichen würde. Diese Thematik wird aus Datenschutzgründen in der nicht-öffentlichen Anlage „NÖ Grunderwerb“ vertieft und im Detail beantwortet.

Zur Situation der Barrierefreiheit und Variantenauswahl

In der Vorlage zum Grundsatzbeschluss Hafenbrücke vom 02.05.2024 (SpA/1148/2024) werden diverse Vorteile für die Variante Hafenbrücke am Bestandsstandort aufgeführt, auf deren Grundlage der Bau- und Werkausschuss den heutigen Standort der Hafenbrücke als Standort für die Planung eines Ersatzneubaus beschlossen hat. Die Situation der Barrierefreiheit wird in dieser Abwägung nicht thematisiert.

Ausschließlich im 15 Seiten umfassenden Fragen-Antwort-Katalog zum Grundsatzbeschluss wird kurz die Thematik der Barrierefreiheit erwähnt und dort eine skizzenhafte Überlegung dargestellt, die bei genaueren Betrachtungen für die südlichere Mittelbrückenvariante die Höhensituation ungenau eingeschätzt hat. Bei der Gesamtabwägung spielt dieser Punkt jedoch keine wesentliche Rolle. Selbst wenn man der Barrierefreiheit einen höheren Stellenwert einräumt, ändert das nicht das Ergebnis der Gesamtbetrachtung.

Insgesamt stützt sich die Variantenauswahl des Grundsatzbeschlusses „Neubau am Bestandstandort“ auf zahlreiche Kriterien. In der Gesamtabwägung unterliegen die Varianten „keine Hafenbrücke“ und etwaige „Mittelbrücken“ der Variante „Neubau am Bestandsstandort“ deutlich.

Dem o. g. Beschluss folgend führt die Verwaltung seit längerem intensive Planungen für den Neubau der Hafenbrücke am Bestandsstandort durch, so dass diese nach Abriss unmittelbar neu gebaut werden kann. Die Entscheidung für eine Brückenlage an einem anderen Standort würde diese Planungen komplett verwerfen. Unabhängig von einem realisierbaren Grunderwerb müssten die Planungen für einen alternativen Standort komplett von vorne beginnen. Dies hätte zur Folge, dass nach Abriss der Hafenbrücke über mehrere Jahre keine neue Brücke realisiert werden könnte. 

Zur Situation der Förderfähigkeit

Weiterhin wird in der Vorlage betont, dass eine mögliche Förderfähigkeit der Baumaßnahme nur durch eine Verbesserung der Fahrradinfrastruktur erfolgen kann. Dieses Ziel wird bei der aktuell bereits laufenden Planung für die Hafenbrücke mit hoher Priorität verfolgt. Generell können in diesem Planungsstadium keine genaueren Angaben von Kosten erfolgen.

Konzept zur Verkehrsführung während der Bauzeit

Das bereits beauftragte Verkehrskonzept für den Umleitungsverkehr während der Vollsperrung der Hafenbrücke befindet sich in der Abstimmung und soll im dritten Quartal dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Im Rahmen dieses Umleitungskonzeptes sind keine teuren baulichen Maßnahmen zu erwarten.

Bebauungsplan Nr. 327

Der Bebauungsplan Nr. 327 „Rezatstraße“ (zwischen Hinterer Straße, nördlicher Verbindungsstraße, Rosenstockweg und RMD-Kanal) ist seit 1970 rechtsverbindlich. Er setzt ein Gewerbegebiet mit der Verlängerung der Mainstraße als Erschließungsstraße fest. Obwohl die Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) abweicht, ist ein Änderungsverfahren nicht erforderlich, da der Bebauungsplan älter ist als der wirksame FNP (Urfassung 2006). Im Fall einer GE-Realisierung bis zur Hinteren Straße ist der FNP an dieser Stelle überholt und somit obsolet. Eine Änderung/ Berichtigung der Flächennutzung ist im Rahmen einer gesamten FNP-Neuaufstellung zum späteren Zeitpunkt möglich. Die Abweichung vom Planungsziel des FNP ist vom Bau- und Werkausschuss oder Stadtrat zu beschließen.

Die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzte Kreuzung und die Verlängerung der Mainstraße (Planstraße) können grundsätzlich realisiert werden. Da der Bebauungsplan aus dem Jahr 1970 stammt, entspricht seine technische Grundlage nicht mehr den heutigen Anforderungen (insbesondere hinsichtlich Straßenbreite, Radverkehrsanlagen und Entwässerung). Der Ausführungsplan könnte daher in Teilen etwas vom Bebauungsplan abweichen. Die Leistungsfähigkeit des dann vierarmigen Knotenpunkts und das Verkehrsaufkommen in der Umgebung ist im Verfahren zu prüfen.

Grunderwerb Verlängerung Mainstraße

Für weitere Informationen den Grunderwerb zur möglichen Realisierung einer südverlängerten Mainstraße in Richtung Hintere Straße aus Bebauungsplan Nr. 327 betreffend wird auf die Vorlage LA/0588/2026 der gleichen Sitzung verwiesen.

Fazit

Der Ergänzungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen vom 07.04.2025 ist damit abschließend bearbeitet.

 


Finanzierung:

Siehe hierzu Referenzvorlage SpA/1148/2024 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

nein

X

ja

Gesamtkosten

     

nein

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

nein

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

Vwhh

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:


– Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 07.04.2025 (öffentlich)

– NÖ Haushaltsberatungen (nicht-öffentlich)

– NÖ Grunderwerb (nicht-öffentlich)