Betreff
Erlass einer Gebührensatzung zur Bestattungs- u. Friedhofssatzung der Stadt Fürth
Vorlage
Rf. III/0218/2025
Aktenzeichen
III/Mö
Art
Beschlussvorlage - R

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt die Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung einschließlich Gebührenverzeichnis als dazugehörige Anlage.

 


Die Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Leistungen

der Stadt Fürth als Trägerin der städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebühren) wurden zuletzt zum 01.01.2021 unter Einbeziehung eines auf den öffentlichen Bereich spezialisierten Beratungsunternehmens festgesetzt (s. Beschlussvorlage StdA/0016/2020).

 

Das Gebührenaufkommen soll gemäß Art. 8 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Nach Art. 8 Abs. 6 KAG kann ein mehrjähriger Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch vier Jahre nicht überschreiten soll. Deshalb war eine Neukalkulation erforderlich.

 

Auch diesmal wurden die Gebühren unter Hinzuziehung des Beratungsunternehmens ermittelt. Dabei waren verschiedene Vorgaben des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbands (BKPV) aus dessen Prüfung der letzten Kalkulation zu berücksichtigen. Neben einigen kleineren Anmerkungen wurde insbesondere festgestellt, dass die (damals) gewählte Berechnungsmethode bezüglich des Erwerbs von Nutzungsrechten an Grabstätten zu keinen kostendeckenden Gebühren-sätzen führt. Es wurde insoweit beanstandet, dass sich die Kalkulation auf die Anzahl aller tatsächlich belegten Flächen bezogen habe und damit unterstellt worden sei, dass alle bisherigen Gräber im Bemessungszeitraum (erneut) herangezogen werden. Da die Grabnutzungsgebühren im Voraus für die Zukunft erhoben werden, sei bei der Berechnung aber vielmehr auf die im Kalkulationszeitraum zu erwartenden Grabnutzungsrechte (Neuerwerbe und Verlängerungen) abzustellen.

 

Tatsächlich ergab sich im statistischen Mittel seit 2021 ein jährliches Defizit i. H. v. rund 30.000 €, wobei dies in Teilen auch dem allgemeinen Trend, der von aufwändigen Erdbestattungen hin zu (kostengünstigeren) Urnenbeisetzungen geht, geschuldet sein mag.

 

Die neue Gebührenkalkulation berücksichtigt darüber hinaus auch allgemeine Kostensteigerungen, z. B. im Personalbereich oder bei der Gebäudebewirtschaftung. In den letzten vier Jahren betrugen die Steigerungen allein bei den Personalkosten laut Rechnungsergebnis rund 130.000 € (+10,05%). Bei der Gebäudebewirtschaftung waren ebenfalls Kostenmehrungen von rund 30.000 € (+14,7%) zu verzeichnen.

 

Da erstmals ab diesem Jahr aufgrund der Stilllegung der betriebseigenen Kompostierung Kosten für die Entsorgung von Grünabfällen anfallen, müssen hierfür zusätzliche Mittel einkalkuliert werden. Aufgrund von umweltrechtlichen Vorgaben ist es dem Friedhof seit März 2025 nicht mehr möglich, den anfallenden Grünabfall, der mit Störstoffen, z. B. aus Kranzgebinden und anderem Grabschmuck, durchsetzt ist, auf dem Gelände zu kompostieren. Er muss künftig nach Zwischenlagerung auf dem Friedhofsgelände abgefahren und fachgerecht entsorgt werden. Dies führt zu geschätzten jährlichen Mehrkosten i.H.v. ca. 250.000 €, die sich insbesondere auf die Grabnutzungsgebühren auswirken. In diesem Kontext war die Verwaltung bemüht, bei den einzelnen Grabarten im Rahmen der kalkulatorischen Möglichkeiten für eine gewisse Ausgewogenheit dergestalt zu sorgen, dass Erdgräber mit einem naturgemäß höheren „Flächenanteil“ die Steigerungen nicht überproportional gegenüber Urnengrabstätten abdecken müssen. Zudem wird bei Grabarten, die eines erhöhten Aufwands in Unterhalt und Pflege durch den Friedhof bedürfen, dies auch in der Kalkulation berücksichtigt.

 

Anpassungen betreffen zudem, den Vorgaben des BKPV folgend, die Gebührenstruktur bezüglich Trauerfeiern. Hier wurden die Räumlichkeiten, die Nutzungsdauer und die Personaleinsatzzeiten jeweils gesondert kalkuliert.

 

Zur besseren Nachvollziehbarkeit und um die Regelungen transparenter zu gestalten, sind noch weitere Änderungen und Ergänzungen des Satzungstextes vorgesehen. So wurden u.a. die Fälligkeiten der Gebührenschuld genauer definiert und die Leistungen in Bezug auf Erd- und Urnenbestattungen aktualisiert bzw. ergänzt. Die im bisherigen § 12 geregelten „Besonderen Bestattungsgebühren“ wurden konkretisiert und in die Gebührensystematik eingeordnet. Ebenso wurden Grabarten neu strukturiert und ergänzt. Die Anpassungen im Einzelnen können der Synopse entnommen werden.

Neu ist zudem ein Gebührenverzeichnis, in welchem die Gebühren in tabellarischer Form aufgelistet sind und welches als Anlage Bestandteil der Satzung ist.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Satzung insgesamt neugefasst. Das Inkrafttreten ist zum 01.07.2025 vorgesehen.

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

x

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung im Entwurf (Anlage 1)

Gebührenverzeichnis als Anlage zur Gebührensatzung im Entwurf (Anlage 2)

Synopse (Anlage 3)

Gebührenübersicht mit Vergleichswerten (nö Anlage 4)