Betreff
Anpassung der Satzung über Kinderspielplätze (Kinderspielplatzsatzung)
Vorlage
BaF/0157/2025
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt, aufgrund der beigefügten Anlagen, die Satzung über Kinderspielplätze …:

 

Variante A) mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft treten zu lassen und die Satzung nicht neu zu erlassen.

 

Variante B) entsprechend der Gesetzesänderung anzupassen und die Satzung mit Geltung zum 01.10.2025 neu zu erlassen. Die Satzung soll jedoch erst ab der 20. Wohneinheit zur Anwendung kommen sowie die notwendige Spielplatzfläche über einen Faktor gestaffelt nach Wohnungsanzahl errechnet werden.

 


Ausgangslage

 

Die Pflicht zum Nachweis eines ausreichend großen Spielplatzes für Gebäude mit mehr als drei Wohnungen war bisher in Art. 7 Abs. 3 S. 1 BayBO geregelt.

 

Durch den Beschluss des ersten und zweiten Modernisierungsgesetztes wurde auch die BayBO an zahlreichen Stellen geändert. Demnach treten Spielplatzsatzungen mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft. Auch die Spielplatzsatzung der Stadt Fürth tritt somit außer Kraft.

 

Der neugefasste Art. 81 Abs.  Nr. 3 BayBO ermächtigt die Gemeinden dazu, zu bestimmen, ob eine Pflicht zur Errichtung eines Kinderspielplatzes (bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten) entstehen soll und diese in einer gemeindlichen Satzung zu regeln. Regelungen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung können ab 01.10.2025 nicht mehr gemacht werden.

 

In der Anlage sind die relevanten Art. 7 und Art. 81 BayBO aufgenommen, wie sie derzeit gelten und wie sie ab 01.10.2025 in Kraft treten

 

Variante A)

 

Um der steigenden Bürokratisierung entgegenzuwirken und die rechtlichen Voraussetzungen für die Bauherrschaft zu erleichtern, soll, im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers, die bisherige Kinderspielplatzsatzung nicht angepasst werden, sodass diese mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft tritt. Auch soll keine anderweitige Kinderspielplatzsatzung auf der ab 01.10.2025 geltenden Rechtslage erlassen werden.

 

 

Variante B)

 

Die bisherige Kinderspielplatzsatzung soll aufrechterhalten werden und entsprechend der Gesetzesänderung angepasst werden, sodass diese mit Geltung zum 01.10.2025 nahtlos an die bisher gültige Satzung anknüpft. Zum Zwecke der Erleichterung soll die Satzung erst ab der 20. Wohneinheit zur Anwendung kommen sowie die Größe der Spielfläche über einen Faktor gestaffelt nach der Anzahl der Wohnungen ermittelt werden. Der bisher noch nicht instruierte Entwurf der Satzung ist der Anlage 3 zu entnehmen und würde bei Beschluss der Variante B) weiterverfolgt werden.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage 1- Art. 7 BayBO Synopse ab 01.10.2025

Anlage 2 -Art. 81 BayBO Synopse ab 01.10.2025

Anlage 3 – Kinderspielplatzsatzung (Entwurf)