Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt, aufgrund der beigefügten Anlagen, die Satzung über Kinderspielplätze …:
Variante A) mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft treten zu lassen und die Satzung nicht neu zu erlassen.
Variante B) entsprechend der Gesetzesänderung anzupassen und die Satzung mit Geltung zum 01.10.2025 neu zu erlassen. Die Satzung soll jedoch erst ab der 20. Wohneinheit zur Anwendung kommen sowie die notwendige Spielplatzfläche über einen Faktor gestaffelt nach Wohnungsanzahl errechnet werden.
Ausgangslage
Die Pflicht zum Nachweis eines
ausreichend großen Spielplatzes für Gebäude mit mehr als drei Wohnungen war
bisher in Art. 7 Abs. 3 S. 1 BayBO geregelt.
Durch den Beschluss des ersten und
zweiten Modernisierungsgesetztes wurde auch die BayBO an zahlreichen Stellen
geändert. Demnach treten Spielplatzsatzungen mit Ablauf des 30.09.2025 außer
Kraft. Auch die Spielplatzsatzung der Stadt Fürth tritt somit außer Kraft.
Der neugefasste Art. 81 Abs.
Nr. 3 BayBO ermächtigt die Gemeinden dazu, zu bestimmen, ob eine Pflicht
zur Errichtung eines Kinderspielplatzes (bei der Errichtung von Gebäuden mit
mehr als fünf Wohneinheiten) entstehen soll und diese in einer gemeindlichen
Satzung zu regeln. Regelungen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung können
ab 01.10.2025 nicht mehr gemacht werden.
In der Anlage sind die relevanten Art. 7
und Art. 81 BayBO aufgenommen, wie sie derzeit gelten und wie sie ab 01.10.2025
in Kraft treten
Variante
A)
Um der steigenden Bürokratisierung
entgegenzuwirken und die rechtlichen Voraussetzungen für die Bauherrschaft zu
erleichtern, soll, im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers, die
bisherige Kinderspielplatzsatzung nicht angepasst werden, sodass diese mit
Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft tritt. Auch soll keine anderweitige
Kinderspielplatzsatzung auf der ab 01.10.2025 geltenden Rechtslage erlassen
werden.
Variante
B)
Die bisherige Kinderspielplatzsatzung
soll aufrechterhalten werden und entsprechend der Gesetzesänderung angepasst
werden, sodass diese mit Geltung zum 01.10.2025 nahtlos an die bisher gültige
Satzung anknüpft. Zum Zwecke der Erleichterung soll die Satzung erst ab der 20.
Wohneinheit zur Anwendung kommen sowie die Größe der Spielfläche über einen
Faktor gestaffelt nach der Anzahl der Wohnungen ermittelt werden. Der bisher
noch nicht instruierte Entwurf der Satzung ist der Anlage 3 zu entnehmen und
würde bei Beschluss der Variante B) weiterverfolgt werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1- Art. 7 BayBO Synopse ab 01.10.2025
Anlage 2 -Art. 81 BayBO Synopse ab 01.10.2025
Anlage 3 – Kinderspielplatzsatzung (Entwurf)