Der Stellplatzablöse von 1 Kfz.-Stellplatz wird ausnahmsweise zugestimmt
Ausgangslage
Der Verwaltung liegt ein Antrag zur weiteren Bebauung des
Anwesens vor.
Stellplatzablöse
Der Antragsteller beabsichtigt auf dem Grundstück die Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses mit 1 Kraftfahrzeugstellplatz.
Von den bauordnungsrechtlich notwendigen 2 Kfz-Stellplätzen kann ein Stellplatz auf dem antragsgegenständlichen Grundstück nachgewiesen werden,
1 Kfz-Stellplatz soll abgelöst werden. Das Vorhaben befindet sich in der Zone II gemäß Anlage 2 - Bereiche mit reduzierter Stellplatzanforderung
der Stellplatzsatzung.
Der Stellplatzbedarf von 2 Kraftfahrzeugstellplätzen für das bestehende Wohngebäude wird in der vorhandenen Doppelgarage nachgewiesen.
Stellungnahmen der
Fachämter
Das Tiefbauamt und das Straßenverkehrsamt stimmt der Ablösung der Stellplätze aufgrund des Parkdrucks nicht zu.
Aufgrund des Stellplatzbedarfs gemäß der derzeitigen Garagenstellplatzverordnung und zugunsten eines unversiegelten Vorgartenbereichs stimmt die Bauaufsicht der Stellplatzablöse zu, ebenso die Stadtplanung mit Abteilung Verkehrsplanung aufgrund der guten Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
x |
ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Lageplan
Luftbild
Grundrisse