Für den Beirat für Sozialhilfe, Sozial- und Seniorenangelegenheiten:
Der Beirat für Sozialhilfe, Sozial- und Seniorenangelegenheiten nimmt Kenntnis von der Präsentation des beauftragten Instituts ALP und empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss zum Qualifizierten Mietspiegel für die Stadt Fürth 2025 mit Inkrafttreten zum 01.08.2025.
Für den Finanz- und Verwaltungsausschuss/Stadtrat:
Der Finanz- und Verwaltungsausschuss/Stadtrat beschließt den Qualifizierten Mietspiegel für die Stadt Fürth 2025 mit Inkrafttreten zum 01.08.2025.
Alle Mietspiegel für die Stadt Fürth seit 2014 sind
qualifizierte Mietspiegel im Sinne des Gesetzes. Gemäß § 558 d BGB sind
qualifizierte Mietspiegel alle zwei Jahre fortzuschreiben und alle vier Jahre neu zu erstellen.
Die Stadt Fürth hat zum 01.04.2023 einen qualifizierten Mietspiegel neu erstellt. Mit Beschluss des Beirats für Sozialhilfe, Sozial- und Seniorenangelegenheiten vom 31.01.2024 wurde dem Finanz- und Verwaltungsausschuss empfohlen für das Jahr 2025 einen qualifizierten Mietspiegel zu erstellen. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss hat die Neuerstellung am 21.02.2024 beschlossen, sodass für das Jahr 2025 keine Fortschreibung des Mietspiegels aus dem Jahr 2023 erfolgt.
Mit der Neuerstellung des Qualifizierten Mietspiegels wurde das Institut ALP, Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH aus Hamburg unter Federführung von Referat IV/Amt für Soziales, Wohnen und Seniorenangelegenheiten beauftragt.
Zur Vorbereitung der Datenerhebung und Entwicklung eines Fragebogens wurde ein Arbeitskreis gegründet. An diesem Arbeitskreis haben sich neben dem Institut ALP, folgende Personen bzw. Institutionen beteiligt:
- Stadt Fürth (Sozialreferent Dr. Döhla, Amt für Soziales, Wohnen und Seniorenangelegenheiten)
- Haus- und Grund Fürth und Umgebung e.V.
- Mieterverein Fürth und Umgebung e.V.
- Amtsgericht Fürth
- WBG
- Vereinigungen der Wohnungsunternehmen in Mittelfranken e. V.
- Vertreterinnen und Vertreter der Stadtratsfraktionen und -gruppen
Im Arbeitskreis wurde der Fragebogen, anhand dessen Mieter und Vermieter in Fürth nach einer Zufallsstichprobe befragt wurden, diskutiert und abgestimmt.
Von Seiten des beauftragten Instituts wurden die Voraussetzungen für
die Anerkennung zum Qualifizierten Mietspiegel geschaffen, indem die Erstellung
des Mietspiegels nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen bei
Datenerhebung und Datenauswertung erfolgte.
Die Mieter- und Vermieterbefragungen fanden vom 01.10.2024 bis 31.03.2025 statt. Insgesamt wurden 5.000 Mieter und 1.024 Vermieter befragt, von denen 1.556 als mietspiegelrelevant in die Auswertung einbezogen werden konnten und somit die angestrebten 1.500 mietspiegelrelevanten Datensätze erreicht wurden.
Nicht einbezogen in die
Auswertung wurde aufgrund rechtlicher Bestimmungen folgender Wohnraum:
·
Preisgebundener
Wohnraum, für den ein Berechtigungsschein notwendig ist oder Wohnraum mit einer
Mietobergrenze (§ 558 Abs. 2 Satz 2 BGB),
z. B. Sozialwohnungen;
·
Wohnraum in
einem Studierenden- oder Jugendwohnheim (§ 549 Abs. 3 BGB);
·
Wohnraum,
der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (§ 549
Abs. 2 Nr. 1 BGB);
·
Wohnraum,
der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter
überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum
dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen
überlassen ist, mit denen er/sie einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt führt (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
·
Wohnraum,
den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter
privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit
dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei
Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den
genannten Vorschriften hingewiesen hat (§ 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Nicht unmittelbar anwendbar ist der Mietspiegel auf nachfolgend
aufgelistete besondere Wohnraumverhältnisse, die bei der Datenerhebung nicht
erfasst wurden:
·
Wohnungen,
die (teil-)gewerblich genutzt werden (das sog. „Arbeitszimmer“ gehört nicht
dazu);
·
Einzelzimmer,
die Teil einer kompletten Wohnung sind oder Wohnungen ohne eigenen Eingang;
·
Wohnungen im
„Betreuten Wohnen“
·
Alten(pflege)-,
Obdachlosen- oder sonstige Heime.
Die Auswertung der Daten erfolgte nach der Regressionsanalyse.
Der Qualifizierte Mietspiegel soll zum 01.08.2025 für die Dauer von 2 Jahren in Kraft treten und gegen eine Schutzgebühr von 3 € bei der Stadt Fürth/Bürgerinformation erhältlich sein. Im Internet wird die Mietspiegelbroschüre zum Download kostenfrei zur Verfügung stehen.
Hinweis: Der Entwurf des Qualifizierten Mietspiegels in der nicht-öffentlichen Anlage darf vor der Beschlussfassung durch den Fürther Stadtrat am 30.07.2025 nicht ausgedruckt oder weitergegeben werden.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
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nein |
x |
ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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NÖ - Mietspiegelbroschüre 2025 – Entwurf Stand 09.07.2025
NÖ - Mietspiegelbroschüre 2025 Adressverzeichnis – Entwurf Stand 09.07.2025
