Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Stellplatzsatzung
entsprechend der Variante der
A) Altsatzung mit Anpassungen im Satzungstext und in der
Richtzahlenliste
B) Neufassung der Satzung mit Reduzierungen im Sinne der
Entbürokratisierung
C) Neufassung der Satzung in Übereinstimmung mit der Mustersatzung des
Bayer. Gemeindetages und des Bayer. Städtetages
zu ändern.
Zu Variante A):
Der Stadtrat beschließt die Satzung zur Änderung der Stellplatzsatzung
(Stellplatzsatzung – StellS) gemäß beiliegendem Entwurf (Anlage 6).
Zu Varianten B) und C):
Der Stadtrat beschließt die Stellplatzsatzung gem. beiliegendem Entwurf (Anlage 7 oder Anlage 8).
I.
Ausgangslage
Der Bayerische Landtag hat am 10.12.2024 das
Erste Modernisierungsgesetz Bayern und das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern
beschlossen. Betroffen davon sind auch Änderungen in der BayBO. Diese sind zum
Teil mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft getreten. Andere Regelungen,
insbesondere das Satzungsrecht betreffend, treten zum 01.10.2025 in Kraft.
Wesentliche Zielsetzung der Gesetzesänderungen ist Bürokratieabbau, um insb.
den Wohnungsbau voranzubringen.
Bisher war in Art. 47 Abs. 1 BayBO a. F. die
Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen bei Errichtung, Änderung und
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen landesrechtlich vorgeschrieben. Die
Anzahl der notwendigen Stellplätze wurde durch eine Verordnung des
Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (= Anlage zur Garagen- und
Stellplatzverordnung -GaStellV-) oder aufgrund der Ermächtigung im Art. 81
Abs. 1 Nr. 4 BayBO a. F. durch die jeweilige Kommune
festgelegt (Art. 47 Abs. 2 BayBO a. F.).
Sofern die bisherige Satzung nicht den neuen reduzierten regelbaren
Inhalten (hierzu zählt auch die Richtzahlenliste) entspricht, tritt die
Stellplatzsatzung mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft.
Zudem gibt es die Möglichkeit vom Bestandsschutz Gebrauch zu machen,
jedoch wäre die Satzung entsprechend anzupassen (vgl. Variante A).
II.
Geplante
Änderungsvarianten
Die Verwaltung ist aufgrund der vorgenannten Gesetzesänderung der
Bayerischen Bauordnung, welche ab 01.10.2025 in Kraft treten wird, beauftragt
die derzeitig gültige Stellplatzsatzung zu überarbeiten.
Daher wurden drei Möglichkeiten entwickelt, die jeweils
unterschiedliche Grade als auch an der Summe der Regelungsgehalte aufweisen.
Variante A) Angepasste
Altsatzung
Betrifft die derzeit gültige Satzung mit Anpassungen des Satzungstextes und
der Richtzahlenliste als Art Bestandsschutz. Der Stellplatzschlüssel der
GaStellV inkl. Anlage 3 (Ausführungsstandards für Baumpflanzungen der Stadt
Fürth) gibt ab 01.10.2025 die maximal ansetzbare Obergrenze vor, über die
hinaus keine weiteren Stellplätze gefordert werden dürfen.
Diese Variante wäre dann noch vor dem 01.10.2025 zwingend zu veröffentlichen, da
ansonsten die Rechtsgrundlage ab diesem Tage entfällt. Daher würde dann nicht
der beigefügte Satzungstext Variante A in Gänze veröffentlicht, sondern eine
dementsprechende Änderungssatzung (vgl.
Anlage 6 – Änderungssatzung (Variante A)).
Anmerkung: „Anlage 5 – Satzungstext Variante
A“ gibt die Satzung in Gänze zwecks besserer Lesbarkeit wieder.
Einschätzung:
Der bisherige Regelungsinhalt bleibt im
Wesentlichen erhalten; somit wird keine spürbare Entlastung für Bauherrschaft
und BaF ausgelöst. Die Stadt Nürnberg wird wohl gleichzeitig mit der
Änderungssatzung eine Freiflächengestaltungsverbotssatzung aufstellen. Die
Stadt Erlangen hat am 26.06.2025 eine Änderungssatzung beschlossen (vgl. Anlage
11).
Diese Variante wird von SpA aufgrund der
Klimaziele favorisiert.
Variante B)
Entbürokratisiert
Beinhaltet eine komplette Neufassung der Satzung, da ab
01.10.2025 ein reduzierter Rahmen der möglichen Anforderungen (bspw.
Ausgestaltung und Begrünung) an die Stellplätze gilt. Der Stellplatzschlüssel
der GaStellV gibt sodann die maximal ansetzbare Obergrenze vor, über die hinaus
keine weiteren Stellplätze gefordert werden dürfen.
Einschätzung:
Hinsichtlich des Prüfungsrahmens könnte hierdurch für deutliche Entlastung auf
Seiten der Bauherrschaft und BaF gesorgt werden. BaF befürwortet daher diese
Variante.
Variante C) Mustersatzung
Stellt die Neufassung der Satzung in Übereinstimmung mit der Mustersatzung
des Bayer. Gemeindetages und des Bayer. Städtetages dar.
Dies betrifft § 4 Abs. 3 („Dächer […] sind ab einer Gesamtfläche von
mehr als 50 m² vollflächig mit einer Dachbegrünung auszustatten […].“)
sowie § 4 Abs. 4 („[…]
sind Fassaden von mehrgeschossigen Garagenanlagen zu begrünen. […].“).
Aufgrund der Ermächtigungsgrundlagen gem. Art. 81 Abs. 1 BayBO n.F. könnten folgende gestalterischen Festsetzungen aufgenommen werden:
o Gem. Nr. 1: über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, insbesondere zur Begrünung von Gebäuden. Vgl. hierzu § 4 Abs. 4.
Einschätzung:
Bezüglich des Prüfkatalogs
liegt der (Zeit-)Aufwand zwischen A) und B), enthält jedoch noch
Regelungsmöglichkeiten der heute üblichen Begrünungsstandards.
Zu Varianten B und C
Sollte Variante B oder C beschlossen werden, so tritt die gewählte
Variante mit Rückwirkung zum 01.10.2025 in Kraft.
Erst ab diesem Tage kann auf die - ab 01.10.2025 geltende -
Rechtsgrundlagen (Art. 81 Abs. 1 Nr. 3-5 BayBO, ebenso wie Art. 83 Abs.
5 BayBO) Bezug genommen werden (vgl. §
19 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Modernisierungsgesetzes).
Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung kann erst erfolgen, sobald
die Ermächtigungsgrundlage in Kraft getreten ist. Um keine Lücke (zwischen
Inkrafttreten bzw. Veröffentlichung der neuen Satzung) entstehen zu lassen,
bedarf es einer Rückwirkung.
III.
Generelle Anpassung der Richtzahlenliste
Die Richtzahlenliste wird bei allen Varianten wo notwendig an die
Obergrenzen nach GaStellV n. F. angepasst. Gleichzeitig werden
redaktionelle Korrekturen des Satzungstextes und geringfügige Änderungen der
Richtzahlenliste vorgenommen.
Die Anlage 3 zur Satzung -
Ausführungsstandards für Baumpflanzungen der Stadt Fürth – entfällt bei
Variante B und C.
Finanzierung:
|
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
x |
nein |
ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
ja |
€ |
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|
Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
x |
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
|
wenn
nein, Deckungsvorschlag: gibt es nicht |
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Anlage 1 - Gegenüberstellung Varianten A, B,
C und derzeitige Satzung
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Anlage 2 – Satzungstext Variante A
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Anlage 3 – Änderungssatzung (Variante A)
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Anlage 4 – Satzungstext Variante B
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Anlage 5 – Satzungstext Variante C
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Anlage 1 zur Satzung – Richtzahlenliste zu §
2 Abs. 2
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Anlage 2 zur Satzung - Bereiche mit
reduzierter Stellplatzanforderung (Zoneneinteilung)
-
Anlage 3 zur Satzung - Ausführungsstandards
für Baumpflanzungen der Stadt Fürth
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Anlage 6 – Instruktionsverfahren -
Abwägungstabelle
-
Anlage 7 – Gegenüberstellung
Richtzahlenliste 2022 und 2025
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Anlage 8 - Stellplatzsatzung
Änderungssatzung Erlangen
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Anlage 1 zur Satzung – Richtzahlenliste zu §
2 Abs. 2 – Stand 15.7.2025
-
Anlage 2 zur Satzung - Bereiche mit
reduzierter Stellplatzanforderung (Zoneneinteilung) – Stand 15.7.2025
-
Anlage 3 zur Satzung - Ausführungsstandards
für Baumpflanzungen der Stadt Fürth – Stand 15.7.2025
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Anlage 4 - Gegenüberstellung Varianten A, B,
C und derzeitige Satzung – 15.7.2025
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Anlage 5 – Satzungstext Variante A –
15.7.2025
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Anlage 6 – Änderungssatzung (Variante A) –
15.7.2025
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Anlage 7 – Satzungstext Variante B –
15.7.2025
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Anlage 8 – Satzungstext Variante C –
15.7.2025
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Anlage 9 – Instruktionsverfahren –
Abwägungstabelle – 15.7.2025
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Anlage 10 – Gegenüberstellung
Richtzahlenliste 2022 und 2025 – 15.7.2027
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Anlage 11 - Stellplatzsatzung
Änderungssatzung Erlangen – 15.7.2025
