Betreff
Vorlage zum Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 15.07.2025 - Waldbrände: Prävention und Maßnahmen im Ernstfall
Vorlage
OA/0673/2025
Aktenzeichen
III/OA
Art
Beschlussvorlage - AL

Entfällt, da Kenntnisnahme


Die Stadtratsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat beantragt, dass die Verwaltung berichten möge, wie Fürth aufgestellt ist, wenn es in Wäldern und Forsten (insbesondere im Stadtwald), Parkanlagen, oder Friedhöfen brennt, wie sich Abläufe im Falle eines größeren Brandes darstellen und welche Notfallpläne und Präventionsmaßnahmen es gibt.

Das zuständige Amt für Brand- und Katastrophenschutz teilte hierzu Folgendes mit:

Bei der Berufsfeuerwehr Fürth existieren für besondere Objekte Feuerwehreinsatzpläne. In diesen Plänen sind einerseits mögliche vorhandene Gefahren und andererseits einsatztaktisch notwendige Informationen zusammengefasst. Auch für den Stadtwald existiert ein solcher Plan.

Beispielsweise sind darin Zu-, Durch- und Abfahrten dargestellt. Ebenso sind dem Plan mögliche Wasserentnahmestellen, angefangen von Hydranten in unmittelbarer Umgebung bis hin zu einer Wasserentnahme aus dem Main-Donau-Kanal zu entnehmen. Über die Alarm- und Ausrückeordnung wird sichergestellt, dass ausreichend Kräfte für den Ersteinsatz zur Verfügung stehen.

Bei einem größeren Schadensereignis wird auf die Polizeihubschrauberstaffel mit Außenlastbehältern für die Brandbekämpfung aus der Luft zurückgegriffen. Die Wasserentnahme für die Außenlastbehälter ist durch den Main-Donau-Kanal realisiert.

Die Berufsfeuerwehr Fürth hat aufgrund der häufiger auftretenden Wald- und Flächenbrände (allgemein) ihre Ausrüstung entsprechend ergänzt. Angeschafft wurden in den vergangenen Jahren eine wasserdichte Mulde (15 m³), die als Zwischenspeicher dienen kann.

 

Ergänzend dazu wurde ein Abrollbehälter Schlauch beschafft, der die Wasserversorgung über eine lange Wegstrecke aufbauen kann und auf dem ebenfalls noch drei Faltbehälter für die Zwischenspeicherung (1 x 16.000 l und 2 x 7.500 l) verlastet sind.

Alle Behälter können entweder über die Außenlastbehälter mit Wasser befüllt oder aus den Behälter Wasser mittels Außenlastbehälter entnommen werden.

Anzumerken ist noch, dass in Erlangen große Teile des Waldes aufgrund des Munitionsverdachtes nicht betreten werden dürfen. Dies erschwert zum einen die Entdeckung eines möglichen Brandes und zum anderen die Brandbekämpfung selber. In Fürth dagegen herrscht im Stadtwald eine hohe Frequentierung an Personen, die eine schnelle Entdeckung eines Brandes nach dessen Entstehung bisher ermöglicht hat.

Zu den angesprochenen Präventionsmaßnahmen:

Bei anhaltender Trockenheit steigt jedes Jahr in den Sommermonaten die Gefahr von Waldbränden. Zur Warnung veröffentlicht der Deutsche Wetterdienst von März bis Oktober jeden Tag einen sogenannten Waldbrandgefahrenindex mit fünf Gefährdungsstufen (für die Stadt Fürth maßgeblich die DWD-Station Nürnberg Flughafen). Die aktuellen Bewertungen des DWD für Bayern können unter https://www.dwd.de/DWD/warnungen/agrar/wbx/wbx_tab_alle_BY.html abgerufen werden. Die niedrigste Stufe 1 bedeutet eine „sehr geringe Gefahr“. Bei der höchsten Stufe 5 ist eine „sehr hohe Waldbrandgefahr“ erreicht.

Um auch vor Ort über die Waldbrandgefahr zu informieren wurden an stark frequentierten Zugängen zum Stadtwald sowie an einigen Parkplätzen durch die Stadtförsterei insgesamt 10 Tafeln angebracht, auf welchen jeweils der aktuelle Waldbrandgefahrenindex abgelesen werden kann.

 

In den anderen Wäldern der Stadt Fürth, insbes. im Schmalholz und im Zennwald, ist eine Beschilderung mit einem allgemeinen Hinweis auf die Waldbrandgefahr angebracht, voraussichtlich in den kommenden Wochen werden auch im Mannhofer Wald entsprechende Schilder angebracht werden.

Rechtlicher Rahmen:

Das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) enthält einige Regelungen zum Brandschutz. Maßgeblich ist hier Art. 17 BayWaldG, welcher verschiedene potentiell brandfördernde Handlungen untersagt bzw. unter Erlaubnisvorbehalt stellt. Dies betrifft beispielsweise das Anzünden und Verwenden von offenem Licht, das Wegwerfen brennender oder glimmender Sachen oder auch das Errichten und Betreiben offener Feuerstätten. Verboten ist in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober eines Jahres auch das Rauchen im Wald.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

X

nein

ja

Gesamtkosten

     

nein

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

nein

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

Vwhh

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: