Entfällt, da Kenntnisnahme
Zu den Gehölzpflegemaßnahmen und -entnahmen des 1. Golfclub Fürth nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Der Golfplatz befindet sich im Außenbereich und damit nicht im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung. Für die Entnahme von Gehölzen sind somit die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG) sowie der allgemeine und besondere Artenschutz (§§ 39 und 44 BNatSchG) zu beachten.
Die vorgenommenen Arbeiten wurden im Vorfeld bei einem Ortstermin am 16.09.2024 mit der Verwaltung dahingehend abgestimmt.
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Eingriffsregelung:
Die Rückschnitte und Fällungen dienten sowohl der Verkehrssicherheit auf dem Golfplatz, als auch der weiteren Nutz- und Bespielbarkeit der Golfbahnen. Es wurden mehrere Gehölze entfernt: zwei Alteichen, eine Altrobinie, weitere junge und mittelalte Bäume sowie Gebüsche. Mittels Durchforstung und Gehölzpflege wurden zudem Wuchsbedingungen für andere ältere Bäume verbessert. Bei dem Ortstermin ist der Umfang der Maßnahmen auf das Erforderliche beschränkt worden (Eingriffsminimierung).
Der 1. Golfclub Fürth führt ein Ökokonto, in welchem die auf dem vereinseigenen Golfplatz durchgeführten, den Biotopwert verbessernde Maßnahmen bilanziert sind. Hier wird die durch die Gehölzpflege erfolgte Bestandsminderung verrechnet (Kompensation).
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Allgemeiner Artenschutz:
Die Fällungen und Rückschnitte wurden bereits am 23.10.2024 und damit außerhalb des Verbotszeitraums nach § 39 Abs. 5 BNatSchG (01.03. – 30.09.) durchgeführt.
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Besonderer Artenschutz:
Beim Ortstermin wurde die artenschutzrechtliche Relevanz einzelner Gehölze bzw. Gehölzgruppen festgehalten. Bei der anschließend durchgeführten artenschutzfachlichen Untersuchung (Bürogemeinschaft ifanos concept&planung) wurden keine Faul- oder Spechthöhlen gefunden. Es wurde lediglich abstehende Rinde als geeignete Habitatstruktur für Fledermäuse festgestellt, jedoch ohne Tiere oder Hinweise auf eine Nutzung als Quartier. Dennoch wurden freiwillig als Ausgleich für verlorengegangene Spaltenquartiere sechs Fledermausnistkästen an geeigneten Bäumen angebracht.
Trotz des bedauerlichen Verlustes von mehreren Bäumen und Gehölzen waren die Fällungen aus natur- und artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
Nach Durchführung der Gehölzarbeiten gingen im Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz im Oktober und November eine größere Anzahl an Nachfragen und Beschwerden, teilweise auch über Naturschutzverbände, ein. Am 23.04.2025 berichteten die Fürther Nachrichten über die „Abholzaktion auf dem Golfpark“.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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Veranschlagung im Haushalt
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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