Betreff
Neufestsetzung der angemessenen Mietobergrenzen nach § 22 SGB II und § 35 XII in der Stadt Fürth
Vorlage
SzA/0363/2025
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss/Stadtrat setzt die vom ALP-Institut im Rahmen eines schlüssigen Konzepts ermittelten neuen Richtwerte für die Angemessenheit der Mietobergrenzen ab 01.08.2025 fest.


Sowohl das am 01.01.2005 in Kraft getretene SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende, geändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des 2. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes) als auch das zeitgleich in Kraft getretene SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) knüpfen die Erbringung von Leistungen für die Unterkunft im Grundsatz daran, dass die Aufwendungen für die Unterkunft angemessen sind. Dabei hat die Kommune gem. eines Urteils des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2009 die Angemessenheit von Mietobergrenzen mittels eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln und nachzuweisen. Liegt kein schlüssiges Konzept vor, so wären grundsätzlich die tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Als Obergrenze hierfür werden derzeit von den Sozialgerichten die für die jeweilige Kommune geltenden Mietobergrenzen nach § 12 WoGG (hier Stufe 3) zuzüglich eines „Sicherheitsaufschlags“ von 10 % zugrunde gelegt.

Im Zuge der Ausschreibung eines Qualifizierten Mietspiegels wurde das ALP-Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH mit der Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Festsetzung neuer Mietobergrenzen, die den Angemessenheitskriterien nach §§ 22 SGB II und 35 SGB XII und den Vorgaben des Bundessozialgerichts entsprechen, beauftragt. Im Rahmen der hierfür erforderlichen Datenerhebung wurden die Datensätze der Mieter- und Vermieterbefragung für den qualifizierten Mietspiegel herangezogen und zusätzlich die preislich gebundenen Wohnungen (z. B. geförderter Wohnraum) in die Datenauswertung einbezogen, so dass insgesamt 1.887 Datensätze ausgewertet werden konnten. Es erfolgte eine Gewichtung der Datensätze der freifinanzierten Wohnungen und der geförderten Wohnungen im Verhältnis der in Fürth jeweils vorhandenen Wohnungen.

Die Auswertung der Datensätze erfolgte getrennt für die jeweiligen Haushaltsgrößen. Es wurde zunächst berechnet, dass 31,9 % der Haushalte in Fürth im Niedrigpreissegment Mietwohnraum nachfragen. Dieser Anteil schwankt je nach Haushaltsgröße. Der höchste Anteil liegt bei 5-Personen-Haushalten mit 37,5 %. Um sicherzustellen, dass ausreichend Wohnraum für die konkurrierenden Haushalte zur Verfügung steht, wurde das Terzil für 2-4-Personen-Haushalte und das 40 %-Perzentil für 1-Personen-Haushalte sowie das 45 % Perzentil für 5-Personen-Haushalte zugrunde gelegt. Weiterhin wurden als zusätzliche Bedingung festgelegt, dass Mietverhältnisse auch konkret verfügbar sein müssen. Deshalb mussten mindestens 20 % der Neuvertragsmietverhältnisse unter der Angemessenheitsgrenze liegen. Neuvertragsmietverhältnisse sind Mietverhältnisse, die zum Zeitpunkt der Erhebung nicht länger als zwei Jahre bestanden. Sofern die so ermittelten Angemessenheitsgrenzen unter den bisherigen Werten des Schlüssigen Konzepts lagen, wurden die bisherigen Werte im Sinne des Bestandschutzes beibehalten.

Zusätzlich zur Nettokaltmiete wurden noch die durchschnittlichen kalten Betriebskosten pro m² getrennt nach Haushaltsgröße bestimmt. Sie bilden gemeinsam mit der Nettokaltmiete pro m² die Bruttokaltmiete pro m². Die Bruttokaltmiete insgesamt wird schlussendlich berechnet, indem die ermittelte Bruttokaltmiete pro m² mit der Obergrenze der Wohnungsgrößenklasse der jeweiligen Haushaltsgröße multipliziert wird. Die Wohnungsgrößenklassen ergeben sich nach ständiger Rechtsprechung des BSG aus den Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus.

Zum 01.08.2025 werden für das Jobcenter Fürth Stadt und das Amt für Soziales, Wohnen und Seniorenangelegenheiten folgende Richtwerte für die Bruttokaltmiete als verbindlich festgelegt:

Haushaltsgröße                ab 01.04.2023                                   ab 01.08.2025   

1 Person (bis 50 m²)                                       469 €                                    505 € (+36 €)

2 Personen (bis 65 m²)                  519 €                                    558 € (+39 €)

3 Personen (bis 75 m²)                  636 €                                    654 € (+18 €)

4 Personen (bis 90 m²)                  822 €                                    845 € (+23 €)

5 Personen (bis 105 m²)                               975 €                             1.101 € (+126€)

Jede weitere Person                                     140 €                                    158 € (+18€)

Herr Dr. Promann hat im Beirat für Sozialhilfe, Sozial- und Seniorenangelegenheiten am 23.07.2025 die Vorgehensweise und Ergebnisse mündlich erläutert.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

nein

x

ja

Gesamtkosten

     

nein

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

nein

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

Vwhh

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:


Präsentation ALP - Schlüssiges Konzept