Der Bau- und Werksausschuss empfiehlt den Erlass der Kinderspielplatzsatzung gemäß dem beiliegendem Entwurf (Anlage 1).

Der Stadtrat beschließt die Kinderspielplatzsatzung.


Ausgangslage

Zum 01. Oktober 2025 werden die Änderungen des Ersten und Zweiten Modernisierungsgesetzes, hier betreffend Kinderspielplatzsatzungen, in Kraft treten. Zudem entfällt die bisher in Art. 7 Abs. 3 BayBO geregelte Pflicht Kinderspielplätze zu errichten und wird kommunalisiert (Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO n. F.). Die Kinderspielplatzsatzung muss an diese Änderungen angepasst werden.

Vollzug des Stadtratsbeschluss vom 25.06.2025

Durch Stadtratsbeschluss vom 25.06.2025 ist bereits entschieden worden, die Satzung neu zu erlassen und notwendige Änderungen vorzunehmen, auch die Staffelung soll - wie im Entwurf dargestellt – in der neuen Satzung verankert werden. Mit vorgenanntem Beschluss wurde die Verwaltung beauftragt die Satzung entsprechend neu zu erlassen.

Gemäß dem Stadtratsbeschluss vom 25.06.2025 fordert die Stadt Fürth die Errichtung eines Kinderspielplatzes erst ab Neuerrichtung ab der 10. Wohneinheit (also mehr als 9 Wohnungen) im Stadtgebiet Fürth.

Änderungen im Konkreten

Die Satzung wurde unter Berücksichtigung der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages und des Bayerischen Städtetages neu gefasst.

Zudem müssen, entsprechend der Ermächtigungsgrundlage n. F., Anforderungen an die Begrünung von Kinderspielplätzen entfallen (bisher § 5).

Weitere Regelungsinhalte werden - im Hinblick auf das Ziel der Deregulierung durch die o. g. Modernisierungsgesetze -reduziert. Um jedoch eine konsistente Qualität beizubehalten, werden allgemeingültige Mindeststandards aufrechterhalten. Die Festlegung von Mindeststandards eröffnet individuelle Gestaltungsfreiheiten.

Folgende Änderungen werden im Einzelnen vorgenommen:

§ 1 Absatz 1:

Diese Satzung ist anzuwenden für die Errichtung von Gebäuden ab der 10. Wohneinheit (also mehr als 9 Wohnungen) im Stadtgebiet Fürth.

§ 1 Absatz 3:

Kinderspielplätze müssen mindestens für die Benutzung durch Kinder (bis zu sechs Jahren) geeignet sein.

§ 2 Absatz 1:

Die Begriffsregelung wird nun in § 1 Abs. 3 konkretisiert.

§ 2 Absatz 2 Satz 1:

Die Pflicht zur Errichtung wird nun in § 1 Abs. 1 geregelt.

§ 2 Absatz 2 Satz 2:

Satz 2 bleibt bestehen. Studenten- und Seniorenwohnheime bleiben weiterhin außer Ansatz.

§ 4

Die rechtliche Sicherung wird im neuen § 4 Abs. 1 Satz 3 geregelt.

§ 5

Begrünungsanforderungen müssen entfallen, da diese nicht mehr von der neuen Ermächtigungsgrundlage erfasst werden.

§ 3, § 6 und § 7:

Die Lage (§ 3 Abs. 2), die Größe (§ 3 Abs. 1) und die (Mindest-)Ausstattung (§ 3 Abs. 3) werden nun in § 3 geregelt.

zu § 3:

der Regelungsinhalt bleibt gleich.

zu § 6:

Die Mindestgröße wird auf 50 m2 reduziert (bisher 60 m2).

zu § 7 Abs. 1:

Jetzt in § 1 Abs. 3 geregelt. Die Satzung schreibt die Eignung der Spielplätze für Kleinkinder vor (ab 3 bis 6 Jahre).

zu § 7 Abs. 2:

Die Satzung fordert keinen „Sand-“Spielbereich von 10 m2 inkl. konkreter Ausgestaltung mehr, sondern einen reduzierten Spielbereich von 4 m2. Der Spielbereich kann somit frei ausgestaltet werden, soll jedoch geeignet sein auf kreative Art motorische und sensorische Fähigkeiten der Kinder zu fördern.

Zu § 7 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5:

Es werden zudem (§3 Abs. 3) ein Spielgerät, eine Sitzgelegenheit sowie Schatten spendende Elemente gefordert. Weitere Vorgaben hinsichtlich der konkreten Art und Weise entfallen aufgrund der inhaltlichen Deregulierung aus o. g. Gründen.

§ 8 Abs. 1:

Auf die zu erhaltende Benutzbarkeit und zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten wird in § 5 hingewiesen.

§ 8 Abs. 2 und Abs. 3:

Entfallen, da § 5 dies in verkürzter Form regelt bzw. es sich um zivilrechtliche Belange handelt, auf die dort hingewiesen wird.

§ 9:

Wird in § 4 geregelt, welcher Herstellung und Ablöse zusammenfasst.

Zu Abs. 2:

Der bisher pauschalierte Ablösebetrag in Höhe von 800 Euro je m2 wird nun in § 4 Abs. 4 mittels pauschalierten Ablösebetragen nach anzusetzenden Wohneinheiten bemessen und der hierfür festgelegten notwendigen Kinderspielplatzfläche berechnet. Soll eine Anzahl von Wohneinheiten angesetzt werden, die zwischen den festgelegten Wohneinheiten liegt, erfolgt die Berechnung des Ablösebetrages anhand der Werte der Staffelung durch Interpolierung (nun in § 4 Abs. 5 geregelt).

Zu Abs. 3:

Die Stadt Fürth behält sich Ermessensentscheidungen vor. Die bisherigen Mindestvoraussetzungen für die Möglichkeit einer Ablöse bestehen - wie bisher - fort.

§ 10:

Wird zu § 6.

Zu Abs. 1:

Die Möglichkeit von Abweichungen bleibt bestehen.

Zu Abs. 2:

Die Verpflichtung erfasst, im Einklang mit der geänderten Rechtsgrundlage, nur noch Neuerrichtungen von Gebäuden. Abs. 2 entfällt somit.

§ 11:

Wird zu § 7 und entsprechend der reduzierten Regelungsinhalten angepasst.

§ 12:

Wird zu § 8.

In Anbetracht der frühestmöglichen Veröffentlichung, wird § 8 um Satz 2 ergänzt, welcher das Inkrafttreten des § 7 regelt.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

X

nein

ja

Gesamtkosten

     

nein

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

X

nein

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

Vwhh

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:


Anlage 1 – Kinderspielplatzsatzung

Anlage 2 – Synopse der Kinderspielplatzsatzungen 2021 und 2025