Der Bau- und Werksausschuss empfiehlt den Erlass der Kinderspielplatzsatzung gemäß dem beiliegendem Entwurf (Anlage 1).
Der Stadtrat beschließt die Kinderspielplatzsatzung.
Ausgangslage
Zum 01. Oktober 2025 werden die Änderungen des Ersten und Zweiten Modernisierungsgesetzes, hier betreffend Kinderspielplatzsatzungen, in Kraft treten. Zudem entfällt die bisher in Art. 7 Abs. 3 BayBO geregelte Pflicht Kinderspielplätze zu errichten und wird kommunalisiert (Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO n. F.). Die Kinderspielplatzsatzung muss an diese Änderungen angepasst werden.
Vollzug des
Stadtratsbeschluss vom 25.06.2025
Durch Stadtratsbeschluss vom 25.06.2025 ist bereits entschieden worden, die Satzung neu zu erlassen und notwendige Änderungen vorzunehmen, auch die Staffelung soll - wie im Entwurf dargestellt – in der neuen Satzung verankert werden. Mit vorgenanntem Beschluss wurde die Verwaltung beauftragt die Satzung entsprechend neu zu erlassen.
Gemäß dem Stadtratsbeschluss vom 25.06.2025 fordert die Stadt Fürth die Errichtung eines Kinderspielplatzes erst ab Neuerrichtung ab der 10. Wohneinheit (also mehr als 9 Wohnungen) im Stadtgebiet Fürth.
Änderungen im
Konkreten
Die Satzung wurde unter Berücksichtigung der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages und des Bayerischen Städtetages neu gefasst.
Zudem müssen, entsprechend der Ermächtigungsgrundlage n. F., Anforderungen an die Begrünung von Kinderspielplätzen entfallen (bisher § 5).
Weitere Regelungsinhalte werden - im Hinblick auf das Ziel der Deregulierung durch die o. g. Modernisierungsgesetze -reduziert. Um jedoch eine konsistente Qualität beizubehalten, werden allgemeingültige Mindeststandards aufrechterhalten. Die Festlegung von Mindeststandards eröffnet individuelle Gestaltungsfreiheiten.
Folgende Änderungen werden
im Einzelnen vorgenommen:
§ 1 Absatz 1:
Diese Satzung ist anzuwenden für die Errichtung von Gebäuden ab der 10. Wohneinheit
(also mehr als 9 Wohnungen)
im Stadtgebiet Fürth.
§ 1 Absatz 3:
Kinderspielplätze müssen mindestens für die Benutzung durch Kinder
(bis zu sechs Jahren) geeignet sein.
§ 2 Absatz 1:
Die Begriffsregelung wird nun in § 1 Abs. 3 konkretisiert.
§ 2 Absatz 2 Satz 1:
Die Pflicht zur Errichtung wird nun in § 1 Abs. 1 geregelt.
§ 2 Absatz 2 Satz 2:
Satz 2 bleibt bestehen. Studenten- und Seniorenwohnheime bleiben
weiterhin außer Ansatz.
§ 4
Die rechtliche Sicherung wird im neuen § 4 Abs. 1 Satz 3 geregelt.
§ 5
Begrünungsanforderungen müssen entfallen, da diese nicht mehr von
der neuen Ermächtigungsgrundlage erfasst werden.
§ 3, § 6 und § 7:
Die Lage (§ 3 Abs. 2), die Größe (§ 3 Abs. 1) und die
(Mindest-)Ausstattung (§ 3 Abs. 3) werden nun in § 3 geregelt.
zu § 3:
der Regelungsinhalt bleibt
gleich.
zu § 6:
Die Mindestgröße wird auf 50
m2 reduziert (bisher 60 m2).
zu § 7 Abs. 1:
Jetzt in § 1 Abs. 3 geregelt. Die Satzung schreibt die Eignung der
Spielplätze für Kleinkinder vor (ab 3 bis 6 Jahre).
zu § 7 Abs. 2:
Die Satzung fordert keinen
„Sand-“Spielbereich von 10 m2 inkl. konkreter Ausgestaltung mehr,
sondern einen reduzierten Spielbereich von 4 m2. Der Spielbereich
kann somit frei ausgestaltet werden, soll jedoch geeignet sein auf kreative Art
motorische und sensorische Fähigkeiten der Kinder zu fördern.
Zu § 7 Abs. 3, Abs. 4
und Abs. 5:
Es werden zudem (§3 Abs. 3)
ein Spielgerät, eine Sitzgelegenheit sowie Schatten spendende Elemente
gefordert. Weitere Vorgaben hinsichtlich der konkreten Art und Weise entfallen
aufgrund der inhaltlichen Deregulierung aus o. g. Gründen.
§ 8 Abs. 1:
Auf die zu erhaltende Benutzbarkeit und zivilrechtliche
Verkehrssicherungspflichten wird in § 5 hingewiesen.
§ 8 Abs. 2 und Abs. 3:
Entfallen, da § 5 dies in verkürzter Form regelt bzw. es sich um
zivilrechtliche Belange handelt, auf die dort hingewiesen wird.
§ 9:
Wird in § 4 geregelt, welcher Herstellung und Ablöse
zusammenfasst.
Zu Abs. 2:
Der bisher pauschalierte Ablösebetrag in Höhe von 800 Euro je m2
wird nun in § 4 Abs. 4 mittels pauschalierten Ablösebetragen nach anzusetzenden
Wohneinheiten bemessen und der hierfür festgelegten notwendigen
Kinderspielplatzfläche berechnet. Soll eine Anzahl von Wohneinheiten angesetzt
werden, die zwischen den festgelegten Wohneinheiten liegt, erfolgt die
Berechnung des Ablösebetrages anhand der Werte der Staffelung durch
Interpolierung (nun in § 4 Abs. 5 geregelt).
Zu Abs. 3:
Die Stadt Fürth behält sich Ermessensentscheidungen vor. Die
bisherigen Mindestvoraussetzungen für die Möglichkeit einer Ablöse bestehen -
wie bisher - fort.
§ 10:
Wird zu § 6.
Zu Abs. 1:
Die Möglichkeit von
Abweichungen bleibt bestehen.
Zu Abs. 2:
Die Verpflichtung erfasst, im Einklang mit der geänderten
Rechtsgrundlage, nur noch Neuerrichtungen von Gebäuden. Abs. 2 entfällt somit.
§ 11:
Wird zu § 7 und entsprechend der reduzierten Regelungsinhalten
angepasst.
§ 12:
Wird zu § 8.
In Anbetracht der frühestmöglichen Veröffentlichung, wird § 8 um
Satz 2 ergänzt, welcher das Inkrafttreten des § 7 regelt.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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X |
nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1 – Kinderspielplatzsatzung
Anlage 2 – Synopse der Kinderspielplatzsatzungen 2021 und 2025
