Der Bau- und Werkausschuss beschließt die Beibehaltung der derzeit angewandten Praxis der Klärschlammannahme
Ausgangslage
In Außenbereichen oder ländlich strukturierten Gebieten im Stadtgebiet Fürth gibt es in seltenen Fällen keinen öffentlichen Abwasserkanal.
In diesen Fällen werden die Eigentümer betroffener Anwesen nach § 5 Abs. 1 Entwässerungssatzung der Stadt Fürth (EWS) auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit.
In der Folge muss das anfallende häusliche und sanitäre Abwasser in abflusslosen Gruben bzw. Kleinkläranlagen gesammelt werden. Eine Sammelgrube ist im Grunde nach ein Behälter ohne Ablauf. Wichtig ist, dass die Sammelgrube dicht ist. Das Abwasser wird regelmäßig durch eine Fachfirma abgepumpt, kann in die Hauptkläranlage Fürth bzw. Kläranlagen anderer Kommunen gefahren und dort zusammen mit dem Abwasser, das über das Kanalnetz in die Kläranlage geleitet wird, gereinigt werden.
Regelungsmöglichkeiten
Um diese hoheitliche Aufgabe zu „organisieren“, hat die Stadt Fürth die Möglichkeit, eine Fäkalschlammentsorgungssatzung (FES) oder eine privatrechtliche Benutzungsordnung zu erlassen.
In der Stellungnahme (siehe Anlage) sind ein Satzungserlass, der Erlass einer privaten Benutzungsordnung und die derzeit angewendete ungeregelte Annahmepraxis für die Fäkalschlammannahme erläutert.
Empfehlung der Verwaltung
Für die aktuelle Erklärung der Abwasserabgabe für
Niederschlagswasser bzw. Kleineinleiter wurden 85 Einwohner ermittelt, die in
einem Anwesen gemeldet sind, dass an eine abflusslose Grube bzw. eine
Kleinkläranlage angeschlossen ist.
Durch den Erlass einer Fäkalschlammentsorgungssatzung würde ein unverhältnismäßig hoher Arbeitsaufwand für die StEF anfallen, was zu einer starken Bindung von Personalressourcen führen würde.
Regelt die StEF die Fäkalschlammannahme mit einer privaten Benutzungsordnung, greift vom ersten Cent der Einnahmen an die Umsatzsteuerpflicht, was ebenfalls zu einem vermehrten personellen und organisatorischen Aufwand führen würde.
Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile der verschiedenen Regelungsmöglichkeiten (siehe Anlage Stellungnahme zum Erlass einer Fäkalschlammentsorgungssatzung) und im Anbetracht der zu erwarten geringen Einnahmen aus der Annahme von Fäkalschlamm empfiehlt StEF/RV die Beibehaltung der aktuellen ungeregelten Annahmepraxis für Klärschlamm.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
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Veranschlagung im Haushalt
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Hst. |
Budget-Nr. |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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