Der Stadtrat beschließt, die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Fürth zur Änderung der Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungssatzung – ZeS) vom 03.02.2022 zu erlassen.
Die Änderungssatzung ist Bestandteil des Beschlusses.
Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Fürth in Kraft.
Ausgangslage
Die aktualisierte Satzung setzt die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Zweckentfremdungsrecht um.
Änderungen
Normadressaten des Zweckentfremdungsrechts sind ausschließlich die Eigentümer*innen oder Verfügungsberechtigten der Wohnung und nicht die Mieter*innen, so dass die bisherige Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung zu streichen war. Zudem war die bisherige Genehmigungsfrist von zwölf Monaten unverhältnismäßig lang (VGH München, Urteil v. 31.10.2023 – 5 N 22.2094) und wurde auf drei Monate verkürzt (§ 4 Abs. 6).
In § 11 erfolgte die Anpassung des Abs. 1.des Art. 3 ZwEWG. Zudem wurde das deutsche Telemediengesetz (TMG) am 14. Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
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ja |
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Veranschlagung im Haushalt
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x |
nein |
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1 - Änderungssatzung Oktober 2025 ZeS
Anlage 2 - Synopse ZeS
