Betreff
Änderungssatzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungssatzung – ZeS)
Vorlage
BaF/0166/2025
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Stadtrat beschließt, die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Fürth zur Änderung der Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungssatzung – ZeS) vom 03.02.2022 zu erlassen.

Die Änderungssatzung ist Bestandteil des Beschlusses.

Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Fürth in Kraft.


Ausgangslage

Die aktualisierte Satzung setzt die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Zweckentfremdungsrecht um.

Änderungen

Normadressaten des Zweckentfremdungsrechts sind ausschließlich die Eigentümer*innen oder Verfügungsberechtigten der Wohnung und nicht die Mieter*innen, so dass die bisherige Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung zu streichen war. Zudem war die bisherige Genehmigungsfrist von zwölf Monaten unverhältnismäßig lang (VGH München, Urteil v. 31.10.2023 – 5 N 22.2094) und wurde auf drei Monate verkürzt (§ 4 Abs. 6).

In § 11 erfolgte die Anpassung des Abs. 1.des Art. 3 ZwEWG. Zudem wurde das deutsche Telemediengesetz (TMG) am 14. Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

x

nein

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

x

nein

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

Vwhh

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:


Anlage 1 - Änderungssatzung Oktober 2025 ZeS

Anlage 2 - Synopse ZeS