Auf Empfehlung des Ältestenrats schlägt der BWA
vor/beschließt der StR:
In der Vollzugsrichtlinie zu § 2 Abs. 2 Nr. 9 der
Sondernutzungssatzung der Stadt Fürth und § 2 a der
Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Fürth wird die Ziffer 5.4. wie folgt geändert:
5.4. Die Werbeträger müssen auf dem Boden stehen; die Anbringung im Luftraum
ist nicht gestattet.
Nur Hohlkammerplakate und Ähnliche können
- entweder in einer Höhe von ca. 30 cm (Unterkante Werbeträger über dem Erdboden)
- oder in Überkopfhöhe (Unterkante 250 cm bis maximal 300 cm über dem Erdboden) angebracht werden.
Ausgangslage
Für die Aufstellung von Werbeträgern zur politischen Wahlwerbung gibt es grundsätzliche Regelungen in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013, Az. IC2-2116.1-0 (AllMBl. S. 52, ber. S. 139) mit dem Titel „Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden“. Dort gibt es keine Festsetzung dazu, in welcher Höhe Wahlplakate angebracht werden dürfen.
Enger gefasst sind bisher die aufgrund einer Empfehlung des
Ältestenrats vom Stadtrat aufgestellten „Vollzugsrichtlinien zu § 2 Abs. 2 Nr.
9 der Sondernutzungssatzung der Stadt Fürth und § 2 a der
Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Fürth“ geregelt. Dort heißt es in
Ziffer 5.4.: „Die Werbeträger müssen auf dem Boden stehen; die Anbringung im
Luftraum ist nicht gestattet (Ausnahme: Hohlkammerplakate und Ähnliche können
in einer Höhe von ca. 30 cm - Unterkante Werbeträger über dem Erdboden -
angebracht werden).“
Änderungswunsch und
Bewertung
Mit Schreiben vom 11.02.2025 beantragten die Grünen: im Stadtgebiet Fürth sollen künftig sogenannte Leicht-Wahlplakate (sehr dünne Einwegplakate z.B. aus Pappe) auch in Überkopfhöhe (z. B. 2,20 m) angebracht werden dürfen, um Vandalismus und Diebstahl vorzubeugen.
Der Antrag der Grünen vom 11.02.2025 wurde dem
Stadtplanungsamt, dem Straßenverkehrsamt und der Polizei zur Stellungnahme
gegeben.
Seitens der beteiligten Stellen gibt es keine grundsätzlichen Einwände, wenn durch die Überkopfanbringung keine Sichtbehinderungen oder Gefährdungen für Verkehrsteilnehmer ausgehen. Allerdings sollte als Mindesthöhe, analog den Vorschriften für Überwuchs, eine Höhe von 2,50 m vorgeschrieben werden. Aus städtebaulicher Sicht spricht jedoch viel dafür, die bisherigen Höhen zu belassen.
Der Ältestenrat hat das befürwortet und empfiehlt die
Anpassung der Richtlinie.
Der Vorgang wird dem Stadtrat zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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x |
nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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1 Antrag der Grünen
2 Vollzugsrichtlinie mit vorgeschlagenen Änderungen Stand 05.11.2025
3 bisherige Vollzugsrichtlinie Stand 01.01.2025
4 Beschluss des Ältestenrats 07.04.2025
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