Der Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten nimmt vom neugefassten Grundlagenvertrag zustimmend Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat, diesem ebenfalls zuzustimmen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Vertrag mit dem Stadtjugendring abzuschließen.
Zur Erfüllung der ihm übertragenen
Aufgaben sowie der Aufgaben des Stadtjugendrings nach der Satzung des
Bayerischen Jugendrings und zum Betrieb seiner Geschäftsstelle beschäftigt der
Stadtjugendring eine pädagogische Fachkraft mit einer 36 Std.-Stelle nach EG 10
TVöD (Pädagogischer Hochschulabschluss oder ähnliche Qualifikation) und eine
pädagogische Fachkraft mit einer 30,0 Std.-Stelle (Pädagogischer
Hochschulabschluss oder ähnliche Qualifikation).
Diese 30 Wst. waren für die Jahre
2022-2025 verhandelt und sollen nunmehr bis einschließlich 2030 fortgeführt
werden. Die dafür erforderlichen Personalkosten wurden im Haushalt 2026 bereits
eingeplant.
Anlässlich dieser Änderung ist der
Grundlagenvertrag neu mit dem Stadtjugendring abzuschließen. Hierzu wurde
dieser auch an anderen Stellen nachgeschärft, um genauer zwischen den gemäß
Art. 32 Abs. 4 Satz 5 BayAGSG übertragenen Aufgaben
und Aufgaben der Jugendarbeit/Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet Fürth laut Satzung des BJR zu unterscheiden.
Der Vertrags-Entwurf ist mit dem
Rechtsamt abgestimmt und vom Vorstand des Stadtjugendrings freigegeben. Die
Entscheidung des Vorstandes ist vorbehaltlich der Rückmeldung des
Strukturausschusses des BJR im Dezember 2025 zu sehen.
Folgende Änderungen sind im
Entwurf im Einzelnen enthalten:
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Überschrift |
Neu formatiert, Geändert von „zur Wahrnehmung von Aufgaben“ statt
„Wahrnehmung übertragener Aufgaben“ |
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§ 1 Vertragszweck |
Geändert, um die Ausgestaltung und Übertragung von Aufgaben der
Jugendarbeit im Stadtgebiet Fürth an den Stadtjugendring Fürth zu regeln. Zudem sprachlich angepasst und zusammengefasst. |
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§ 2 Aufgaben |
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§ 2
Nr. 1 findet sich nun in § 2 Nr. 3 -
§ 2
Nr. 2 ist nun § 2 Nr. 1 und wurde sprachlich angepasst zu: Der Stadtjugendring nimmt als
anerkannter freier Träger der Jugendarbeit und Arbeits-gemeinschaften der in
ihm zusammengeschlossenen Jugendorganisationen im Sinne des § 11 SGB VIII insbesondere
folgende Aufgaben der Jugendarbeit/Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet Fürth
wahr: -
§ 2
Nr. 2 c), d), e), f), g), h), i) l) und m) finden sich weiterhin in der
Aufzählung -
§ 2 Nr. 2 k), findet sich neu in § 2 Nr. 5 und § 5 Nr. 1
-
Ergänzt wurde: -
„Weitere Aktivitäten
der Landesjugendringe und ihrer Untergliederungen bleiben unberührt.“
-
§ 2
Nr. 2 a) und b) sind nun übertragene Aufgabe in § 2 Nr. 2 „Die Beratung, Förderung und
Unterstützung von
Jugendorganisationen und Mitgliedern des Stadtjugendrings“ und „Die
Beratung der übrigen anerkannten freien Träger der Jugendarbeit“ -
§2 Nr. 2 j) ist übertragene Aufgabe in §2 als „Ausgabe der
JugendleiterInnencard (Juleica) gem. KWMBl Nr. 11/2010 vom 05. Mai 2010“
§2 Nr. 2 lautet nun: „Die Stadt Fürth überträgt
gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 5 BayAGSG folgende Aufgaben an den Stadtjugendring
als Untergliederung des Bayerischen Jugendrings: b)
Ausgabe der
JugendleiterInnencard (Juleica) gem. KWMBl Nr. 11/2010 vom 05. Mai 2010 c)
Die Beratung der übrigen anerkannten freien Träger der
Jugendarbeit. § 2 Nr. 2 -
gestrichen wurde: „Diese Aufgaben werden dem
Stadtjugendring als Gliederung des Bayerischen Jugendrings übertragen, soweit
sie nicht bereits im Rahmen der Subsidiarität wahrgenommen werden.“
§ 2 Nr. 3 gestrichen, findet sich nun
in §4 Nr. 1 § 2 Nr. 5 ist neu: -
Zur Vertiefung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit
zwischen Stadt Fürth als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und
dem SJR als Träger der freien Jugendhilfe kooperieren Kommunale Jugendarbeit
und SJR im Rahmen von Einzelvereinbarungen. -
Die Vertragspartner vermeiden konkurrierende Angebote.
(vorher in §2 Nr.6) siehe auch § 5 Nr. 1: „Zusätzliche
besondere Maßnahmen oder Veranstaltungen (z. B. Weltkinder- und Jugendtag,
Brettspielfieber), die nicht durch das Gesamtbudget abgedeckt sind, können im
Rahmen von Einzelvereinbarungen zusätzlich gefördert werden.“
§ 2 Nr. 5 ist nun §2
Nr. 3 und lautet: „Der Stadtjugendring verpflichtet sich, die ihm gemäß
Absatz 2 übertragenen Aufgaben parteipolitisch neutral zu erfüllen.
Tätigkeiten, die der Stadtjugendring als Untergliederung des Bayerischen
Jugendrings auf Grundlage dessen Satzung und Finanzordnung wahrnimmt,
unterliegen dem satzungsgemäßen Eigenleben.“
§ 2 Nr. 6 ist nun „Die Gesamtverantwortung
einschließlich der Planungsverantwortung der Kommune bleibt unberührt (§§79,
80 SGB VIII).“ |
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§ 3 Pflichten des Stadtjugendrings, Berichtswesen |
Ist nun durch „§ 6 Pflichten des
Stadtjugendrings, Berichtswesen“ geregelt. |
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§ 4 Personal |
Nun § 3 Personal, sprachlich angepasst, inhaltlich keine Änderung. Laufzeit in Fußnote angepasst: bisher: „30Wst. Vereinbart für die Jahre 2022 bis einschl. 2025; für 2026 ff. ist
der Arbeitsumfang neu zu vereinbaren.“ neu: „30Wst. Vereinbart für die Jahre 2026 bis einschl. 2030; für 2031 ff. ist
der Arbeitsumfang neu zu vereinbaren.“ |
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§ 5 Geschäftsstelle |
Nun „§ 4 Geschäftsstelle“ Sprachlich angepasst und ergänzt um: § 4 Nr. 1, war bisher in §2 Nr. 3 geregelt: (2) Nach Maßgabe des § 79 Absatz 2, Satz 2 SGB VIII stellt die Stadt
Fürth dem Stadtjugendring hierfür unentgeltlich angemessene Räume samt
Ausstattung zur Verfügung. Die Betriebs-, Verwaltungs-, Instandhaltungs- und
Instandsetzungskosten für die Räume trägt die Stadt Fürth. Sprachlich angepasst
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§ 6 Finanzierung |
Nun „§ 5 Finanzierung“ Rechtsgrundlage In § 5 Absatz 1 eingefügt: „Maßgabe des § 79 Absatz 2, Satz 2“
§ 6 Finanzierung Nr. 4 bis 6 finden sich nun in § 6 Pflichten des
Stadtjugendrings, Berichtswesen Nr. 4-6
Unterteilung in Absätze, neu Absatz 2) konkretisiert „Die beiden Budgets sind gegenseitig nicht deckungsfähig“ zu „Die Budgets für Personal und Sachkosten sind nicht gegenseitig
deckungsfähig.“ neu Absatz 3) -
„Für
Maßnahmen der internationalen Jugendbegegnung wird ein zweckgebundener Betrag
von 4.590 € jährlich bereitgestellt. Nicht verwendete Mittel sind an die
Stadt zurückzuzahlen.“ in Bezug auf § 2 Nr. 2 d) Grundlagenvertrag ab 2024 bzw. Entwurf
Grundlagenvertrag §2 Nr. 2 Aufzählung: -
„Anregung und Förderung und ggf. Durchführung von
Maßnahmen der internationalen Jugendbegegnung.“
Neu „§5 Finanzierung“ Absätze 3-6, inhaltlich zusammengefasst aus
Grundlagenvertrag 2024 § 6 Finanzierung 1-6
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Neu: „§ 6 Pflichten des Stadtjugendrings, Berichtswesen“ Sprachlich angepasst, keine inhaltlichen Änderungen besteht aus den bisherigen § 3 Nr. 1-3 und bisherigen § 6 Nr. 4-6 des
Grundlagenvertrages 2024 |
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§ 7 Vertragsdauer, Kündigung |
§ 7 Nr. 1 Bisher „Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung zum 01.01.2024 in Kraft“ Neu: „Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung zum 01.01.2026 in Kraft“ §7 Nr. 2 „Das Recht auf fristloste Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt“ ist nun § 7 Nr. 3 §7 Nr. 3 „Schriftform von Kündigungen“ findet sich nun in §7 Nr.5 Neu eingefügt §7 Nr. 4: -
„Bei
Verstößen gegen die Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität im Rahmen
der übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 3) kann die Stadt Fürth zunächst einen
schriftlichen Hinweis und eine Aufforderung zur Unterlassung aussprechen.
Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße können zu einer Kürzung der
Fördermittel im Folgejahr führen“. |
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§ 8 Schlussbestimmungen |
sprachlich angepasst, Aufzählung ist nun nummeriert und in Absätze
untersteilt. vorbehaltlich
der Zustimmung des BJR Landesvorstandes eingefügt: „(5) Der
Landesvorstand des Bayerischen Jugendrings hat diesem Vertrag zugestimmt.“
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Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten bis
2030 |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
Siehe Sachverhalt Fachkraft in S12 mit Gemeinkosten: 74.000
€ |
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nein |
x |
ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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x |
nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: Personalkosten sind bereits im Haushalt 2026
eingestellt. |
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- Grundlagenvertrag bis einschl. 2025
- Entwurf Grundlagenvertrag ab 2026
- Synopse des Grundlagenvertrag 2023 und Entwurf 2026
