Betreff
Stadtjugendring - Grundlagenvertrag
Vorlage
JgA/0762/2025
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten nimmt vom neugefassten Grundlagenvertrag zustimmend Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat, diesem ebenfalls zuzustimmen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Vertrag mit dem Stadtjugendring abzuschließen.


Zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie der Aufgaben des Stadtjugendrings nach der Satzung des Bayerischen Jugendrings und zum Betrieb seiner Geschäftsstelle beschäftigt der Stadtjugendring eine pädagogische Fachkraft mit einer 36 Std.-Stelle nach EG 10 TVöD (Pädagogischer Hochschulabschluss oder ähnliche Qualifikation) und eine pädagogische Fachkraft mit einer 30,0 Std.-Stelle (Pädagogischer Hochschulabschluss oder ähnliche Qualifikation).

Diese 30 Wst. waren für die Jahre 2022-2025 verhandelt und sollen nunmehr bis einschließlich 2030 fortgeführt werden. Die dafür erforderlichen Personalkosten wurden im Haushalt 2026 bereits eingeplant.

Anlässlich dieser Änderung ist der Grundlagenvertrag neu mit dem Stadtjugendring abzuschließen. Hierzu wurde dieser auch an anderen Stellen nachgeschärft, um genauer zwischen den gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 5 BayAGSG übertragenen Aufgaben und Aufgaben der Jugendarbeit/Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet Fürth laut Satzung des BJR zu unterscheiden.

Der Vertrags-Entwurf ist mit dem Rechtsamt abgestimmt und vom Vorstand des Stadtjugendrings freigegeben. Die Entscheidung des Vorstandes ist vorbehaltlich der Rückmeldung des Strukturausschusses des BJR im Dezember 2025 zu sehen.

 

Folgende Änderungen sind im Entwurf im Einzelnen enthalten:

Überschrift

Neu formatiert, Geändert von „zur Wahrnehmung von Aufgaben“ statt „Wahrnehmung übertragener Aufgaben“ 

§ 1 Vertragszweck

Geändert, um die Ausgestaltung und Übertragung von Aufgaben der Jugendarbeit im Stadtgebiet Fürth an den Stadtjugendring Fürth zu regeln.

Zudem sprachlich angepasst und zusammengefasst.

§ 2 Aufgaben

-          § 2 Nr. 1 findet sich nun in § 2 Nr. 3

-          § 2 Nr. 2 ist nun § 2 Nr. 1 und wurde sprachlich angepasst zu:

Der Stadtjugendring nimmt als anerkannter freier Träger der Jugendarbeit und Arbeits-gemeinschaften der in ihm zusammengeschlossenen Jugendorganisationen im Sinne des § 11 SGB VIII insbesondere folgende Aufgaben der Jugendarbeit/Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet Fürth wahr:

-          § 2 Nr. 2 c), d), e), f), g), h), i) l) und m) finden sich weiterhin in der Aufzählung

-          § 2 Nr. 2 k), findet sich neu in § 2 Nr. 5 und § 5 Nr. 1

-          Ergänzt wurde:

-          Weitere Aktivitäten der Landesjugendringe und ihrer Untergliederungen bleiben unberührt.“

-          § 2 Nr. 2 a) und b) sind nun übertragene Aufgabe in § 2 Nr. 2

„Die Beratung, Förderung und Unterstützung von   Jugendorganisationen und Mitgliedern des Stadtjugendrings“ und „Die Beratung der übrigen anerkannten freien Träger der Jugendarbeit

-       §2 Nr. 2 j) ist übertragene Aufgabe in §2 als

„Ausgabe der JugendleiterInnencard (Juleica) gem. KWMBl Nr. 11/2010 vom 05. Mai 2010“

§2 Nr. 2 lautet nun: „Die Stadt Fürth überträgt gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 5 BayAGSG folgende Aufgaben an den Stadtjugendring als Untergliederung des Bayerischen Jugendrings:

a)    Die Beratung, Förderung und Unterstützung von Jugendorganisationen und Mitgliedern des Stadtjugendrings

b)    Ausgabe der JugendleiterInnencard (Juleica) gem. KWMBl Nr. 11/2010 vom 05. Mai 2010

c)    Die Beratung der übrigen anerkannten freien Träger der Jugendarbeit. 

§ 2 Nr. 2

-          gestrichen wurde: „Diese Aufgaben werden dem Stadtjugendring als Gliederung des Bayerischen Jugendrings übertragen, soweit sie nicht bereits im Rahmen der Subsidiarität wahrgenommen werden.“

§ 2 Nr. 3 gestrichen, findet sich nun in §4 Nr. 1

§ 2 Nr. 5 ist neu:

-          Zur Vertiefung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Stadt Fürth als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem SJR als Träger der freien Jugendhilfe kooperieren Kommunale Jugendarbeit und SJR im Rahmen von Einzelvereinbarungen.

-          Die Vertragspartner vermeiden konkurrierende Angebote. (vorher in §2 Nr.6)

siehe auch § 5 Nr. 1: „Zusätzliche besondere Maßnahmen oder Veranstaltungen (z. B. Weltkinder- und Jugendtag, Brettspielfieber), die nicht durch das Gesamtbudget abgedeckt sind, können im Rahmen von Einzelvereinbarungen zusätzlich gefördert werden.“

§ 2 Nr. 5 ist nun §2 Nr. 3 und lautet: „Der Stadtjugendring verpflichtet sich, die ihm gemäß Absatz 2 übertragenen Aufgaben parteipolitisch neutral zu erfüllen. Tätigkeiten, die der Stadtjugendring als Untergliederung des Bayerischen Jugendrings auf Grundlage dessen Satzung und Finanzordnung wahrnimmt, unterliegen dem satzungsgemäßen Eigenleben.“

§ 2 Nr. 6 ist nun „Die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung der Kommune bleibt unberührt (§§79, 80 SGB VIII).“

§ 3 Pflichten des Stadtjugendrings, Berichtswesen

Ist nun durch „§ 6 Pflichten des Stadtjugendrings, Berichtswesen“ geregelt.

§ 4 Personal

Nun § 3 Personal,

sprachlich angepasst, inhaltlich keine Änderung.

Laufzeit in Fußnote angepasst:

 bisher:

„30Wst. Vereinbart für die Jahre 2022 bis einschl. 2025; für 2026 ff. ist der Arbeitsumfang neu zu vereinbaren.“

neu:

„30Wst. Vereinbart für die Jahre 2026 bis einschl. 2030; für 2031 ff. ist der Arbeitsumfang neu zu vereinbaren.“

§ 5 Geschäftsstelle

Nun „§ 4 Geschäftsstelle“

Sprachlich angepasst und

ergänzt um: § 4 Nr. 1, war bisher in §2 Nr. 3 geregelt:

(2) Nach Maßgabe des § 79 Absatz 2, Satz 2 SGB VIII stellt die Stadt Fürth dem Stadtjugendring hierfür unentgeltlich angemessene Räume samt Ausstattung zur Verfügung. Die Betriebs-, Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für die Räume trägt die Stadt Fürth. 

Sprachlich angepasst

§ 6 Finanzierung

Nun „§ 5 Finanzierung“

Rechtsgrundlage In § 5 Absatz 1 eingefügt: „Maßgabe des § 79 Absatz 2, Satz 2“

§ 6 Finanzierung Nr. 4 bis 6 finden sich nun in § 6 Pflichten des Stadtjugendrings, Berichtswesen Nr. 4-6 

Unterteilung in Absätze,

neu Absatz 2) konkretisiert

„Die beiden Budgets sind gegenseitig nicht deckungsfähig“ zu

„Die Budgets für Personal und Sachkosten sind nicht gegenseitig deckungsfähig.“

neu Absatz 3)

-          „Für Maßnahmen der internationalen Jugendbegegnung wird ein zweckgebundener Betrag von 4.590 € jährlich bereitgestellt. Nicht verwendete Mittel sind an die Stadt zurückzuzahlen.“

in Bezug auf § 2 Nr. 2 d) Grundlagenvertrag ab 2024 bzw. Entwurf Grundlagenvertrag §2 Nr. 2 Aufzählung:

-          „Anregung und Förderung und ggf. Durchführung von Maßnahmen der internationalen Jugendbegegnung.“

Neu „§5 Finanzierung“ Absätze 3-6, inhaltlich zusammengefasst aus Grundlagenvertrag 2024 § 6 Finanzierung 1-6

Neu: „§ 6 Pflichten des Stadtjugendrings, Berichtswesen“

Sprachlich angepasst, keine inhaltlichen Änderungen

besteht aus den bisherigen § 3 Nr. 1-3 und bisherigen § 6 Nr. 4-6 des Grundlagenvertrages 2024

§ 7 Vertragsdauer, Kündigung

§ 7 Nr. 1

Bisher „Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung zum 01.01.2024 in Kraft“

Neu:

„Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung zum 01.01.2026 in Kraft“

§7 Nr. 2 „Das Recht auf fristloste Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt“ ist nun § 7 Nr. 3

§7 Nr. 3 „Schriftform von Kündigungen“ findet sich nun in §7 Nr.5

Neu eingefügt §7 Nr. 4:

-          „Bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 3) kann die Stadt Fürth zunächst einen schriftlichen Hinweis und eine Aufforderung zur Unterlassung aussprechen. Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße können zu einer Kürzung der Fördermittel im Folgejahr führen“.

§ 8 Schlussbestimmungen

sprachlich angepasst, Aufzählung ist nun nummeriert und in Absätze untersteilt.

vorbehaltlich der Zustimmung des BJR Landesvorstandes eingefügt:

„(5) Der Landesvorstand des Bayerischen Jugendrings hat diesem Vertrag zugestimmt.“


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten bis 2030

nein

x

ja

Gesamtkosten

Siehe Sachverhalt

Fachkraft in S12 mit Gemeinkosten:

74.000 €

nein

x

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

x

nein

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

Vwhh

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: Personalkosten sind bereits im Haushalt 2026 eingestellt. 


-          Grundlagenvertrag bis einschl. 2025

-          Entwurf Grundlagenvertrag ab 2026

-          Synopse des Grundlagenvertrag 2023 und Entwurf 2026