Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Mit E-Mail vom 22.05.2025 wandten sich zwei Fürther Bürger an den Stadtrat und regten an, die landwirtschaftliche Nutzung der Pegnitzwiesen zu unterbinden und diese Flächen als Naherholungsgebiet zur Verfügung zu stellen. Begründet wurde dies insbesondere mit der praktizierten Ausbringung von Gülle und der dadurch bedingten Nitratbelastung und den Auswirkungen auf Biotope. Die anonymisierte Anfrage ist in der Anlage beigefügt.
Diese Anfrage wurde als Angelegenheit der laufenden Verwaltung angesehen und in Abstimmung mit dem Liegenschaftsamt und dem Baureferat wie folgt beantwortet:
„…vielen Dank für Ihre Eingabe. Ihr Anliegen haben wir aus
umweltrechtlicher Sicht geprüft und zudem Einschätzungen des Liegenschaftsamtes
der Stadt Fürth sowie des Baureferates eingeholt. Zusammenfassend dürfen wir
Ihnen Folgendes mitteilen:
Die angesprochenen Flächen stehen zum überwiegenden Teil im
Eigentum der Stadt Fürth und sind zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet.
Etwa ein Viertel der Flächen befindet sich im Privateigentum. In der Tat
stellen die Pegnitzwiesen kein Naherholungsgebiet im klassischen Sinn dar,
sondern landwirtschaftliche Nutzflächen, für welche grundsätzlich nach den
Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes ein Betretungsverbot während der
Nutzzeit gilt. Nach dem rechtlichen Status Quo kann daher festgestellt werden,
dass nicht die landwirtschaftliche Nutzung die Erholungssuchenden
beeinträchtigen würde, sondern die große Zahl der Erholungssuchenden, welche
widerrechtlich und teils mit ihren Hunden die landwirtschaftlichen Flächen
betritt, eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung hervorzurufen
vermag. Im Rahmen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt teilweise
auch die Ausbringung von Gülle. Soweit dabei die Anforderungen des
Düngemittelrechts eingehalten werden, ist dies rechtlich zulässig und auch
umweltrechtlich nicht zu beanstanden. Die Überwachung der Einhaltung dieser
rechtlichen Anforderungen ist nicht Aufgabe der Stadt Fürth, darüber wacht
vielmehr mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine
Staatsbehörde, auf deren Handeln die Stadt Fürth keinen Einfluss hat.
Die Stadt Fürth ist bestrebt, die ortsnahe Landwirtschaft zu
erhalten und zu fördern. Gerade die landwirtschaftliche Produktion vor Ort ist
mit geringen Lieferwegen auch aus Sicht des Klimaschutzes ein sehr wertvolles
Gut. Die Pegnitzwiesen sind insoweit ein wichtiger Mosaikstein der Fürther
Landwirtschaft. Wir danken daher nochmals für Ihr Engagement und bedauern
zugleich, dass die Stadt Fürth aus den genannten Gründen Ihren Überlegungen
leider nicht folgen kann.
Mit freundlichen Grüßen“
Unter Bezugnahme auf die
Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Fürth rügten die Eingabeführer die
Antwort der Verwaltung, machten auf Grund der unterbliebenen Behandlung durch
den Stadtrat Verfahrensfehler geltend und kritisierten eine politische Argumentation
der Beantwortung.
Nach Art. 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) dürfen sich Gemeindeeinwohnende jederzeit mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden. Obgleich dieses Anliegen wohl eine laufende Angelegenheit gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Fürth darstellt, wird das vorgetragene Anliegen in Abstimmung mit dem Bürgermeister- und Presseamt/Sitzungsdienst nun dem Umweltausschuss zur Kenntnis gegeben.
An der den Eingabeführenden bereits mitgeteilten rechtlichen Einschätzung hält die Verwaltung fest. Die Wiesen im Pegnitztal stellen in der freien Natur gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen dar, diese Nutzung soll beibehalten werden.
Diese landwirtschaftlichen Nutzflächen unterliegen dem
Recht auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur, das
durch Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung (BV) zu einem jedermann
zustehenden subjektiven Recht im Rang eines Grundrechts erhoben wurde. Dieses
Recht gestattet in Bayern jedermann das Betreten der freien Natur zu
Erholungszwecken (sh. auch Art. 26 Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG).
Verschiedene Gesetze schränken dieses Recht ein um die Natur, die Landwirtschaft
und private Interessen zu schützen. Grundsätzlich sind danach bei der Ausübung
des Betretungsrechtes allgemeine Regelungen zu beachten. So ist nach Art. 26
Abs. 2 BayNatSchG jedermann bei der Ausübung dieses Rechtes verpflichtet, mit
Natur und Landschaft pfleglich umzugehen und auf die Belange der
Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.
Je nach Art der betroffenen Flächen gelten weitergehende
Einschränkungen, beispielsweise für Wälder und landwirtschaftliche Nutzflächen;
Letztere sollen nachfolgend näher betrachtet werden.
Das Betretungsrecht von landwirtschaftlichen Nutzflächen,
darunter sind sowohl Wiesen als auch Felder zu verstehen, wird durch Art. 30
BayNatSchG beschränkt. Danach dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen
während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden (die Nutzzeit
ist die Zeit zwischen Saat/Bestellung und Ernte bzw. bei Grünland die Zeit des
Aufwuchses). Die Pegnitzwiesen dürfen somit nur außerhalb der Nutzzeit betreten
werden. Die Nutzzeit für Grünland beginnt im zeitigen Frühjahr mit der
einsetzenden Vegetationsperiode und endet im Spätherbst nach der letzten Mahd
der Flächen.
Die Stadt Fürth ist seit Jahren bestrebt, die ortsnahe
Landwirtschaft durch die in Fürth ansässigen Familienbetriebe zu erhalten.
Diese urbane Landwirtschaft mit der Nahrungs- und Futtermittelproduktion
überwiegend für den Eigenbedarf des Ballungsraumes sichert mit ihren geringen
Lieferwegen und der Wertschöpfung vor Ort nicht nur die Nahrungsversorgung der
Bevölkerung, sie stellt auch einen Beitrag auf dem Weg zur Klimaneutralität der
Stadt Fürth dar. Wie bereits in der Rückmeldung an die Eingabeführer dargestellt,
kann auf Grund des Interesses am Erhalt dieser landwirtschaftlichen Strukturen
dem Ansinnen, die Pegnitzwiesen in ein Naherholungsgebiet umzuwandeln, aus
Sicht der Verwaltung nicht gefolgt werden. Das Betretungsrecht der
Erholungssuchenden muss daher während der Nutzzeit hinter den Interessen der
Landwirtschaft zurückstehen, außerhalb der Nutzzeit ist das Betretungsrecht
insoweit nicht beschränkt.
Mit der landwirtschaftlichen Nutzung geht zwangsläufig
einher, dass die Flächen auch mit Gülle gedüngt werden dürfen. Wenn bei dieser
Düngung die Anforderungen des Düngemittelrechts eingehalten werden, also eine
bodennahe Aufbringung erfolgt und Sperrfristen sowie Abstandsauflagen z.B. zu
Gewässern Beachtung finden, ist dies auch aus umweltrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden.
Den Nutzungsdruck auf
landwirtschaftliche Flächen zeigt auch nachfolgendes Beispiel aus dem Norden
Fürths:

Auf dem Bild ist zu erkennen, dass
sich zwischen den Ackerflächen ein breiter Trampelpfad ausgebildet hat, der
sich in der Bildmitte auch nach Westen und Osten fortsetzt. Mit jeder Ansaat
werden die beidseits des Trampelpfades liegenden Ackerflächen jeweils bis zur
Grundstücksgrenze bestellt und der Trampelpfad beseitigt. Innerhalb weniger
Tage treten Hundehalter und Spaziergänger entlang dieser Äcker den Boden derart
fest, dass sich dort erneut keinerlei Vegetation entwickeln kann.
Ohne in Frage stellen zu wollen, dass sich manche Erholungssuchenden durch die zulässige Ausübung der Landwirtschaft beeinträchtigt fühlen mögen, zeigt dieses Beispiel deutlich auf, dass eher die große Zahl der Erholungssuchenden, welche teils auch widerrechtlich sowie mit ihren Hunden die landwirtschaftlichen Flächen betritt, eine Beeinträchtigung der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung bewirkt.
Die Verwaltung vermochte und
vermag daher dem Ansinnen der Eingabeführer nicht zu folgen.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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Veranschlagung im Haushalt
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Eingabe vom 22.05.2025
