- Der Bau- und Werkausschuss / der Stadtrat nimmt die Ausführungen und Einschätzung der Verwaltung zu den Änderungen des Baugesetzbuchs zur Kenntnis.
- Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt, den Grundsatzbeschluss zu fassen, wonach die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB bei Vorhaben die dem Flächennutzungsplan und beschlossenen städtebaulichen Konzepte nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB der Stadt Fürth entsprechen und mit einem überschaubaren Rahmen (Anwendungsfall 1) in eigener Zuständigkeit durch die Verwaltung erfolgt, vertreten durch das Stadtplanungsamt in Abstimmung mit der Referatsleitung.
- Der Bau- und Werkausschuss beauftragt die Verwaltung (Stadtplanungsamt) zur Vorlage einer Zwischenevaluation nach Ablauf der Erprobungsphase im 4. Quartal 2026. Die Zwischenevaluation verfolgt das Ziel, auf Basis der Erfahrungen die Anfangsleitlinien weiterzuentwickeln und ggf. zu verstetigen.
1.
Hintergrund
Das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten (s. Anlage 1). Das Ziel ist mehr und schneller bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Neuerungen des Gesetzentwurfes in Bezug auf den Bau-Turbo sind:
Anpassung § 31 Absatz 3 BauGB
Die Änderung ermöglicht umfassende Befreiungsmöglichkeiten von Bebauungsplänen zugunsten des Wohnungsbaus. Insbesondere Aufstockung, Anbauten oder Bauen in der zweiten Reihe sind nun möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Würdigung nachbarlicher Interessen und Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen (insb. keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen). Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit bedarf eine Zulassungsentscheidung der Zustimmung der Gemeinde.
Anpassung § 34 Absatz 3b BauGB
Die Änderung ermöglicht eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens im unbeplanten Innenbereich zur Errichtung eines Wohngebäudes. Auch ein solches Vorhaben muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit bedarf eine Zulassungsentscheidung der Zustimmung der Gemeinde.
Anpassung § 36a BauGB
Der neu eingeführte Paragraph regelt, dass Vorhaben nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b und § 246e BauGB nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig sind. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn das Vorhaben mit den Vorstellungen der Gemeinde von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Die Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung der Stadt Fürth legen bspw. der Flächennutzungsplan (FNP), Rahmenpläne oder Grundsatzbeschlüsse des Stadtrates dar. Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens die Zustimmung verweigert wird.
Neueinführung § 246e BauGB
Mit dem neuen § 246e BauGB hat der Gesetzgeber eine befristete Experimentierklausel geschaffen, die unter der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen weitreichende Abweichungen vom Planungsrecht für Vorhaben ermöglicht, die der Schaffung von Wohnraum dienen. Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit bedarf eine Zulassungsentscheidung der Zustimmung der Gemeinde. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2030.
2.
Fachliche
Vorbereitung der Stadtverwaltung und abgestimmt Vorgehensweise
Die Verwaltung hat sich im Vorfeld umfassend vorbereitet. Mitarbeitende des Baureferats, insbesondere des Stadtplanungsamtes und der Bauaufsicht haben an mehreren spezialisierten Fortbildungen und Fachdialogen teilgenommen – unter anderem beim Institut für Städtebau Berlin, beim Deutschen Städtetag sowie im Umsetzungslabor des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Anwendung des Bau-Turbos. Der enge Austausch mit Nachbarstädten der Metropolregion stellte darüber hinaus sicher, dass die Stadt Fürth die neuen gesetzlichen Möglichkeiten fachlich schlüssig, rechtssicher und im regional abgestimmten Kontext einsetzen kann.
3.
Einschätzung
der Verwaltung – Chancen und Grenzen
Die neuen Regelungen beinhalten Chancen und Risiken gleichermaßen.
Die Änderungen des § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB bieten umfassende Befreiungs- und Realisierungsmöglichkeiten zugunsten des Wohnungsbaus. Die Verwaltung begrüßt hier die vereinfachte und flexiblere Genehmigungspraxis. Flächen im Innenbereich mit entsprechender Darstellung im Flächennutzungsplan und auch Befreiungen zur Nachverdichtung sieht die Verwaltung gut mit dem „Bau-Turbo“ (§ 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3b BauGB) realisierbar.
Mit dem § 246e BauGB wird eine Sonderregelung für den schnelleren Wohnungsbau geschaffen, die im angespannten Wohnungsmarkt der Stadt Fürth sehr begrüßenswert ist. Gleichzeitig dienen die Regelungen der bestehenden Bebauungspläne insbesondere auch den öffentlichen Belangen wie bspw. der Sicherung und dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, dem Schutz der Bevölkerung vor negativen Umwelteinflüssen, der sozialgerechten Bodennutzung, den Belangen der Wirtschaft und der Klimaanpassung. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens erfolgt eine intensive Auseinandersetzung mit den für die festgesetzte Nutzung oder das Vorhaben relevanten Belangen, die im Bebauungsplan gerecht abzuwägen sind. Dies soll nun stattdessen in bestimmten Fällen und mit entsprechender Vorberatung im Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
4.
Vorgehensweise
in Fürth
Zentrale und
zwingende Voraussetzung des § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b und des § 246e BauGB ist die Zustimmung
der Gemeinde. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht grundsätzlich kein
Rechtsanspruch und die Zustimmung kann nicht durch die höhere
Verwaltungsbehörde ersetzt oder gar „eingeklagt“ werden.
§ 36a BauGB „[…] bestimmt,
dass die Gemeinde ihre Zustimmung erteilt, wenn das Vorhaben, auch ohne
Durchführung eines Planverfahrens, mit ihren Vorstellungen von der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Hieraus wird deutlich,
dass das Zustimmungserfordernis sich, anders als das gemeindliche Einvernehmen,
nicht auf eine Rechtskontrolle beschränkt, sondern die kommunale Planungshoheit
im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 des Grundgesetzes ausgestaltet. Denn welche
Vorstellungen die Gemeinde von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung hat,
bestimmt die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung. Sie hat
dabei weite Gestaltungsfreiheit und bleibt vor allem an die allgemeinen
Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gebunden, insbesondere an die
Anforderungen des allgemeinen und besonderen Gleichheitssatzes nach Artikel 3
des Grundgesetzes.“ (Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD:
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung, Drucksache 21/781, S. 23, 07.07.2025)
Die Zustimmung
der Gemeinde ist damit eine wesentliche kommunalpolitische Entscheidung, die in
ihrer Bedeutung mit einem Satzungsbeschluss in einem Bauleitplanverfahren
vergleichbar ist. Die Verwaltung schlägt vor, dem Baugenehmigungsverfahren
vorgelagert die materielle Zulässigkeit eines Vorhabens herzustellen und das
Vorhaben mit den Vorstellungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der
Stadt Fürth in Einklang zu bringen. Hierzu wird das Vorhaben nach
Antragseingang zunächst verwaltungsintern daraufhin geprüft, ob die
tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften (§ 31 Abs. 3, §
34 Abs. 3b BauGB sowie der Anwendungsbereich des § 246e BauGB) dem Grunde nach
erfüllt sind. Erweist sich das Vorhaben als grundsätzlich geeignet, wird die
Vereinbarkeit mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Rahmen eines
strukturierten Prüfprozesses konkretisiert. Die Prüfung beinhaltet die Übereinstimmung
mit den Anfangsleitlinien (s. Punkt 5) und die Herstellung der
Zustimmungsfähigkeit in den Anwendungsfällen 1 und 2 (s. Punkt 6). Diese
Vorgehensweise stellt kein zusätzliches oder neues Verwaltungsverfahren dar,
sondern bündelt die ohnehin erforderlichen Prüfungen in einem kompakten,
frühzeitigen Entscheidungsschritt. Dadurch kann bei geeigneten Vorhaben auf ein
Bauleitplanverfahren verzichtet werden, was unter günstigen Voraussetzungen
insgesamt zu einer spürbaren Beschleunigung der Umsetzung führt.
5.
Anfangsleitlinien
für die Zustimmung der Gemeinde
Die Verwaltung
schlägt vor, Anfangsleitlinien zu beschließen. Auf diese Weise wird eine
transparente und einheitliche Entscheidung gewährleistet. Um bestehende Pläne
(wie den Flächennutzungsplan) und gefasste Stadtratsbeschlüsse nicht zu
unterlaufen oder zu konterkarieren, orientieren sich die Anfangsleitlinien an
bereits beschlossenen Zielsetzungen und öffentlichen Belangen. Sie bilden somit
keinen eigenständigen Richtungswechsel, sondern einen praxisnahen
Anwendungsrahmen innerhalb des Gesetzes und der bestehenden Beschlusslage.
Die Stadt Fürth wird also insbesondere
gem. § 36a BauGB die Zustimmung der Gemeinde erteilen, wenn folgende
Voraussetzungen in der Regel sichergestellt sind (Anfangsleitlinien):
Vorhaben sind mit
der geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, wenn:
- keine zusätzlichen erheblichen
Umweltauswirkungen für die gesamte Stadt Fürth zu erwarten sind: Eine Vorprüfung im Einzelfall ist
im Rahmen der Vorberatung notwendig; ggf. erfolgt eine Überprüfung im
Baugenehmigungsverfahren. Für diese Prüfung können die Kriterien der
Anlage 2 des BauGB als Hilfsmittel dienen.
- Zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts
sollen Umwandlungen von Gewerbeflächen in Wohnbauflächen nur im
Ausnahmefall und in enger Abstimmung mit dem Baureferat und
Wirtschaftsreferat erfolgen. (Grundsatzbeschluss Stadtrat 24.05.2017,
TOP: Umwidmung von Gewerbeflächen in Wohnbauflächen)
- In enger Abstimmung mit dem
Baureferat erfolgt eine Prüfung des Anteils geförderten Wohnungsbaus.
Die Stadt Fürth behält sich vor, gem. § 36a Absatz 1 Satz 3 die Zustimmung
auch unter der Bedingung zu erteilen, dass – insbesondere bei Vorhaben,
durch die mehrere Wohnungen entstehen – der Vorhabenträgers sich zur
Einhaltung der geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung
für alle oder einen Teil der Wohnungen verpflichtet; vielfach ist bei
Neubauvorhaben eine Sozialwohnungsquote von 20-30 Prozent üblich.
Ebenfalls möglich ist es, dass sich der Vorhabenträger zu einer
angemessenen Kostenbeteiligung für die Schaffung von Anlagen der sozialen
und kulturellen Infrastruktur verpflichtet. Darüber hinaus kann die Stadt
Fürth im Rahmen der städtebaulichen Vereinbarungen auch qualitative
Anforderungen an die Wohnungsgrößen stellen, um eine ausgewogene
Wohnungsstruktur sicherzustellen.
Die Einhaltung
der Anfangsleitlinien wird über einen städtebaulichen Vertrag mit dem
Vorhabenträger sichergestellt. Dieser Vertrag wird vor Erteilung einer
Baugenehmigung geschlossen und enthält eine Bauverpflichtung. Der Vertrag wird
in Fällen der Kategorie 2 (Punkt 6 s.u.) dem Bau- und Werkausschuss bzw. dem
Stadtrat vorgelegt.
6. Entscheidung über die Zustimmung der
Gemeinde
Die
Anfangsleitlinien bilden einen praxisnahen Anwendungsrahmen für die Zustimmung
der Gemeinde nach § 36a BauGB. Um gleichzeitig das Experimentierziel des
„Bau-Turbos“ zu erfüllen und eine handhabbare, zügige Entscheidungsstruktur zu
schaffen, schlägt die Verwaltung außerdem vor, die Zuständigkeiten für die
Zustimmung der Gemeinde im Rahmen einer Erprobungsphase wie folgt festzulegen:
Anwendungsfall 1: Vorhaben mit
überschaubarem Rahmen
Gemeindliche
Zustimmung durch die Verwaltung
Bei
Wohnbauvorhaben, die den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
(„Wohnbauflächen“ und „gemischte Bauflächen“) und / oder beschlossenen
städtebaulichen Konzepten nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB der Stadt Fürth
entsprechen und einen überschaubaren städtebaulichen Rahmen haben, liegt ein
Geschäft der laufenden Verwaltung vor. Die Entscheidung über die Zustimmung der
Gemeinde erfolgt in diesen Fällen in eigener Zuständigkeit durch die
Verwaltung, vertreten durch das Stadtplanungsamt in Abstimmung mit der
Referatsleitung des Baureferats. Da Vorhaben dieser Fallgruppe routiniert im
standardisierten Verwaltungsverfahren bearbeitet werden können, ist hierfür
keine zusätzliche Befassung oder Beschlussfassung durch den Bau- und
Werkausschuss oder den Stadtrat notwendig.
Anwendungsfall 2: Vorhaben mit
potenzieller städtebaulicher Wirkung
Gemeindliche
Zustimmung nach Aufstellungsbeschluss (Zustimmungsoption)
a)
Wohnbauvorhaben,
die den Darstellungen des Flächennutzungsplanes („Wohnbauflächen“ und
„gemischte Bauflächen“) und beschlossenen städtebaulichen Konzepten nach § 1
Abs. 6 Nr. 11 BauGB der Stadt Fürth entsprechen und die potenziell
städtebauliche Wirkung entfalten sowie
b)
Wohnbauvorhaben,
die den Darstellungen des Flächennutzungsplanes („Wohnbauflächen“ und
„gemischte Bauflächen“) und/oder beschlossenen städtebaulichen Konzepten nach §
1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB der Stadt Fürth nicht entsprechen, die jedoch alle
Voraussetzungen der Anfangsleitlinien 1-3 erfüllen,
werden den
Gremien vorgelegt. Städtebauliche Wirkung entfaltet ein Vorhaben, wenn es sich
auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung auswirkt, beispielsweise: Größe
und/oder Komplexität des Vorhabens, städtebauliches Konfliktpotenzial
(Nachbarkonflikte, Betroffenheit öffentlicher Belange), Bedarf an öffentlicher
Erschließung und weitere inhaltliche Problemstellungen.
Ist das Vorhaben
städtebaulich erwünscht, wird ein Aufstellungsbeschluss
durch den Stadtrat gefasst. Es werden die betroffenen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt (ggf. wird eine Beteiligung
nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt). Zeigt die Beteiligung
keine oder unerwartet wenig wesentliche Konflikte, wird ein
Zustimmungsbeschluss durch den Stadtrat gefasst. Zeigt sich im Verlauf des
eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens, dass das Vorhaben einer detaillierteren
Planung bedarf, wird das Verfahren wie üblich fortgeführt, ohne dass die
Beschleunigungsinstrumente des Bau-Turbos angewendet werden.
Wohnbauvorhaben ohne Vorberatung und
Vorhaben, die nicht ausreichend vollständig für die überschlägige Prüfung
vorgelegt werden, gelten
fristwahrend als nicht zustimmungsfähig. In diesen Fällen wird die Zustimmung
der Gemeinde durch die Verwaltung (Stadtplanungsamt) versagt, ohne dass eine
Befassung des Bau- und Werkausschusses bzw. des Stadtrates erforderlich ist.
Diese Regelungen
über die Zustimmung der Gemeinde entspricht dem Grundsatz der Wesentlichkeit:
Der Stadtrat behält die Letztverantwortung für grundsätzliche Fragen, während
die Verwaltung innerhalb der Anfangsleitlinien praxisnah und zeitgerecht
entscheiden kann. Gerade mit Blick auf die gesetzlich vorgesehene
Dreimonatsfrist für die Zustimmung ist dies erforderlich, um die
Verfahrensbeschleunigung nicht durch interne Entscheidungsprozesse zu
verzögern. Anderenfalls bestünde angesichts der gesetzlichen Fristen und der
Vielzahl der regelmäßig anfallenden Fälle außerdem die Gefahr, dass zur
fristgerechten Beschlussfassung wiederholt Sondersitzungen des Stadtrats
erforderlich werden könnten, was dem Ziel effizienter Entscheidungsabläufe
zuwiderliefe.
7.
Erprobungsphase
Die
Anfangsleitlinien möchte die Stadt Fürth im Rahmen einer Erprobungsphase
anwenden. Die Erprobungsphase soll bis zum 4. Quartal 2026 laufen. Ziel der
Erprobungsphase ist es, auf Basis realer Vorhaben praktische Erfahrungen zu
sammeln, wie sich das neue Instrument in der kommunalen Praxis bewährt, und
daraus einen langfristig praxisnahen Rahmen für zukünftige Entscheidungen
abzuleiten. Während der Erprobung werden die Fälle der § 31 Abs. 3, § 34 Abs.
3b und § 246e BauGB fortlaufend erfasst und nach Abschluss in geeigneter Form
ausgewertet. Darüber hinaus können an geeigneter Stelle städtebauliche Konzepte
und Rahmenpläne erstellt werden, die die städtebauliche Qualität sicherstellen.
Im 4. Quartal 2026 soll dem Gremium eine zusammenfassende Zwischenbilanz
vorgelegt werden.
Diese soll
aufzeigen,
-
wie
häufig § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b und § 246e BauGB genutzt wurde,
-
welche
fachlichen und rechtlichen Herausforderungen aufgetreten sind,
-
welche
Vorteile für Fürth daraus entstanden sind (Aufwand - Nutzen), z.B. wie viele
Wohneinheiten so entstanden sind, die anderenfalls nicht oder aufwändiger
entstanden wären
-
und
ob die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde im Anwendungsfall 1 in
eigener Zuständigkeit durch die Verwaltung, vertreten durch das
Stadtplanungsamt, sinnvoll ist.
Mit dem vorgeschlagenen
Verfahren (Anfangsleitlinien für die Zustimmung der Gemeinde und
Erprobungsphase) wird gewährleistet, dass:
-
wesentliche
Entscheidungen weiterhin von den demokratisch gewählten politischen Gremien
getroffen werden (Grundsatz der Wesentlichkeit),
-
die
gesetzlich vorgesehene Frist von drei Monaten zur Zustimmung eingehalten werden
kann,
-
und
das Gesetz zur Entbürokratisierung nicht durch aufwendige interne Abläufe
konterkariert wird.
Die Stadt Fürth
kann dadurch eigene, praxisorientierte Leitlinien entwickeln, um die
Gesetzesvorgaben umzusetzen und zugleich wertvolle Erfahrungen für eine
sachgerechte Weiterentwicklung des Instruments auf Bundesebene beisteuern. Der
neu gewählte Stadtrat kann im 4. Quartal 2026 auf Grundlage der
Praxiserfahrungen über die Weiterentwicklung und Verstetigung der
Anfangsleitlinien entscheiden und bei Bedarf die Geschäftsordnung der Stadt
Fürth entsprechend anpassen. Anschließend kann in einem jährlichen oder sonst
sachgerechten Evaluationsrhythmus überprüft werden, wie sich die Anwendung des
Bau-Turbos bewährt. Diese Evaluierung erfolgt fortlaufend bis zum Ende der
zunächst bis 2030 befristeten Geltungsdauer des § 246e BauGB.
8. Fazit
Die Novelle
schafft zusätzliche Optionen für die Zulassung von Wohnraum. Um diese nutzen zu
können, ist der hier vorgelegte Grundsatzbeschluss (Erprobungsphase)
erforderlich.
Die Verwaltung
begrüßt im Rahmen der Bauherrenfreiheit die vereinfachte, flexiblere
Genehmigungspraxis, gleichzeitig erhöht sich der Prüfaufwand für die Verwaltung
(insbesondere SpA OA, BaF und AWS) sowie der Verwaltungsaufwand (städtebauliche
Verträge etc.). Die Verwaltung empfiehlt daher i.S.d. Gleichbehandlungsgebotes
Sollvorgaben/Vollzugsleitlinien bei der praktischen Anwendung des § 31 Abs. 3,
§ 34 Abs. 3b und § 246e BauGB. Dies bedeutet, dass die Verwaltung in
vergleichbar gelagerten Fällen nicht sachgrundlos unterschiedlich und
willkürlich entscheiden darf. Durch die Anfangsleitlinien (Nr. 1-3) bekennt
sich die Stadt Fürth erneut zu ihren Grundsatzbeschlüssen und stellt eine
einheitliche und sachgerechte Ausübung des durch die Norm eingeräumten Ermessens
sicher. Gleichzeitig bilden die Leitlinien den Startpunkt eines lernenden
Verfahrens: die Verwaltung wertet die gesammelten Erfahrungen aus und
entwickelt daraus weiterführende, aus der Praxis abgeleitete
Handlungsgrundsätze.
So wird eine
Balance geschaffen zwischen experimenteller Offenheit, um das neue Instrument
sachgerecht zu erproben, und klaren Anfangsleitlinien, um Transparenz,
Nachvollziehbarkeit und Gleichbehandlung sicherzustellen.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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1. Bundesgesetzblatt 29.10.2025
2. Grundsatzbeschluss StR vom 22.05+24.05.2017_Umwidmung von Gewerbeflächen in Wohnbauflächen
3. Grundsatzbeschluss BWA 03.04.2019_Prüfpflicht sozialer Wohnungsbau
