1. Die Annahme von Kfz-Batterien an den städtischen
Recyclinghöfen wird mit Wirkung zum 01.01.2026 eingestellt. LV-Altbatterien
sind bis zu einer Menge von 1 Stück je Tag und Anlieferer anzunehmen.
2. Die Gebühren für die Annahme von Altreifen ohne Felge
betragen 6,50 EUR, für Altreifen mit Felge 8,50 EUR. Die Gebührensatzung der
städtischen Abfallwirtschaft ist entsprechend anzupassen.
Gefährliche Abfälle – Batterien
Zum
07.10.2025 ist das bundesweit gültige neue Batterierecht-Durchführungsgesetz
(BattDG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz dient der Durchführung und Ergänzung
der Verordnung (EU) 2023/1542 und soll das Marktverhalten der Verpflichteten
regeln. Es findet Anwendung auf Batterien und Altbatterien.
Ziel der
Neuregelung ist eine präzisere Trennung der Batteriearten, eine stärkere
Sicherstellung der Rücknahme- und Verwertungspflichten sowie die Reduzierung
von Umwelt- und Sicherheitsrisiken, insbesondere durch lithiumhaltige
Energiespeicher.
Bislang
unterschied das Batteriesammelsystem lediglich zwischen Gerätebatterien,
Industriebatterien und Fahrzeugbatterien. Diese bisherige Systematik wird durch
folgende differenzierte Einteilung in fünf rechtlich eigenständige
Batteriekategorien ersetzt, die künftig (ab 01.01.2026) auch das kommunale
Annahmeregime verbindlich bestimmt:
1. Gerätebatterien
Gekapselte Batterien mit einem Einzelgewicht von maximal fünf Kilogramm, die
nicht speziell für industrielle Anwendungen bestimmt sind und keiner der
nachfolgenden Sonderkategorien angehören.
2. Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien)
Batterien bis zu 25 Kilogramm, die speziell für die elektrische Traktion von
Elektrofahrzeugen, E-Bikes, E-Scootern sowie vergleichbaren Fahrzeugen bestimmt
sind.
3. Elektrofahrzeugbatterien
Batterien für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klassen M, N
oder O oder mit einem Gewicht von mehr als 25 Kilogramm.
4. Industriebatterien
Batterien, die speziell für industrielle Nutzungen vorgesehen sind oder nach
vorbereitenden Maßnahmen der Wiederverwendung zugeführt werden.
5. Starterbatterien
Batterien zur Bereitstellung elektrischer Energie für Anlasser-, Zündungs- oder
Beleuchtungszwecke von Fahrzeugen, Maschinen oder Aggregaten.

Nach dem
neuen Gesetz sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE)
verpflichtet, Gerätealtbatterien und
LV-Altbatterien aus privaten
Haushalten anzunehmen und einer zugelassenen Organisation für
Herstellerverantwortung (Rücknahmesystem) zu überlassen.
Neu ist
hierbei die Verpflichtung, LV-Altbatterien anzunehmen.
Zur
Rücknahme von Starter- und Industriebatterien ist der örE nicht
verpflichtet. Während die Abgabe von Industriebatterien an den Recyclinghöfen
der Stadt Fürth bisher nicht möglich war, soll nun ab 01.01.2026 auch die
Abgabe von Kfz-Batterien (neu: Starterbatterien) ausgeschlossen werden. Nach
der bisherigen Praxis konnten an den städtischen Recyclinghöfen bis zu drei
Kfz-Batterien (Bleiakkus) pro Anlieferung angenommen werden.
Zwar räumt
der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, Starterbatterien weiterhin selbst zu
verwerten (wie bisher bei Kfz-Batterien praktiziert). Das Beibehalten des
Status quo wird von Abf aufgrund des Aufwands (Organisation der Verwertung,
Zwischenlagerung, Transport, Mitteilungspflichten), aber hauptsächlich aufgrund
des nun erhöhten Gefahrenpotentials zum Schutz der Beschäftigten, den
Anlieferern und der Anlagen nicht befürwortet. Denn zusätzlich zu den
Bleibatterien gehören nun auch große Lithium-Starterbatterien, deren chemische
Zusammensetzung ein weit höheres Gefahrenpotential bietet, zu dieser Kategorie.
Durch die ab 01.01.2026 verpflichtende Annahme von LV-Batterien ist die
Leistungsfähigkeit der Recyclinghöfe zur Annahme von Batterien ausgeschöpft.
Bereits jetzt musste aufgrund der nicht eingehaltenen Lagerabstände der
Batterien zur Gefahrgutannahmestelle Platz an anderer Stelle des Recyclinghofes
geschaffen werden (Auflage Gewerbeaufsichtsamt). Dies hatte zur Folge, dass die
Altkleider- und der Glascontainer vom Hof entfernt werden mussten.
Alternativen:
Zur unentgeltlichen Rücknahme von Starterbatterien ist nach dem neuen BattDG
jeder Händler von Starterbatterien verpflichtet, unabhängig davon, ob die
Batterie bei diesem Händler gekauft wurde.
Mit der
Neuregelung gehen erheblich verschärfte Anforderungen an die Qualifikation des
Annahmepersonals einher. Maßgeblich sind insbesondere die Technischen Regeln
für Gefahrstoffe (TRGS 520 – Sammelstellen für gefährliche Abfälle). Diese
schreiben vor, dass Annahme, Kontrolle, Sortierung, Verpackung und
Zwischenlagerung gefährlicher Stoffe ausschließlich durch fachkundiges Personal
erfolgen dürfen.
Altreifen
Altreifen
sind rechtlich als Kfz-Bauteile einzuordnen. Die Annahme durch öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger stellt keine Pflichtaufgabe dar, sondern dient als
freiwillige Serviceleistung und als Prävention gegen wilde Müllablagerungen.
Eine Subventionierung der Entsorgungskosten durch Müllgebühren ist nicht
zulässig. Gleichzeitig besteht bundesweit ein funktionierender
privatwirtschaftlicher Rücknahme- und Verwertungsweg.
Infolge
erheblich gestiegener Entsorgungs-, Personal- und Transportkosten, sowie
dauerhaft angespannter Platzverhältnisse am Standort Atzenhof, ist eine
organisatorische Neuausrichtung der Altreifenannahme und eine Preisanpassung
zwingend erforderlich.
So werden
künftig die im Stadtgebiet illegal als wilder Müll entsorgten Reifen (2024
insg. 32 ohne Felge, 87 mit Felge) unmittelbar nach deren Bergung am
Recyclinghof Süd zwischengelagert.
Die
Berechnung der Kosten ergab, dass die Aufwendungen die eingenommenen Gelder
zwischenzeitlich deutlich überschreiten. Für eine ausgeglichene Kostenrechnung
müssen die Gebühren für die Annahme von Altreifen ohne Felge 6,50 EUR (bisher
3,00 EUR), für Altreifen mit Felge 8,50 EUR (bisher 4,50 EUR) betragen. Die
Kosten für die Sammlung/Transport und Verwertung der Altreifen sind dem
Verursacher in voller Höhe weiterzugeben.
Alternativ
besteht die Möglichkeit, die Altreifenannahme an allen städtischen Standorten
vollständig einzustellen.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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