Betreff
Änderung bei den Abgabemöglichkeiten von Batterien an den Recyclinghöfen; Gebührenanpassung Altreifen
Vorlage
Abf/0251/2025
Art
Beschlussvorlage - AL

1.    Die Annahme von Kfz-Batterien an den städtischen Recyclinghöfen wird mit Wirkung zum 01.01.2026 eingestellt. LV-Altbatterien sind bis zu einer Menge von 1 Stück je Tag und Anlieferer anzunehmen.

2.    Die Gebühren für die Annahme von Altreifen ohne Felge betragen 6,50 EUR, für Altreifen mit Felge 8,50 EUR. Die Gebührensatzung der städtischen Abfallwirtschaft ist entsprechend anzupassen.


Gefährliche Abfälle – Batterien

Zum 07.10.2025 ist das bundesweit gültige neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz dient der Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542 und soll das Marktverhalten der Verpflichteten regeln. Es findet Anwendung auf Batterien und Altbatterien.

Ziel der Neuregelung ist eine präzisere Trennung der Batteriearten, eine stärkere Sicherstellung der Rücknahme- und Verwertungspflichten sowie die Reduzierung von Umwelt- und Sicherheitsrisiken, insbesondere durch lithiumhaltige Energiespeicher.

Bislang unterschied das Batteriesammelsystem lediglich zwischen Gerätebatterien, Industriebatterien und Fahrzeugbatterien. Diese bisherige Systematik wird durch folgende differenzierte Einteilung in fünf rechtlich eigenständige Batteriekategorien ersetzt, die künftig (ab 01.01.2026) auch das kommunale Annahmeregime verbindlich bestimmt:

1.    Gerätebatterien
Gekapselte Batterien mit einem Einzelgewicht von maximal fünf Kilogramm, die nicht speziell für industrielle Anwendungen bestimmt sind und keiner der nachfolgenden Sonderkategorien angehören.

2.    Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien)
Batterien bis zu 25 Kilogramm, die speziell für die elektrische Traktion von Elektrofahrzeugen, E-Bikes, E-Scootern sowie vergleichbaren Fahrzeugen bestimmt sind.

3.    Elektrofahrzeugbatterien
Batterien für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klassen M, N oder O oder mit einem Gewicht von mehr als 25 Kilogramm.

4.    Industriebatterien
Batterien, die speziell für industrielle Nutzungen vorgesehen sind oder nach vorbereitenden Maßnahmen der Wiederverwendung zugeführt werden.

5.    Starterbatterien
Batterien zur Bereitstellung elektrischer Energie für Anlasser-, Zündungs- oder Beleuchtungszwecke von Fahrzeugen, Maschinen oder Aggregaten.

Nach dem neuen Gesetz sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) verpflichtet, Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien aus privaten Haushalten anzunehmen und einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung (Rücknahmesystem) zu überlassen.

Neu ist hierbei die Verpflichtung, LV-Altbatterien anzunehmen.

Zur Rücknahme von Starter- und Industriebatterien ist der örE nicht verpflichtet. Während die Abgabe von Industriebatterien an den Recyclinghöfen der Stadt Fürth bisher nicht möglich war, soll nun ab 01.01.2026 auch die Abgabe von Kfz-Batterien (neu: Starterbatterien) ausgeschlossen werden. Nach der bisherigen Praxis konnten an den städtischen Recyclinghöfen bis zu drei Kfz-Batterien (Bleiakkus) pro Anlieferung angenommen werden. 

Zwar räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, Starterbatterien weiterhin selbst zu verwerten (wie bisher bei Kfz-Batterien praktiziert). Das Beibehalten des Status quo wird von Abf aufgrund des Aufwands (Organisation der Verwertung, Zwischenlagerung, Transport, Mitteilungspflichten), aber hauptsächlich aufgrund des nun erhöhten Gefahrenpotentials zum Schutz der Beschäftigten, den Anlieferern und der Anlagen nicht befürwortet. Denn zusätzlich zu den Bleibatterien gehören nun auch große Lithium-Starterbatterien, deren chemische Zusammensetzung ein weit höheres Gefahrenpotential bietet, zu dieser Kategorie. Durch die ab 01.01.2026 verpflichtende Annahme von LV-Batterien ist die Leistungsfähigkeit der Recyclinghöfe zur Annahme von Batterien ausgeschöpft. Bereits jetzt musste aufgrund der nicht eingehaltenen Lagerabstände der Batterien zur Gefahrgutannahmestelle Platz an anderer Stelle des Recyclinghofes geschaffen werden (Auflage Gewerbeaufsichtsamt). Dies hatte zur Folge, dass die Altkleider- und der Glascontainer vom Hof entfernt werden mussten.

Alternativen: Zur unentgeltlichen Rücknahme von Starterbatterien ist nach dem neuen BattDG jeder Händler von Starterbatterien verpflichtet, unabhängig davon, ob die Batterie bei diesem Händler gekauft wurde.

Mit der Neuregelung gehen erheblich verschärfte Anforderungen an die Qualifikation des Annahmepersonals einher. Maßgeblich sind insbesondere die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 520 – Sammelstellen für gefährliche Abfälle). Diese schreiben vor, dass Annahme, Kontrolle, Sortierung, Verpackung und Zwischenlagerung gefährlicher Stoffe ausschließlich durch fachkundiges Personal erfolgen dürfen.

Altreifen

Altreifen sind rechtlich als Kfz-Bauteile einzuordnen. Die Annahme durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt keine Pflichtaufgabe dar, sondern dient als freiwillige Serviceleistung und als Prävention gegen wilde Müllablagerungen. Eine Subventionierung der Entsorgungskosten durch Müllgebühren ist nicht zulässig. Gleichzeitig besteht bundesweit ein funktionierender privatwirtschaftlicher Rücknahme- und Verwertungsweg.

Infolge erheblich gestiegener Entsorgungs-, Personal- und Transportkosten, sowie dauerhaft angespannter Platzverhältnisse am Standort Atzenhof, ist eine organisatorische Neuausrichtung der Altreifenannahme und eine Preisanpassung zwingend erforderlich.

So werden künftig die im Stadtgebiet illegal als wilder Müll entsorgten Reifen (2024 insg. 32 ohne Felge, 87 mit Felge) unmittelbar nach deren Bergung am Recyclinghof Süd zwischengelagert.

Die Berechnung der Kosten ergab, dass die Aufwendungen die eingenommenen Gelder zwischenzeitlich deutlich überschreiten. Für eine ausgeglichene Kostenrechnung müssen die Gebühren für die Annahme von Altreifen ohne Felge 6,50 EUR (bisher 3,00 EUR), für Altreifen mit Felge 8,50 EUR (bisher 4,50 EUR) betragen. Die Kosten für die Sammlung/Transport und Verwertung der Altreifen sind dem Verursacher in voller Höhe weiterzugeben.

Alternativ besteht die Möglichkeit, die Altreifenannahme an allen städtischen Standorten vollständig einzustellen.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

x

nein

ja

Gesamtkosten

     

nein

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

nein

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

Vwhh

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: